Ähm, um hier vielleicht etwas Klarheit zu schaffen:
Die Veranstalterhaftung ergibt sich aus dem Pauschalreisegesetz. Es ist eine vertragliche Haftung.
Befördern tut sich jeder selbst.
Bleibt also die erforderliche Kombination von Unterbringung und einer anderen touristischen Dienstleistung. Letztere darf nicht Nebenleistung von Unterbringung sein und muss einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen (Art. 1). Das Ganze muss nicht nur gelegentlich angeboten werden, sondern regelmässig (Art. 2). Bei einem Tourguide ist das der Fall, wenn er nicht nur das Hotel reserviert, sondern die Routen erarbeitet, vorfährt, die Zwischenstopps organisiert und das alles regelmässig anbietet.
Sodann muss das Ganze gegen Geld angeboten werden, womit nicht nur die Hotelkosten gemeint sein dürfen, sondern dass der Guide für seine Dienstleistung etwas verdient. Siehe dazu Art. 1.
Ist das alles gegeben und liegt ein schriftlicher oder mündlicher Vertrag vor, kann die Haftung für Personenschäden gar nicht wegbedungen werden. Die Haftung erstreckt sich aber nicht auf Unfälle (höhere Gewalt), soweit man dem Guide nicht einen Vorwurf machen kann.(Er sollte halt nicht eine Gruppe Fahranfänger bei 0 Grad über das Stilfserjoch führen... ) Gehaftet wird damit für Unterbringung (Ersatzhotel suchen) und das guiden der Tour (Ersatzguide suchen). That's it.
Siehe Art. 14, 15 und 16.
Lösung damit sicher keine Haftung anfällt: Jede/r Teilnehmer reserviert, bucht und bezahlt sein Hotel selbst und gut ist. 
Art. 1 Pauschalreise
1 Als Pauschalreise gilt die im voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, wenn diese Verbindung zu einem Gesamtpreis angeboten wird und länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschliesst:
a.
Beförderung;
b.
Unterbringung;
c.
andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.
2 Dieses Gesetz ist auch anwendbar, wenn im Rahmen derselben Pauschalreise einzelne Leistungen getrennt berechnet werden.
Art. 2 Veranstalter, Vermittler und Konsument
1 Als Veranstalter oder Veranstalterin (Veranstalter)1 gilt jede Person, die Pauschalreisen nicht nur gelegentlich organisiert und diese direkt oder über einen Vermittler anbietet.
2 Als Vermittler oder Vermittlerin (Vermittler)2 gilt die Person, welche die vom Veranstalter zusammengestellte Pauschalreise anbietet.
Art. 14 Haftung; Grundsatz
1 Der Veranstalter oder der Vermittler, der Vertragspartei ist, haftet dem Konsumenten für die gehörige Vertragserfüllung unabhängig davon, ob er selbst oder andere Dienstleistungsträger die vertraglichen Leistungen zu erbringen haben.
2 Der Veranstalter und der Vermittler können gegen andere Dienstleistungsträger Rückgriff nehmen.
Art. 15 Ausnahmen
1 Der Veranstalter oder der Vermittler haftet dem Konsumenten nicht, wenn die Nichterfüllung oder die nicht gehörige Erfüllung des Vertrages zurückzuführen ist:
a.
auf Versäumnisse des Konsumenten;
b.
auf unvorhersehbare oder nicht abwendbare Versäumnisse Dritter, die an der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht beteiligt sind;
c.
auf höhere Gewalt oder auf ein Ereignis, welches der Veranstalter, der Vermittler oder der Dienstleistungsträger trotz aller gebotenen Sorgfalt nicht vorhersehen oder abwenden konnte.
2 In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben b und c muss sich der Veranstalter oder der Vermittler, der Vertragspartei ist, darum bemühen, dem Konsumenten bei Schwierigkeiten Hilfe zu leisten.
Art. 16 Beschränkung und Wegbedingung der Haftung
1 Die Haftung für Personenschäden, die aus der Nichterfüllung oder der nicht gehörigen Erfüllung des Vertrages entstehen, kann vertraglich nicht beschränkt werden.
2 Für andere Schäden kann die Haftung vertraglich auf das Zweifache des Preises der Pauschalreise beschränkt werden, ausser bei absichtlich oder grobfahrlässig zugefügten Schäden.
Gruss alex37
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