Beiträge von RebelFazer

    Als Deutscher (oder Kanadier, Schweizer, Japaner, Italiener) mit Wohnsitz in der Schweiz oder ausserhalbe der EU darfst Du ein Fahrzeug mit Schweizer Kontrollschild in der EU führen, wenn Du denn dafür notwendigen gültigen Führerausweis hast. Mit nur A1 darfst Du das Motorad mit 22 kW nicht führen. Mit A1 sind maximal 11 kW erlaubt.

    Als Deutscher (oder Kanadier, Schweizer, Japaner, Italiener) mit Wohnsitz in der EU darfst Du ein Fahrzeug mit Schweizer Kontrollschild in der EU nur dann führen, wenn Du denn dafür notwendigen gültigen Führerausweis hast und Du ein entsprechende Erlaubnis vom Deutschen, Italienische, Französischen, etc. Zoll hast. (Ausnahme Büsingen, da dies Schweizer Zollgebiet ist).

    Als Deutscher (oder Kanadier, Schweizer, Japaner, Italiener) mit Wohnsitz in irgendwo auf der Welt darfst Du ein Fahrzeug mit Schweizer Kontrollschild in der Schweiz führen, wenn Du denn dafür notwendigen gültigen Führerausweis hast.

    Reicht wiederum eine EU ABE oder muss das iwi CH-Typengenehmigt sein.

    Eine "EU ABE" gibt es nicht. ABE ist ein Deutscher Firlefanz.

    Lichter müssen gemäss den einschlägigen UNECE/ECE-Richtlinien sein (UNECE und ECE sind das selbe) und die entsprechenden Anbauvorschriften müssen bachtet werden (Abstand, Höhe, Anzahl, maximal Lichtstärke, etc). Siehe die oft erwähnte ASA Richtlinie 2b. In der Regel sind Zusatzscheinwerfer am Töff Nebelscheinwerfer, die man leicht missbräuchlich verwendet. Kratzt in der Regel keine Sau, könnte aber strenggenommen mit 40 Franken gebüsst werden. Z.b. https://www.motea-shop.ch/de_ch/led-zusa…-paar-a517852-0

    Was Du auch machen kanst , wäre eine LED-Scheinwerfer-Bar auf dem Lenker oben. So wie hier: https://www.temu.com/ch-en/-steel-6…9573943989.html oder unterhaöb wie hier https://www.srcmoto.com/products/led-d…-crf-250l-rally (Achtung velinkte Scheinwerfer haben kein UNECE ! Nur als "Serviervorschlag" gedacht) . Die Osram SX180-SP wäre (so weit ich sehe) z.B. als Scheinwerfer zugelasen https://www.osram.de/ecat/Lightbar%…10/ZMP_4058235/ hat aber ein Spot beam. Die FX125-SP ist noch stärker gebündelt: https://www.osram.de/ecat/Lightbar%…87/ZMP_4064742/

    Achtung: Die Summe der Referenznumer aller Scheinwerferfer am Motorrad darf nicht mehr als 50 sein. Das sollte eigentlich kein Problem sein, da der Scheinwerfer am Motorrad selten eine Referenznummer von mehr als 20 hat, und ein Zusatzscheinwerfer mit Referenznumer 30 zu gross für den Töff ist.

    Nur CE bedeutet, dass man die Lampen daheim als Spots zur Beleuchtung des Kleiderschranks oder der Töffbilder an der Wand verwenden kann. Da IP67 könnte man sie auch gut im Garten verwenden.

    Nur ECE R10 bedeutet, dass man die Lampe am oder im Fahrzeug montieren kann und es zu keinen elektrischen Störungen kommt. Das Licht hat aber keine spzifisch zugelassene Funktion. Es darf wärend der Fahrt nur eingeschalten sein, wenn es nicht nach aussen strahlt. Bsp. hier wäre die Osram WL VX150-WD https://www.osram.de/ecat/Lightbar%…/GPS01_4042068/ dieser wäre schön weit, aber eben halt nicht als regulärer Scheinwerfer zugelassen.

    Wenn ihr wollt könnt ihr den Beitrag löschen, verschieben....
    Bringt ja niemand was der was über "Import" wissen will.

    Hat viele wertvolle Informatione für jemanden anderes, der eine Töff von der Inseln importieen will.

    Ohne X ohne nix.

    Es gibt zwei X. Das echte X, bei der Du nur ein "X" als TG-Nummer hast und das Parallelimport X, wo Du ein X an zweiter Poisiton der TG-Nummer hast. Glückwunsch wen tatsächlich kein X in deiner TG-Nummer vorkomt.

    Ein deutsches Motorrad offiziell über Händler importiert.

    Erzähl Doch ein bischen mehr wie das so ablief und wieviel das gekostet hat.

    Weiss jemand gerade so zufälligerweise mit wieviel ich bei einer Einzelabnahme mit Abgasmessung ungefähr rechnen müsste?

    Einen kleineren vierstelligen Betrag. Jedenfalls mehr als die zugelassene Drossel kostet.

