Beiträge von fregattejuetlan

    muss meine letzte These etwas revidieren:


    einer polizeilichen Ladung bei Verkehrssachen sollte man doch insofern Folge leisten (insbesondere bei Ladungen per eingeschriebenem Brief), als dass die Polizei einen ansonsten zur Vorladung abholen kann.


    Man sollte sich dann nat. vorher überlegen, wie man auf die Vorlage von etwaigen Fahrerfotos etc reagiert.


    Als Beschuldigter hat man ein Aussageverweigerungsrecht; man ist nur verpflichtet seine Personalien anzugeben.


    Sehr hilfreich sind hier die Ausführungen im Forum bindex.ch


    fregatte

    Um auf die Ursprungsfrage zurückzukommen.


    Einer polizeilichen Ladung zur Einvernahme braucht man nicht Folge zu leisten.


    Nur einer gerichtlichen Ladung muss man Folge leisten.


    Alle die, die sich zur Unterstützung der Recherche gerne einen Urlaubstag nehmen und den Aufwand betreiben wollen, zum Präsidium zu fahren, können dies natürlich auf freiwilliger Basis dennoch tun.


    fregatte


    Angabe dennoch ohne Gewähr!

    Mir wurde nun fernmündlich ohne Benennung von Aktenzeichen o.ä. mitgeteilt, ich müsste am xx.yy.zzzz bei der Strassenpolizei in xxx zur Einvernahme betr. einer Geschwindigkeitsüberschreitung und Lenkerfeststellung erscheinen.


    Weiss jemand, ob man da erscheinen muss (so ohne schriftliche Ladung etc.).


    Mir scheint die Ladung eher eine Schikane zu sein, da ich mitgeteilt habe, mein Toeff haette ein Verwandter gefahren (ich war auch tatsächlich zum Tatzeitpunkt im Ausland).


    Bei einer richterlichen Einvernahme muss man erscheinen, aber bei einer polizeilichen bin ich mir nicht so sicher.


    Danke


    fregatte

    Weiss jemand, wie es sich mit der Lenkerermittlung anhand eines Fahrerfotos (Fahrer wegen Helm nahezu nicht zu erkennen) bei Geschwindigkeitsüberschreitungen aussieht.


    Polizei wendet sich natürlich an den Halter.


    Kann der von einem etwaigen Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, wenn eventuell ein Verwandter der Lenker war?


    Wie geht der Fall bei der Polizei dann weiter?


    Ggf. hat ja auch jemand eine gute Internetadresse, wo man das nachlesen kann.


    Danke fregatte :face_with_rolling_eyes::face_with_rolling_eyes:

    Yam660,


    danke der ausführlichen Infos; das mit der nicht existenten Reifenbindung in der Schweiz war mir klar (siehe Threads weiter oben).


    Hier ging es jetzt ja um die Fragestellung, ob Diagonal und Radial gemischt gefahren werden können, da es ja spez. bei Harleys so ist, dass die einen breiten Hinterreifen haben (den es oft in Radial gibt) und einen "Fahrradvorderreifen", der noch Diagonal ist.


    Diese Mischung ist nur zulässig, wenn der Hersteller des Toeff sein ok gibt und das ist zumindest im Fall Harley nicht so.


    Harley Schweiz verweist sogar paradoxerweise auf die deutschen Freigaben, nur die wären ok und die sind ja bekanntlich markenbezogen (in meinem Falle Dunlop).


    Der schweizer Gesetzgeber lässt aber bekanntlich auch andere Hersteller (sogar gemischt) zu. Das scheint sich zu Harley Schweiz aber noch nicht herumgesprochen zu haben.


    Kurze Rede langer Sinn; gemischte Bauart (Diagonal und Radial auf einem Toeff) geht in der Praxis nicht, da wohl kaum ein Hersteller eine diesbezügliche Bescheinigung ausstellt.


    fregatte

    Habe mich sowohl beim Reifenhersteller (in diesem Falle Bridgestone) als auch beim Motorradhersteller (in diesem Fall Harley) um eine derarte Bestätigung bemüht.


    Der Reifenhersteller verweist auf den Motorradhersteller, da nur er die Zulässigkeit für sein Motorrad bestätigen könne (was sich mit dem Gesetz deckt); der Motorradhersteller bestätigt nur die vom Werk homologierten Reifen, in meinem Fall Dunlop und beide Diagonal :wand::wand::wand:.


    Insofern ist die vom Gesetzgeber und der EU angestrebte Lockerung der Herstellerbindung in der Praxis (zumindest in meinem Fall) nur "Schall und Rauch".


    Würde mich mal interessieren, welche Erfahrungen Ihr diesbezüglich gemacht habt. Hat jemand von einem Hersteller eine Herstellerbescheinigung erhalten?


    fregatte :face_with_rolling_eyes::face_with_rolling_eyes:

    Kurzes Update!


    Das StVa bestätigte meine Vermutung; man darf vorne und hinten nur Reifen der gleichen Bauart fahren; wünscht man Abweichungen, muss man sich vom Hersteller bestätigen lassen, dass diese die Betriebssicherheit nicht gefährden.
    Man braucht also diesen "Wisch" vom Hersteller!


    Hat jemand solch ein Dokument schon einmal vom Hersteller erhalten?


    fregatte

    gute Idee, danke!


    Ich denke aber, im Typenschein ist nur die Standardbereifung (und das wäre bei mir 2 * Diagonal) eingetragen. Habe gehört, dass man bei Abweichungen die Bestätigung des Herstellers benötigt.
    Aber werde das StVa mal mit einem Anruf beglücken.


    fregatte

    Nach der VTS


    Art. 138 Bereifung


    1 Reifen unterschiedlicher Bauart (Radialreifen/Diagonalreifen) sind bei Motorrädern, Leicht—, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit über 45 km/h an demselben Fahrzeug zulässig, wenn der Fahrzeughersteller oder die —herstellerin bestätigt, dass sich das Fahrzeug für eine Mischbereifung eignet.


    ist bei Vorlage dieser Bestätigung wohl auch Mischbereifung zulässig. Macht ja auch Sinn, da viele Breithinterradreifen nur in Radial käuflich sind, bestimmte Vorderradreifen aber nur in Diagonal.http://www.toeff-forum.ch/images/smilies/29.gif Kennt sich jemand damit aus, wie schwierig es ist, eine derarte Bestätigung zu erhalten.


    fregatte

    ob Auspuff oder Lenker ist eigentlich egal; sind beides zulassungspflichtige Anbauteile somit gilt das beim Auspuff gesagte (behördlich wird wohl scheinbar die Lieferantenerklärung gefordert; ich kann dafür bis dato noch keine Rechtsgrundlage finden, somit müsste das Mitführen der EG Typengenehmigung reichen).
    Ggf. werde ich ja noch eines besseren belehrt?!


    fregatte :wand::wand::wand: