Beiträge von Lüku

    Ich hatte bei einem Motorrad auf Wave-Scheiben gewechselt. Dazu musste ich aber vom Importeur eine entsprechende Eignungserklärung im Original bezogen auf mein Motorrad beibringen.

    Wenn die Scheiben im Ausland bestellt werden, kann es schwierig werden, eine entsprechende Eigungserklärung zu erhalten resp. bezahlt man dann eventuell noch separat für die Eignungserklärung von einem CH-Händler (war bei mir der Fall), so dass das Ganze teurer kommen kann als beim Kauf der Originalen.
    Und ja, wenn Du die Wave-Scheiben montiert hast, musst Du das beim Strassenverkehrsamt vorführen, da Änderungen an der Bremsanlage geprüft werden müssen.

    Zumindest im Kanton Bern kann ein Fahrzeug, das älter als 10 Jahre ist, nur eingelöst werden, wenn die letzte MFK weniger als 2 Jahre her ist. Wenn es auch im Aargau gilt, kannst Du Tagesschilder lösen, die aber eben nur für 24, 48, 72 oder 96 Stunden gültig sind, je nach dem was Du beantragst. Mit den Tagesschildern kannst Du dann zur MFK fahren.

    Die Tagesschilder aber erst benatragen, wenn der Prüftermin feststeht.


    Gemäss Homepage des Strassenverkehrsamtes Aargau https://www.ag.ch/de/verwaltun…efung/pruefungsintervalle kann ein Fahrzeug nur zugelassen werden, wenn zum Zeitpunkt der Zulassung die letzte Prüfung nicht ausserhalb des Prüfungsintervalls liegt. Da das PRüfungsintervall in Deinem Fall 2 Jahre beträgt, musst Du den Töff zuerst prüfen (mit Tagesschildern möglich), bevor Du den Töff zulassen kannst.

    Hallo Rhono
    willkommen hier im Forum, eine kurze Vorstellung wäre auch schn im entsprechenden Bereich.
    Betreffend Umfallen, das kann von gar nichts sehen bis zu einem grösseren Schaden gehen, auch bei tiefen Geschwindigkeiten. Meist ist einfach etwas Lack beschädigt, aber wenn der Töff mit der Gabel auf eine Kante (Trottoir, Strassenrand oä) fällt, kann eben auch ein Gabelholm beschädigt sein oder durch einen Stein, der dumm liegt, auch soinst ein anderes Teil Schaden nehmen.

    Betreffend Änderungen am Töff, vieles kannst Du ändern ohne Probleme. Heikel sind alle Teile, die sicherheitsrelevant sind oder Einfluss auf die Emissionen (insbesondere Lautstärke) nehmen. Bremshebel kannst Du zB nicht einfach wechesln, Auspuff benötigt eine Beswcheinigung des Herstellers oder des Importeurs (Zusatzblatt) anderer LEnker muss auch vorgeführt werden etc. Am Besten Du schaust Dir die Asa 2b https://asa.ch/wp-content/uplo…n/RL_2b_d_2019/index.html dazu an.

    Als LAie kannst Du, wenn Du Lust und LAune hast, alles smontieren, aber Du musst beachten, wo Du dann ev. noch eine Bestätigung von einem Fachmann, dem Importeur oder dem Herstsller benötigst.

    Bei 11,2 Volt kannst Du noch nicht von einer Tiefenentladung sprechen meiner Meinung nach. Ich hatte auch schon Batterien mit so geringer Voltzahl, nach dem Laden waren diese noch lange im Dienst.

    Die Entladung der Batterie hängt von verschiedene Faktoren ab, insbesondere wenn an der Elektrik etwas verändert wurde und Zusatzverbraucher angeschlossen sind, kann sich eine Batterie schneller entladen.

    Ich würde die Batterie erstmal mit dem Programm 12M laden, das ist schonender, dauert halt etwas länger.

    Wenn die Batterie sich dann wieder schnell entlädt, muss Du einmal prüfen, ob der Ruhestrom zu hoch ist.

    In jedem Fall muss ein Fachmann, sprich Motorradwerkstatt, die Drosselung bestätigen. Wenn Du noch keinen Freundlichen hast, such die nächste Ymaha Werkstatt und frage dort, ob sie einen Einbau bestätigen, den Du gemacht hast. Ich bin ziemlich sicher, dass die nur eine Drosselung bestätigen und dann auch eintragen lassen, die sie verbaut haben.

    Frage, ist der Händler nahe an der Grenze? Wenn ja, kann er ja den Töff bis über die Grenze bringen und Du übernimmst den Töff dann auf Schweizer Seite. Dann musst Du dem Händler wahrscheinlich den Stundenaufwand vergüten, könnte aber immer noch günstiger sein als ein Spediteur.

