Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 verweist im Artikel 4 und Anhang I explizit auf das entsprechenden UNECE Reglement.
Sind somit f. und b. in Art. 72 VTS also die selben? Nein. Denn die VTS Verweist auf die neuere Änderungsserie 02, Ergänzung 1 (auch bekannt als Revision 4 – Amendment 1) des UNECE Reglement Nr. 53
Okey, kompliziert.. Wie soll ich das als nicht jurist denn verstehen wenn das so komplizioert gehalten wird haha
Aber... dass Ganze ändert ja nichts an der Sache im Grundsatz, dass die seitlichen Rückstrahler in der CH nicht pflicht sind und man diese abmachen kann.
Ich denke da stimmst du mir zu, right?
EDIT: Hab mal nun mal der Prüfstelle Mfk der Stadt Zürich angerufen. Klare Aussage: Seitliche Reflektoren sind in der Schweiz NICHT pflicht. Habs sogar noch schriftlich erhalten. Zusatz: Seitliche Reflektoren erachtet man in der CH nicht umbedingt als erhöhung der Sicherheit, da man ja das abblend Licht hat was man zu 99% immer zuerst sieht als Reflektoren an der Gabel etc.