Nummernschild seitlich montieren

  • hallo zusammen


    wie sieht es aus mit den gesetzlichen bestimmung für seitlich montierte nummernschilder? weiss da jemand bescheid?


    ich möchte es an einem 125 cafe racer seitlich montieren...


    liebe grüsse

  • Frag beim Strassenverkehrsamt nach was geht, am besten per E-mail oder Brief, dann hast du das ganze schriftlich.

    Motorradfahrer müssen einen besonders grossen Dachschaden haben sich bei schönstem Wetter in hautenge Lederklamotten zu zwängen. :lol:

  • das mit dem strassenverkehrsamt ist eben so ne sache.... wenn man die fragt kommen sehr unfreundliche mails zurück. auch alles andere als aussagekräftig. letztes mal machten die micht sogar darauf aufmerksam, dass solche anfragen künftig kostenpflichtig abgewickelt werden :/...

  • Ich denke es gibt keine so strikte Bedingungen für das Kennzeichen. Es darf halt nichts scharfkantig oder spitz sein, blabla wie immer. Ich hatte am alten Töff einen selbstgebauten KZH und der wurde in Kontrollen auch nie beanstandet.


    Es gab doch noch diese Regel, dass das Kennzeichen von gerade hinten und 30° von links und rechts lesbar sein muss. Und dann noch, zwischen -10° und 30° von der Vertikalen nach vorne und hinten gewinkelt. Such mal mit Google, die Infos solltest du alle finden. Das Strassenverkehrsamt habe ich auch noch nicht von der freundlichen Seite kennengelernt. :winking_face:


    Gruess Pascal

  • Ich denke es gibt keine so strikte Bedingungen für das Kennzeichen.


    Es gab doch noch diese Regel, dass das Kennzeichen von gerade hinten und 30° von links und rechts lesbar sein muss. Und dann noch, zwischen -10° und 30° von der Vertikalen nach vorne und hinten gewinkelt.


    Da hast du doch deine strikten Bedingungen. Und es gibt noch weitere. Insbesondere muss das Kennzeichen bis 30Grad von der Längsachse lesbar sein, das ist in diesem Fall allenfalls der Haken (unabhängig davon, obs bei einer Kontrolle beanstandet wird oder nicht). Ausnahmen gibts natürlich immer und die Bedingungen dafür MUSS dir das StVa geben. Schreib mal eine Antwortmail an die nette Dame/Herrn zurück mit cc an eine höhere Stelle, was der Bullshit mit kostenpflichtiger Auskunft soll.


    Das Dokument wo alles drinsteht heisst übrigens "Verordnung über die technischen Anforderungrn an Strassenfahrzeuge".

    Einer ist immer schneller - zum Beispiel ich :winking_face:
    Quod gratis asseritur, gratis negatur


  • Da hast du doch deine strikten Bedingungen. Und es gibt noch weitere. Insbesondere muss das Kennzeichen bis 30Grad von der Längsachse lesbar sein, das ist in diesem Fall allenfalls der Haken


    Das meinte ich mit den 30° von links und rechts. Habe mich etwas unklar ausgedrückt. Mit "strikten Bedingungen" meinte ich, dass man keine geprüfte, genormte oder begutachtete Teile/Materialien verwenden muss. Sprich auch ein Eigenbau KANN somit ohne grossen Aufwand die Bedingungen erfüllen.

  • letztes mal machten die micht sogar darauf aufmerksam, dass solche anfragen künftig kostenpflichtig abgewickelt werden :thinking_face:

    Ich seh das wie Boo. Unbedingt die nächsthöhere Stelle anschreiben, wenns sein muss irgendwelche Politiker im Kanton, die fürs Strassi zuständig sind. Es kann ja nicht sein, dass man sich nach legalen Umbauten erkundigen will und dafür noch Geld bezahlen soll. Die kriegen genug Geld durch ihre beschissene MFK, Verkehrsabgaben etc...

    READY
    TO>>
    ALUKÖFFERLI

  • Hallo zusammen


    Habe hier kurz den Gesetzesartikel raus kopiert:



    Art. 45 Landeszeichen, Kontrollschilder, amtliche Zeichen


    1 Motorfahrzeuge und Anhänger, die ins Ausland fahren, müssen hinten ein Landeszeichen nach Anhang 4 tragen.
    2 Kontrollschilder und Landeszeichen sind gut lesbar und möglichst senkrecht (Neigung nach oben max. 30°, nach unten max. 15°) anzubringen. Sie müssen sich in einer Höhe zwischen 0,20 m (unterer Rand) und 1,50 m (oberer Rand) befinden, wenn nicht technische oder betriebliche Gründe entgegenstehen. Das hintere Kontrollschild muss in der Längsachse des Fahrzeuges und beidseits davon innerhalb eines Winkels von 30° lesbar sein.1
    3 Kontrollschilder und Landeszeichen dürfen nicht verändert, verbogen, zerschnitten oder unleserlich gemacht werden. Es darf nur das Landeszeichen des Immatrikulationslandes angebracht sein.
    4 Zusätzliche, vom UVEK zugelassene amtliche Zeichen können, soweit erforderlich, von der Zulassungsbehörde mit Eintrag im Fahrzeugausweis bewilligt werden. Nichtamtliche Schilder oder Zeichen, die mit amtlichen verwechselt werden oder die Lesbarkeit der amtlichen Schilder beeinträchtigen könnten, sind untersagt.
    1 Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 (AS 1998 2352).







    Da sind die Vorgaben eigentlich klar geregelt...



    Gruss