    Ich schreib auf jeden Fall mal an den DTC und schau was die dazu meinen…

    Die meinen, dass sie dafür die falsche Stelle sind. Siehe Annag 2 der TGV. Zuständig ist die

    Berner Fachhochschule in Nidau und die Kosten für die Messung sind Online zu finden: https://www.bfh.ch/de/forschung/a…gaspruefstelle/

    Bei Kauf aus der UK auch noch beachten das es auch beim Töff "Linkslenker" und "Rechtslenker" gibt.

    Betrifft zwar nur das Abblendlicht, aber wen asymetrisch muss dies angepasste werden. Vor kauf also abklären ob die Modelle smyetrisches Licht haben (horizontale Line) oder assymetrisch (hebt sich auf der von der Strasse abgewiesenen seite an). Falls zweites schauen ob man das per Einstellung ändern kann oder ob es eine neue Scheinwerfereinheit braucht.

    Das CoC ist nicht der Ursprungsnachwas. Das wäre das EUR.1 bzw. das EUR-MED. Frag de Schweizer Zoll, ob es einen Ursprungnachweis immer noch braucht, denn seit dem 1. Januar 2024 gibt es keine Zölle mehr auf Industriegüter, also Motorräder.

    Oder ist das fast unmöglich wie in DE?

    Wie Du meinen? Ein Ausfuhrschild gibt es in DE relativ einfach. https://www.adac.de/rund-ums-fahrz…ollkennzeichen/ in der UK gibt es das so nicht. Ein Fahrzeug - ein Nummerschild https://www.gov.uk/taking-vehicles-out-of-uk das grösste Problem wird die Versicherung sein. Mache verwenden dazu ein Deutsches Ausfuhrschild (eben weil es relativ einfach erhältlich ist). Anderfalls kannst Du es mit dem UK Kennzeichen über Tourinsure versuchen, dort ist es inklusive Vollkasko erhätliche https://www.tourinsure.de/internationale…motorrad/europa

    Für die Rückzahlung der MWSt ist in der Regel nicht der Zoll sondern der Verkäufer zuständig. Er braucht dazu einen Exportnachweise in der vorgeschreibenen Form. Bei einem occasions Fahrzeug ist evtl. keine MWSt. rückforderbar.

    Wichtig: Alles was Du auf Deustchen Foren bezüglich der Dosselung in Deutschland liest kannst Du für die Schweiz gerade mal vergessen.

    Für das Drossel hast Du zwei Varianten:

    • Du drosselt das Motorrad so, wie es in der Typengenhemigung (TG) der gedrosselten Variante vorgegeben ist.
      • Fällt unter ASA 2b 4.8.7.5
      • In der Regel mit einem Drosselsatz vom Hersteller/Importeur.
      • Gedrosseltes Fahrzeug hat eigene TG welche auch die Drosselung beschreibt
      • Nachweis das Abgas- und Geräuschevorschriften eingehalten entfällt (wurde mit der Typengenehmigung gemacht)
      • Braucht eine Bestätigung des Umbauers und des TG Inhabers, in der Regel werden nur Bestätigungen von Garagenbetrieben akzeptiert (muss nicht Markenvertrettung sein)
      • Teile und Umbau teuer, dafür Prozedere simpel.
    • Du drosselt es auf eine andere Weise.
      • Fällt unter ASA 2b 4.8.7.3
      • z.B mit einem Drosselsatz von Alpha Technik oder 3ppp.
      • Das gedrosslete Fahrzeug muss Einzel abgenommen werden
      • Es behält die TG Numer, welche mit einem M ergänzt wird
      • Braucht allenfalls den Nachweis einer APS, dass Abgas- und Geräuschevorschriften eingehalten werden
      • Braucht allenfalls auch noch eine Leistungmessung einer APS
      • Teile günstig (Meist Gasanschlag), Umbau allenfalls selber, dafür Prozedere aufwändig und sehr sehr teuer.

    Es gab jedoch schon Geschichten, da wurden Drosseln der zweiten Art, als eine Drosselung der ersten Art akzeptiert, Das ist aber eher die Ausnahme und ein rechlticher Graubereich.

    Achtung: Zubehör Auspüffe können bei einer Drosselung nur beschränlt verwendet werden. Der Auspuff muss explizot für die gedrosselte Variante freigegeben sein. Logisch, die Werben ja mit "massiver" Leistungssteigerung wenn man ein Zubehörtopf verbaut und da könnte das gedrosslte Fahrzeug plötzlich satte 35.78 kW haben. Höchst illegal!

    2016 gab es keinen Versetzten Slalom

    Leider haben wir im Lexikon noch keinen Beitrag zum Kanton Glarus. Keine Ahnung ob das immer noch so ist:

    Der Eintrag hat aber dennoch viele wertvolle Tipps und es lohnt sich den versetzten Slalom auch dan zu üben, wenn er nicht an der Prüfung gefragt ist. Die meisten Kanton verwenden die Vorlage welche auf der letzten Seite der ASA Richtline Nr.7 zufinden ist.

    PS: Viel Erfolg und lass uns wissen wie es am Ende war.

