@greywolf Danke für die ehrliche Antwort. Ich habe mich nun dazu entschlossen, mir einen Ferienjob zu suchen und noch etwas zu warten, damit ich mir ein besseres Motorrad leisten kann. Ich habe auch noch mit einigen Freunden gesprochen und die haben mir ebenfalls davon abgeraten, zuerst die Kat. A1 zu machen. Der Thread kann geschlossen werden.
Beiträge von Ruffy
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@greywolf Also würdest du mir von der WR125R abraten oder nur davon, sie anders bereifen zu lassen? Da ich halt etwas knapp bei Kasse bin, habe ich gedacht, die WR125R wäre das richtige für mich, zumindest bis nach dem Studium.
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@greywolf Wo ich überwiegend fahren möchte, habe ich ja geschrieben. Oder was meinst du genau?
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Ich möchte eine Yamaha WR125R kaufen. Dann ist der Karoo3 zu breit, wenn ich das richtig verstanden habe.
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Heyhey ich wollte fragen, ob mir jemand einen Reifen empfehlen kann. Ich werde damit vorwiegend auf Schotterstrassen/Landstrassen, vielleicht auch mal im Matsch fahren. Wie sieht es mit dem Pirelli MT21 aus?
Danke schon mal für Antworten -
Merci viu mau für aui witere Wiukommensgrüess. I wohne ir Nöchi vor Stadt. @Pikay Fausi Frage ha chumi gärn druf zrügg merci
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Da gehen die Wogen ja ganz schön hoch. Und nein, ich bin kein verklemmter Bünzli, der wegen so einem Pipifax einen Aufstand macht. Ich habe mir schon Schlimmeres zu Schulden kommen lassen, wurde deswegen bestraft und lebe immer noch. Ich wollte Remington nur mögliche Konsequenzen aufzeigen. Wie er sich dann in Zukunft verhält, entscheidet er selbst.
@Limmattiger
Soweit ich mich erinnern kann, ist der Fall noch nicht alt. Falls du ihn lesen willst, werde ich ihn suchen und dir per PN schicken, sobald ich genug Zeit habe. Jetzt fahre ich erst einmal in die Kurzferien. -
@Limmattiger
Vermutlich hast du was das Jugendstrafverfahren anbelangt recht, aber im Verwaltungsrecht gelten andere Regeln. Im Rahmen einer Sicherheitsprüfung darf fast jeder Beweis verwertet werden, selbst Informationen von Drittpersonen und bei Erwachsenen komplett gelöschte VOSTRA-Einträge, wenn die Behörde davon irgendwie Kenntnis erlangt. Ein Freund musste im Militär genau diese Erfahrung im Zusammenhang mit mehreren SVG-Übertretungen machen. Zum Militärdienst wurde er zugelassen, nicht aber zur Offiziersschule. Dazu gibt es auch Präzedenzfälle des Bundesverwaltungsgerichtes, deshalb finde ich es wichtig zu wissen, dass die Daten eben trotzdem irgendwo gespeichert werden.
Wenn Remington also eine militärische Karriere einschlagen möchte, sollte er sich nicht allzu viel zu Schulden lassen kommen, auch nicht mehrere Übertretungen. Dies gilt für jeden Beruf, für den eine Sicherheitsprüfung notwendig ist.@Remington01
Ja mach das und hoffe, du kommst mit einem blauen Auge davon. -
Hey danke für die Willkommensgrüsse. @Phips2 Werde ich gerne machen, sobald ich konkrete Fragen habe
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Hey zäme
Mein Name ist Rafael, ich wohne im Kanton Bern und absolviere gerade meinen Jusmaster an der Uni Bern. Nach dem Studium möchte ich die Anwaltsprüfung absolvieren und mich als Strafverteidiger betätigen. Für Motorräder interessiere ich mich erst seit Kurzem. Ich bin blutiger Anfänger (hatte bis jetzt weder ein Motorrad noch ein Mofa) und hoffe hier für den Start einige Tipps und vielleicht Kaufvorschläge zu erhalten.
Ansonsten lerne ich Japanisch, mache etwas Fitness, reise gerne, fahre im Winter Snowboard, besuche Konzerte oder unternehme sonst etwas mit Freunden.
