@Janne ich glaube wir reden aneinander vorbei meinen aber das Gleiche. 
Ist es effektiv so, dass für das "grosse" Permis die ganze praktiscje Prüfubf erneut durchlaufen werden muss?
Im geänderten Art. 15ff VZV heisst es nämlich, dass das grosse Billet nach klagloser zweijähriger gedrosselter Fahrpraxis gem. Art. 8 VZV ersucht werden kann. Klaglos im Sinne von Art. 8 heisst, man darf im Zeitraum von zwei Jahren keine Wiederhandlung gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts begangen haben welche zu einem Entzug des Führerausweis führt bzw. geführt hatte.
Am abgeschaften Direkteinstieg gibts nicht zu rütteln. Was mich ein senig stört ist, dass gem. Art. 8 keine Fahrpraxis nachgewiesen werden muss wie Kat. D. Lediglich die o.e. klaglose Fahrpraxis. So kann jemand die "kleine" Prüfung machen und zwei Jahre nicht fahren, dann das grosse Billet holen.
Wer bereits Kat. B unbefristet hat muss ja für den Töff keine WAB Kurse besuchen.
Einmal absolvierte Ausbildungen (Theorieprüfung, VKU, Motorradgrundkurs) sind ab 2021 umbefristet gültig.
(klick hier)
Das mit dem unbefristeten Motorradgrundkurs finde ich persönlich nicht gut. So kann einer kommen, im April 2021 den Grundkurs machen und irgendwann zehn Jahreespäter das "kleine" Billet direkt machen.
Korrigiert mich, sollte ich was fehlinterpretiert haben.