    FranzG Ich bin kein Spezialist für Strafprozessrecht. Grundsätzlich bringt die Polizei einen Sachverhalt bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige. Dabei vermerkt die Polizei, welche Strafnormen nach ihrer Ansicht verletzt wurden. Die Staatsanwaltschaft führt dann das Ermittlungsverfahren und entscheidet, ob es zur Anklage kommt oder das Verafahren eingestellt wird. Kommt es zur Anklage kann in einem einfachen Verfahren ein Strafbefehl ausgestellt werden, ohne dass der Beschuldigte vorgängig angehört wurde. Gegen den Strafbefehl kann dann Einspruch erhoben werden, so dass es zu einer oprdentlicen Verhandlung kommt, da wird dann der Beschuldigte angehört. Die Anklage kann aber auch direkt zu einem Gerichtsverfahren führen, wenn dies die Staatsanwlatschaft nicht mit einem Strafbefehl abschliessen will.
    Während des Verfahrens, also auch während des Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft hast Du als Beschuldigter ein Akteneinsichtsrecht. Das kannst Du bei der Staatsanwlatschaft beantragen. In der Regel musst Du dann aber vor Ort gehen, nur Anwälte erhalten die Akten zugestellt.

    Noch ein Punkt, häufig hat der Versicherte eines Fahrzeuges aus der Versicherungspolice ein einmaliges Recht auf Rechtsauskunft, prüf das doch in Deiner Police.

    Du bezahlst in Deutschland mit Euro. Für mich stellt sich da die Frage, zu welchem Kurs Dir die Bank die Euro abrechnet. Ich war gerade in Italien, da wird auf der Kreditkarte ein Kurs von 0.975 angewendet, auch wenn der offizielle Devisenkurs bei 0.945 liegt. Also solltest Du das bei Deiner Rechnung mitberücksichtigen.

    Ich verstehe FranzG . WEnn es übersichtlich ist und genügend Platz da ist, dann soll doch das Überholen möglich sein. Inwiefern da von zu wenig Rücksichtnahme ausgegangen wird, erschliesst sich mir auch nicht.
    Die Frage ist nun, ob gestützt auf den Rapport der Polizei direkt ein Strafbeffehl ausgestellt wird oder ob hier ein normales Gerichtsverfahren gestartet wird. Im Falle eines Strafbefehls rate ich dringend, diesen anzufechten, da erst dann die Gelegenheit besteht zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen und die eigene Sichtweise darzustelllen.
    Für mich kommt dazu, dass die Versicherung des ausscherenden Autofahrers ja den Schaden bezahlt, also von dort die Schuld des Autofahrers unbestritten ist.
    Ich sehe absolut gute Chancen, dass dann ein Richter in Kenntnis der SAchlage auch auf diese Punkte verzichtet. Es bleibt, Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, leider.

    Hat man auf dem Führerschein AM dann gibt es auf dem Führerausweis A1 (45 km/h). Hat man den Führerausweis vor 2003 gemacht, dann hat man auch den A1 (45 km/h). Den gab es damals gratis zur bestandenen Autoprüfung.

    Und wer den Führerschein vor dem 1.1.1978 machte, dem wurde im Rahmen der ganzen Führerscheinänderungen im 2003 der A1 geschenkt. Vom Alter her könnte der Fragesteller das geschafft haben :winking_face:

    da ich nur ein B/A bis 45km/h habe

    Ist das ein deutscher Führerschein? Wenn ja, tausche den ein gegen einen Schweizer Führerschein, wenn Du in der Schweiz wohnst musst Du das sowieso innerhalb einer bestimmten Frist (unsicher ob ein Jahr oder kürzer). WEnn Du schon den CH-Führerausweis hast, steht da bei A1 bis 45kmh? Oder wie kommst Du auf die Begrenzung von 45kmh? Und noch eine Frage, hast Du den B-Führerschein vor oder nach dem 1.1.1978 gemacht?

    Wie Yam660 schreibt, jeder / jede muss selber entscheiden, welcher Schutz gewünscht wird. Ich hatte lange integrierte Protektoren in den JAcken, habe dann aber eine Schildkröte gekauft. Letztes Jahr habe ich mir dann noch eine E-Turtle (Airbag-Weste für drüber) gekauft, die ich gerade auf längeren Touren nicht missen möchte.

    Ich habe so die Freiheit, die Lederjacke oder den Hoodie auch in der Freizeit zu tragen oder anders gesagt, ich muss auf Reisen nicht eine zweite Jacke mitnehmen um am Abend noch in die Stadt zu gehen.