Gruss Rafi -
@Limmattiger
Lies doch einfach bitte den verlinkten Text, und ja, eingetragen in dieses nicht sichtbare Register werden auch Übertretungen.@Spark
Grösstenteils stimmen deine Ausführungen, aber eben nicht in Bezug auf die Sanktionsmöglichkeiten. Auch die Aussage von joshinius zu der Strafe stimmt nicht, da der Threadersteller noch nicht volljährig ist (Art. 106 StGB ist nach Art. 1 II JStG nicht anwendbar, die Maximalhöhe der Busse beträgt im Jugendstrafrecht 2'000 Fr., siehe Art. 24 I JStG).Das Jugendstrafgesetz (JStG) ist eine lex specialis für alle Personen, die zum Zeitpunkt der Tatbegehung unter 18 Jahre alt waren. Sie ersetzt dabei sämtliche Sanktionen des Erwachsenenstrafrechts (auch des Nebenstrafrechts, hier des SVG) durch jugendstrafrechtliche Sanktionen (Strafen und Schutzmassnahmen). Wenn also im SVG bei einem Delikt steht: "...mit Busse wird bestraft..." so gilt diese Ausschliesslichkeit im Jugendstrafrecht NICHT! Der Jugendanwalt, darf sämtliche Strafen aus dem JStG anordnen, deren Bedingungen nach dem JStG erfüllt sind und die er im Strafbefehlsverfahren erledigen darf. Liegt die Strafe über der Höhe, die für das Strafbefehlsverfahren zulässig ist, so erhebt der Jugendanwalt Anklage und die Sache kommt vor das Jugendgericht. Genauso ist es, wenn eine Person Einsprache gegen einen Strafbefehl erhebt, dann kommt der Fall ebenfalls vors Jugendgericht.
Nun muss man wissen, dass Art. 103 StGB zwar im Jugendstrafrecht anwendbar ist, dieser aber nur definiert, welche Delikte als Übertretungen gelten und diese Definition ist im Jugendstrafrecht dieselbe. Im Jugendstrafrecht dürfen alle Strafen unabhängig vom Delikt ausgesprochen werden, sofern die Bestimmungen des JStG selbst eingehalten werden, damit entfällt natürlich hier eine Freiheitsstrafe, die nur auf Verbrechen und Vergehen anwendbar ist (siehe Art. 25 I JStG).@Remington01
Wie ich bereits geschrieben habe, kannst du also mit einer Busse bestraft werden (wie das auch Spark geschrieben hat) oder eben auch mit einem Verweis oder einer persönlichen Leistung. Die Busse beträgt höchstens 2'000Fr. (würde bei dir wohl ziemlich tief ausfallen) und die persönliche Leistung höchstens 10 Tage. Welche Strafe bei dir angeordnet wird oder ob du sogar von der Strafe befreit wirst (Art. 21 I lit. b JStG), entscheidet der Jugendanwalt. Falls du mit der Strafe auf dem Strafbefehl nicht einverstanden bist, musst du eine Einsprache per eingeschriebenem Brief machen. Dafür solltest du wie im Erwachsenenstrafrecht auch 10 Tage Zeit haben (dies steht auf dem Strafbefehl). Du darfst die Einsprache jederzeit zurückziehen, im Zweifelsfall sollte man also Einsprache erheben. Da aber bei dir der Sachverhalt klar ist und die Polizisten die Tat bezeugen können, dürfte eine Einsprache aussichtslos sein. Du würdest dann höchstens eine etwas mildere Strafe erhalten. -
http://www.staatsanwaltschaft.…q_jugendanwaltschaft.html
In St. Gallen nennen sie es Geschäftskontrolle, solche Register gibt es auch in anderen Kantonen. Diese brauchen die Behörden z.B. für die Strafzumessung, wenn es zu weiteren Delikten kommt. -
Da du zur Zeit der Begehung noch nicht volljährig warst, wirst du nach dem Jugendstrafgesetz (JStG) verurteilt.
In deinem Fall kann die Jugend(staats)anwaltschaft einen Verweis aussprechen, eine Busse oder eine persönliche Leistung (Sozialstunden für eine gemeinnützige Organisation oder neu sind auch Kurse, z.B. nen Verkehrskurs möglich). Ein Verweis ist eine Verwarnung, die der Jugendanwalt an Bedingungen knüpfen kann. Wenn du dich nicht daran hältst, so wird der Verweis widerrufen und durch eine andere Strafe ersetzt. In deinem Fall durch eine Busse oder eine persönliche Leistung.
Einen sichtbaren Strafregistereintrag sollte es bei dir nicht geben, aber es gibt einen internen Eintrag in einem Register, auf das nur die Behörden zugreifen können. Sowas kann z.B. auch bei der militärischen Sicherheitsprüfung ne Rolle spielen oder wenn du dich wieder strafbar machst.
Falls du noch Fragen hast, kannst du sie gerne stellen, werde sie beantworten, wenn ich dazu in der Lage bin.Gruss Rafi, Jusstudi