Anzeige wegen Missachtung eines gerichtlichen Verbotsgemäss Art. 258 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO
Wer an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, kann beim Gericht beantragen, dass jede Besitzesstörung zu unterlassen ist und eine Widerhandlung auf Antrag mit einer Busse bis zu 2000 Franken bestraft wird. Das Verbot kann befristet oder unbefristet sein. Die gesuchstellende Person hat ihr dingliches oder obligatorisches Recht mit Urkunden zu beweisen (Vollmacht usw.) und eine bestehende oder drohende Störung glaubhaft zu machen (Art. 258 der Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO).
Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 1 und 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung StPO).
Wer wider besseres Wissen einen Nichtschuldigen anzeigt oder eine strafbare Handlung anzeigt, welche nicht stattgefunden hat, kann mit Gefängnis oder Busse bestraft werden (Art. 303 und 304 des Schweizerischen Strafgesetzbuches StGB).
Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird (Art. 427 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung StPO).
Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Ist sie bevormundet, so steht das Antragsrecht auch der Kindes- und Erwachsenenschutz-Behörde KESB zu. Ist die verletzte Person unmündig oder entmündigt, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist. Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu. Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig (Art. 30 des Schweizerischen Strafgesetzbuches StGB).