Beiträge von SwissT

    Ist es nur beim Fahren oder im warmen Zustand auch auf dem Ständer hörbar? Wenn auf dem Ständer bei drehendem Rad auch hörbar, frag mal den Mech, ob er ein Sthetoskop hat, ev. auch bei einem Automech fragen. Damit lässt sich dann eingrenzen, wo das Geräusch auftritt und kann die URsache wohl schneller eingegrenzt werden. Ev. auch mal den Variodeckel abnehmen und auf dem Ständer mit freiem Hinterrad laufen lassen, könnte dann auch optisch ev. etwas bringen.

    Während dem fahren konnte ich es nie hören da Motor und Topf lauter sind. Aber sobald man anhält hört man es gut. Sowohl im Leerlauf wie auch wenn man auf dem Hauptständer gas gibt.

    Die Vario kann ich erst am Wochenende prüfen, da das Spezialwerkzeug für Vario und Riemenscheibe erst noch kommen.

    Letztes Jahr war ich einige Male mit meiner Freundin unterwegs. Jeweils nach einer grösseren Tour hörte sich die Varioseite an, also ob Sand darin wäre - wie wenn man Sandkörner zwischen Glatten Steinplatten zermahlen würde - im Rhythmus der Drehzahl.

    Ich hab den T-Max dann beim Händler abgegeben und er hat ihn zwei Tage getestet - er fand.... nichts.

    Vor einigen Tagen war ich wieder unterwegs mit der Freundin, jedoch keine all zu lange Tour und die Temperaturen waren ja nicht all zu hoch. Auch dann hörte sich die Varioseite wieder komisch. Jedoch nicht so wie im letzten Sommer.

    Was könnte das sein? Ein defektes Lager welches unter der höheren Belastung anfängt Lärm zu machen und defekt ist?

    Mein Händler meinte das letzte mal: Schauen wir mal, hast ja 3 Jahre Garantie *think* habe ich ja, aber wenn dann der Schaden im 4. Jahr gemacht werden muss wirds schweine teuer.

    Mich würde mal interessieren wie User hier im Forum (die Mehrheit wird ein Motorrad haben) zu Rollerfahrer stehen?

    Macht Ihr einen Unterschied ob 125, 300, 400 oder 500+ccm? Grüsst Ihr? Regt ihr euch auf ab Rollerfahrer?


    Ich bin ein Rollerfahrer. Warum? Ich brauche das Zweirad jeden Tag zur Arbeit weil in der Stadt schlicht keine Parkplätze vorhanden sind. Warum aber ein Roller? Der Roller hat für mich viele Vorteile ggü. einem Motorrad. Sitzposition (ich habe seit Jahren Knieprobleme) und natürlich das grosse Helmfach. Das passen auch gut Einkäufe rein die ich auf dem Weg besorgen kann, ohne dass ich einen Rucksack mitnehmen muss.

    Darum freue ich mich au riesig auf den neuen 2020 T-Max der gegen Ende Januar eintreffen sollte. Dann bin ich auch zügiger unterwegs als mit dem jetzigen 125er :thumbup:

    Und wer sagt Dir, dass der Töfffahrer seine Actioncam nicht gerade wegen eines drohenden Unfalls oder Fehlverhaltens eines anderen Verkehrsteilnehmers schnell eingeschaltet hat?

    Ist das wirklich eine ernsthafte Frage?

    Ich kam schon mehrfach in brenzlige Situation und hatte auch schon einen Unfall. Zudem Zeitpunkt denkt man weder daran eine Kamera einzuschalten noch hätte man die Zeit dazu. Aber auch in diesem fiktiven Szenario welches du erfragst ist der Vorsatz der Beweissicherung gegeben was nicht in deine Befugnis als Privater fällt - ergo BG Urteil.

    (...)Verkehrsaufnahmen zwecks Beweissicherung zu machen.

    Ist dies der Fall und Absicht wenn man mir der Actioncam seine Passfahrt filmt? Ist der Vorsatz der Beweissicherung gegeben? NEIN! Installiert man sich eine Dashcam ist der Vorsatz gegeben, weil eine Dascam genau dafür beworben und gekauft wird, sowie die technischen Eigenschaften (Looprecording, G-Sensor, speichert Aufnahme bei Crash) gegeben sind.

    @SwissT Der erste abschnitt ist technischer Natur, der zweite juristischer.

    Ob ich ne Spiegelreflex, ne GoPro oder eine Dashcam hinter der Scheibe habe ist dem Jurist egal. Wenn ich damit den Verkehr filme, ists für ihn eine Dashcam oder wie das im Juristendeutsch heisst.