    Ob dort Rechtsvortritt ist oder nicht bestimmt nicht die Markierung. Auch ohne Markierung war dort Rechtsvortritt. Die Markierung sagt nur, obacht, das ist im Fall Rechtsvortritt.

    Relevant ist Art. 15  Abs. 15 VRV

    "Wer aus Fabrik‑, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren."

    Eine Randsteinlinie alleine entzieht der einmündenden Strasse somit nicht den Vortritt.

    Aus einem Urteil 112 IV 88

    Das ist die Chur Geschichte. Das war hier https://maps.app.goo.gl/V3KUdqTbooNFus88A

    Heute ist dort die Sache klar, da es über das Trottoir geht.

    Das Gericht hat dazu gesagt "Doch ist sie eine blosse Sackgasse, die bereits nach wenigen Dutzend Metern [36 meter] endet und lediglich zwei Grundstücken mit den beiden Häusern Nrn. 58 und 60 dient. Ausserdem hebt das Gericht hervor, es handle sich dabei um eine wenig benutzte Zufahrt von derart geringer Bedeutung, dass sie nicht einmal einen Namen trage". Es wurde daher als "Hofausfahrt und dergleichen" deklariert.

    Deine Strasse (im Privatbesitz) hat einen Namen und ist 80 meter lang. Sie sieht auch wahrnembar wie Strassse aus und hat eine breite Einmündung. Im Gegensatz dazu der namenlose, kürzere Weg weiter Nördlich bei der Hausnummer 6, welche die Bodenmarkierung nicht hat.

    Am Ende gibt es halt auch eine unklare Grenze zwischen einmündender Strasse und Hofausfahrt. Ich denke es gibt dazu kantonale Weisungen wo die Markierung angebracht werden soll. Breite der Einmündung und ob die Strasse einen Namen hat können da eine Rolle spielen. Vom ASTRA gibt es die "Weisungen über besondere Markierungen auf der Fahrbahn", welche aber nicht hilfreich ist: "Die Markierung 'Rechtsvortritt' wird auf Nebenstrassen angewendet, wo dies aufgrund der Sichtverhältnisse und der baulichen Gestaltung des Strassenraumes zur Verdeutlichung der Vortrittsverhältnisse in einer schlecht wahrnehmbaren Verzweigung nötig ist, und andere Massnahmen nicht ausreichen."

    Am Ende ist das Problem mit der Bodenmarkierung: Wenn sie da ist, dann darf man nach Treu und Glauben annehmen, dass Rechtsvortritt gilt. Fehlt sie jedoch, dann hiesst das nicht, dass kein Rechtsvortritt gilt. Toll. D.h. ich würde mir weniger um die gezeigte Situation sorgen machen, sonder um die wo es keine Markierung hat.

    Der sollte eigentlich noch diese Woche im Briefkasten sein (5 - 10 Arbeitstage).

    Aber Ende nächsten Monats endet die Ära des des guten alten "Lappen", des Führerausweis aus Papier. Danach ist der nicht mehr gültg. Das bedeutet, dass wohl zur Zeit auch noch fleissig weitere Ausweis hergestellt werden. Seit dem Januar 2023 wird der Führerausweis in einer einzigen zentralen Druckerei hergestellt, es kann da also einen Engpass geben und etwas länger als üblich dauern.

    auserdem bin ich von der schweiz also nur schweizer bitte.

    Muss ich jetzt die Klappe halten?

    Unerlaubtes Mitführen einer Begleitperson als Lernfahrer auf Motorrad ist nur eine Übertretung (Art. 95 Abs. 3 SVG). Also eine Busse von 200 - 300 Franken (Siehe z.B: Strafmassempfehlungen des Kanton Berns) + Schreibgebühren von ca 200 Franken. Dazu kommt mindesetens eine Verwarnung von Strassenverkehrsamt plus Gebühren von etwa 200 Franken. Am besten mal mindesten 700 Frankne auf die Seite legen.

    Für die Person die hinten drauf gehockt ist, kann es das selbe geben.

    Ich kann dir nicht alles beantowrten aber ein grösseres Motorrad brauchst du nicht, wenn du genau 35 kw hast, kannst du das wieder nehmen.

    Diese Lücke bzw. Besonderheit wurde 2021 geschlossen. Auf der ASTRA Webseite findet man aber immer noch die alte Weisung von 2017 nach der aucg genau 35 kW zulässig sind, da mit Lernfahrausweisen die vor dem 1. Januar 2021 ausgestellt wurden die alte Regelung galt.

    Aus der VTS:

    1 Motorfahrzeuge müssen im Blickfeld des Führers oder der Führerin einen auch nachts ablesbaren Geschwindigkeitsmesser haben; die Anzeige muss bis zur möglichen Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs reichen und in Kilometer pro Stunde (km/h) erfolgen. Eine zusätzliche Anzeige der Geschwindigkeit in Meilen pro Stunde ist zulässig.

    Meiner Meinung nach, ist das Blickfeld all das was Du bei normaler Sitzposition nur mit Augenbewegung direkt sehen kanst.