Beiträge von fregattejuetlan

    Man kann nat. hinfahren und testen, ob die Anlage artig eingetragen wird.
    Ganz gut ist aber, wenn man sich vorab ein wenig Schlau macht, damit die einem nicht etwas erzählen, was der Gesetzeslage nicht entspricht.


    Nach meinen Recherchen in der VTS ist eine EG-Teilegenehmigung ausreichend und auf Basis dieser kann man eintragen lassen oder die EG Teileerklärung mit sich herumfahren (ohne vorführen).


    Ggf hat ja sonst noch jemand eine Idee / einen Erfahrungsbericht zu dem Thema.


    Wenn teilweise eine Lieferantenbescheinigung gefordert wird, müssen die ja auch begründen, auf welcher gesetzlichen Basis diese eingefordert wird.


    fregatte :wand::wand::wand:

    Marc,


    Du bist ja da voll im Thema!


    Nach Deinen Ausführungen wäre aber dann die obige eMail, die ich vom Amt erhalten habe, unrichtig.


    Auch gibt es nach der VTS keine CH-ABE sondern es werden die EG Teilegenehmigungen anerkannt.


    So wie Du es beschreibst, wird es wohl vorwiegend praktiziert (die Importeuer freuen sich), ich kann aber keine Gesetzesgrundlage dafür finden!


    fregatte


    VTS
    Art. 53 Geräusch, Schalldämpfer


    1 Die durch das Fahrzeug erzeugten Geräusche dürfen das technisch vermeidbare Mass, insbesondere die Grenzwerte des Anhangs 6, nicht überschreiten. Auspuff- und Ansaugvorrichtungen sind mit wirksamen und dauerhaften Schalldämpfern auszurüsten. Wenn andere Teile vermeidbaren Lärm verursachen, so sind schalldämpfende Massnahmen zu treffen.


    2 Abgenutzte oder schadhafte Schalldämpferanlagen sind zu ersetzen. Ersatzschalldämpfer müssen ebenso wirksam sein wie die ursprünglich zugelassenen.


    3 Zulässig sind Schalldämpferanlagen, die für den entsprechenden Fahrzeugtyp über eine!!!!! der folgenden Genehmigungen verfügen:
    a.


    nach den Anhängen II und IV der Richtlinie Nr. 70/157 des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen;
    b.


    nach Anhang II der Richtlinie Nr. 78/1015 des Rates vom 23. November 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern;
    c.


    nach dem ECE-Reglement Nr. 51 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen mit mindestens vier Rädern hinsichtlich ihrer Geräuschentwicklung;
    d.


    nach dem ECE-Reglement Nr. 59 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Austauschschalldämpfern;
    e.


    nach Kapitel 9 der Richtlinie Nr. 97/24 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen; oder
    f.


    nach dem ECE-Reglement Nr. 92 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Austauschschalldämpferanlagen von Krafträdern.1


    4 Unnötige lärmsteigernde Eingriffe am Fahrzeug sind dagegen untersagt, selbst wenn die zulässige Geräuschgrenze eingehalten bleibt.eine der folgenden

    http://www.toeff-forum.ch/images/smilies/29.gifDanke der Infos;


    am besten ist es natürlich, wenn man vom Importeur ein solches Beiblatt herauseisen kann; wenn die den aber nicht selbst verkauft haben, sind die etwas zurückhaltend mit Supportwünschen.


    Betr. der Tatsache, ob eine EG-ABE nun hinreichend ist, hört man von jedem Amt etwas anderes!


    Ich habe z.B. ff. Mail vom Amt erhalten:


    Subject: AW: Austausch-Schalldämpfer mit ABE



    Sehr geehrter Herr XXXXXXX
    Die Rechtsgrundlagen finden Sie in der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) und im speziellen, bez. Umbau von Fahrzeugen, in den Richtlinien 2 b der asa, Vereinigung der Strassenverkehrsämter. Nun zu den Unterlagen:

    Wie Sie angeben, haben Sie eine EG-Teilgenehmigung für den oder die Austausch-Schalldämpfer. Wenn in dieser Genehmigung das Fahrzeug, Marke, Typ ev. Version und Variante aufgeführt ist und die Auspuffanlage entsprechend gekennzeichnet ist, benötigen Sie entweder diese Teilgenehmigung oder die Bestätigung des Lieferanten. Damit ist das Fahrzeug grundsätzlich nicht melde- und prüfpflichtig. Sie müssen aber die entsprechenden Papiere immer auf dem Fahrzeug mitführen. Wenn Sie das nicht möchten, können Sie bei der Zulassungstelle beantragen, die Auspuffanlage im Fahrzeugausweis einzutragen.

    Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung
    Mit freundlichem Gruss
    XXXXXXXXXXX


    ***
    Die EG Teilegenehmigung kann z.B. die ABE des Kraftfahrtbundesamtes sein.


    Die angeblich benötigte Lieferantenerklärung ist auch nur in den Merkblättern des asa (http://www.asa.ch Merkblatt von 01/2001 zu Austauschschalldämpfern) gefordert.
    In der VTS
    From: http://www.admin.ch/ch/d/sr/7/741.41.de.pdf
    und damit der Gesetzesgrundlage ist diesbezüglich nichts gefordert!


    Es wäre ja mal schön zu wissen, was die Gesetzesgrundlage für diese angeblich benötigte Lieferantenerklärung ist.
    Wenn es keine gibt, wird diese auch nicht benötigt und dann reichen die EG Unterlagen für den Eintrag aus.


    fregatte
    :wand::wand::wand:

    Weiss denn jemand wie es ist, wenn man keine Bestätigung eines schweizer Importeures hat, wohl aber die EG-Teilgenehmigung bzw das EG-ABE (weil man z.B. den Auspuff direkt aus Deutschland importiert).
    Hat man ohne dieses Papier Probleme mit oder ohne Eintrag in den Fahrzeugpapieren?


    Bikergruss


    fregatte