    Dashcam = Filmt den Verkehr

    Nein nein. Du machst es dir zu einfach. Ich möchte dir nicht zu nahe treten, aber du scheint mir zu wenig Erfahrung mit Juristen zu haben :winking_face: Es kann, muss aber nicht, so sein, dass wenn das BG EXPLIZIT "Dashcams" nennt es auch nur Dashcams sind - welche als solche deklariert sind. Hätte das BG aus einer Dashcam "Ein Gerät das Video aufzeichnet, welches im INNERN des Autos angebracht ist" gemacht, dann wäre dies was anderes. Juristische Spitzfindigkeiten :winking_face:

    Aber wie sagt man so schön. Wo kein Kläger, da kein Richter. Und solange es kein Urteil betreffend einer Actioncam Aufnahme gibt... solange ist es Grauzone.

    Für den Gesetzgeber ist es irrelevant ob ich eine Actioncam als Dashcam nutze oder umgekehrt. Ihn interessiert nur das Aufzeichnen von Bildmaterial im öffentlichen Raum und die ggf. daraus folgenden Verletzungen von den Persönlichkeitsrechten dritter.
    (...)
    Und hier liegt der Hund begraben, denn eine Dashcam soll ja eine Beweislast liefern, weshalb andere Personen unfreiwillig identifizierbar auf den Aufnahmen landen müssen.

    Du widersprichst dir doch eben selbst. Einerseits sagst du, dass der Gesetzgeber keinen Unterschied machen würde und auf der anderen Seite schreibst du, dass eine Dashcam nur einen Zweck erfüllt - was eben bei einer Actioncam nicht der Fall ist. Zudem, wenn ich mir das BG Urteil der Züricherin und die Seite des EDÖB anschaue das sind explizit nur Dashcams genannt (juristische Spitzfindigkeiten incoming). Desweiteren sagt das BG Urteil, dass der Klagende die Aufnahme zum Zwecke einer Anzeige erhoben, bearbeitet und weitergegeben hat (Beweiserhebung). Dies trifft bei einer Actioncamaufnahme nicht zu.

    Die Vorschrift seitlicher Reflektoren ist streng genommen nicht Teil der EURO 4, sondern einer separaten Regelung der UNECE. Demnach sind die seitlichen Reflektoren eine Voraussetzung dafür, dass das Fahrzeug auf Antrag des Hersteller genehmigt werden kann. Nur mit diesen seitlichen Reflektoren entspricht damit das Fahrzeug einem genehmigten Typ.
    An diesen Begriff des "genehmigten Typs" knüpft die Fahrzeug-Zulassungsverordnung an. Nach § 3 (1) der FZV können nur solche Fahrzeuge zugelassen werden, welche einem genehmigten Typen entsprechen (oder eine Einzelgenehmigung erhalten haben).
    Im Umkehrschluss bedeutet dies praktisch, dass schlichtweg eine Neuzulassung nicht mehr möglich ist, bereits zugelassene Maschinen jedoch den Bestandsschutz genießen.
    Aber auch beim Abbau der seitlichen Rückstrahler dürfte die Betriebserlaubnis erlöschen. Hierfür dürfte die Behörde zwei Gründe anführen, nämlich zum einen den § 19 Abs. 2 StZVO, wonach die Betriebserlaubnis dann erlischt, wenn eine Veränderung an dem Fahrzeug eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erwarten lässt, und zum anderen die Nichterfüllung der ursprünglichen Zulassungsvoraussetzung, dass die Maschine einem genehmigten Typen entspricht. Dies tut sie ja nach Abbau der verpflichtenden Reflektoren nicht mehr.
    Daneben können EURO 3 Maschinen nicht mehr neu zugelassen werden. Deshalb sind nunmehr viele der EURO 3 Maschinen bereits vom Markt gänzlich verschwunden oder entsprechend EURO 4 angepasst worden.

    Dann stellt sich weiter die Frage, wie juristisch der Unterschied zwischen einer "Dashcam" und einer "ActionCam" gezogen wird.
    Technisch gibt es da ja keine unterschiede. Jede ActionCam kann man grundsätzlich auch als Dashcam an einem Fahrzeug verwenden.

    Technische Unterschiede sind auf jeden Fall gegeben. Um einige Aufzuzählen: Funktionsumfang der Einstellungen (ISO, Shutterspeed, Color management usw.), meistens Wasserdicht, Akkubetrieb, Bauart.

    Also kann ich schlecht eine Dashcam mit auf die Skipiste nehmen, oder, wenn nötig, in ein Unterwassergehäuse stecken um damit zu tauchen. Nur weil beide ein Video aufzeichnen können, heisst dies noch lange nicht dass es das selbe ist :winking_face:

    Ein Fotokamera kann auch Videos aufzeichnen, dabei ist es noch lange keine Videokamera. Unterscheiden sich technisch auch erheblich.

    Berichte und Gesetzgebung aus DE oder der EU ist hier irrelevant.


    Erläuterungen zu Videoüberwachung in Fahrzeugen (Dashcam) :smiling_face_with_sunglasses:

    Zum Thema siehe den Beitrag von @RebelFazer unter Mit einem A (begrenzt) Motorrad mit ursprünglich mehr als 70kw ins Ausland fahren erlaubt?

    Es gilt die Schweizer Zulassung

    Darin geht es aber um Die Motorleistung und Ausweiskategorie. Nicht um technische Änderungen.

    Um noch einmal mein Beispiel zu nennen. Gemäss Typengenehmigung (Euro Norm) dürfen in DE keine Änderungen Vorgenommen werden die die Norm verändern. Beispiel auch die Seitlichen orangen Katzenaugen. Die dürfen in DE nicht entfernt werden, ansonsten erlischt die Betriebserlaubnis. Unsere Motorräder erfüllen automatisch die selben Euro Normen, aber bei uns ist der seitliche Strahler nicht pflicht. Somit wäre ein Bike bei dem die seitlichen Strahler entfernt wurden in DE unzulässig...

    Bisher wurden nur Urteile explizit auf Grund von Dashcam gefällt. Eine Dascam dient der Aufzeichnung im Falles des Falls als Beweismittel - oder eben auch nicht.

    Die Rechtslage betreffend Actioncams am Helm oder am Bike ist meines Wissen auch nicht geregelt. Denn mMn. ist eine Actioncam keine Überwachungskamera wie eine Dashcam und Filmen in der Öffentlichkeit ist nicht verboten, wie Fotografieren auch.

    Wenn man eine Actioncam am Helm hat, ist der primäre Zweck das Filmen der Fahrt und der Umgebung und nicht das Sammeln von Beweiszwecken im Falle des Falles.


    • Laut Persönlichkeitsrecht darf niemand ohne sein Einverständnis gefilmt werden.
    • Das Persönlichkeitsrecht tritt dann ein, wenn jemand im Zentrum eines Videos steht.
    • Erlaubt sind Aufnahmen im öffentlichen Raum, wenn Personen nicht erkennbar sind oder klar ist, dass Aufnahmen nicht der Person wegen gemacht wurden.
    • Auch wenn jemand sein Einverständnis zur Aufnahme gegeben hat, heisst das nicht, dass man das Video auf Youtube hochladen darf. Die Publikation erfordert eine weitere Einverständniserklärung.
    • Wer sich in einem Youtube-Video erkennt und möchte, dass dieses Video gelöscht wird, kontaktiert die Person, die es hochgeladen hat und/oder meldet die Verletzung des Persönlichkeitsrechts beim Service Center von Youtube.
    • Weigert sich jemand, ein missbräuchliches Video zu löschen, bleibt als letzte Hoffnung nur eine Anzeige. Ein Gericht entscheidet dann, ob mit dem Video ein Verstoss gegen das Persönlichkeitsrecht vorliegt.

    https://www.srf.ch/sendungen/ratg…os-leute-filmen

    Ich bin seit Jahren passiver Mitleser. Doch nun habe ich eine Frage die ich im Freundeskreis schon ein Paar mal diskutiert habe, aber ohne dass wirklich einer Bescheid wusste.

    Nehmen wir an, unser FZ ist komplett legal und entspricht der Schweizer Gesetzgebung. Nun fährt man zum Beispiel nach Deutschland und kommt in eine Kontrolle. Nun stellt der deutsche Polizist fest, dass das FZ so in DE nicht legal ist und verweigert einem die Weiterfahrt.

    Wie ist das geregelt? Dürfen die einem die Weiterfahrt verweigern, wenn das FZ in fahrsicherem Zustand ist (ist es ja wenn es komplett legal in der CH ist)? Als Vergleich nenne ich einmal die in GB zugelassenen fahrenden Sofas die ja auch in anderen EU Staaten fahren dürfen.

    Als Beispiel was bei uns zulässig ist und in DE nicht, wäre folgendes: Seitliches Katzenauge (Orange).


    Art 140 741.41 VTS sagt:


    Folgende Lichter und Rückstrahler müssen fest angebracht sein:


    a.1 vorn: ein Fernlicht, ein Abblendlicht und ein Standlicht;
    b. hinten: ein Schlusslicht, ein Bremslicht, eine Kontrollschildbeleuchtung und ein nicht dreieckiger Rückstrahler;

    c.2 Richtungsblinker.

    Art. 141 Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen

    1 Neben den obligatorischen Beleuchtungsvorrichtungen sind weitere Vorrichtungen erlaubt. Es dürfen jedoch, einschliesslich der obligatorischen Vorrichtungen, höchstens vorhanden sein:

    (...)
    j. links und rechts je zwei seitwärts wirkende, nicht dreieckige Rückstrahler, die sich nicht an den Rädern befinden dürfen;
    (...)

    Wenn nun ein Polizist meint, dass das seitliche Katzenauge dran sein muss in DE aber in der CH ist es fakultativ.... wer hat nun recht?


    Danke schon einmal für Antworten :top: