Im eigenössischen Strafregister wird jede Strafe nach eidgenössischem Recht (gibt auch noch kantonales Strafrecht, b.B. Verbot des nackigen Hochgebiergswandern ) eingetragten, soweit es sich um eine (bedingte) Freiheitsstrafe oder eine Busse über Fr. 500.-- (ohne Gerümpel wie Gebühren und Kosten) handelt
Es sind 5000 Stutz. http://www.admin.ch/opc/de/classif…3/index.html#a3
Trotzdem gits irgendwo no äs Register wo alli Urteil uffgfühert sind.
Sie wird nach einer gewissen Zeit "gelöscht" bzw. auf Antrag vorzeitig "gelöscht". "Gelöschte" Strafe erscheinen auf dem Strafregisterauszug, den man gegen einen kleinen Obolus für sich selber beziehen kann, nicht mehr, sind aber weiterhin im Strafregister vorhanden und für Strafverfolgungsbehörden, Gerichte, Militär einsehbar, da die "Löschung" lediglich in einem Kreuzchen beim Kreisfeld gelöscht besteht. Eine Jugendsünde, welche man also mit 25 Jahre begangen hat und mit einer Busse von über 500.-- geahndet wurde, kann an ein Richter auch noch 70 Jahre später sehen.
Was eigentlich nöd zulässig wäri: Art. 369 Abs. 7 StGB http://www.admin.ch/opc/de/classif…index.html#a369
Ah ja, neui Iiträg sorget däfür, dass älteri nöd glöscht werdet. D.h. wenn eine alli 10 jahr än Mischt baut isch offiziell halt alles immer no dinnä.
Gegen Ordnungsbussen muss man keine Einsprache erheben. Wenn nicht inner Frist bezahlt wird, wird das Ordnungsbussenverfahren in das ordentliche Verfahren überführt was bei einer Bestätigung der Strafe hauptsächlich dazu führt, dass die Strafe gleichhoch ausfällt, dafür die Kosten verdammt teuer zu stehen kommen.
S problem däbi seisch zum Gluck grad selber:
Wenn Ordnunsbussen ins ordentliche Verfahren überführt werden, ist der Strafrahmen des Strafgesetzbuches massgebend. Es sind dann auch empfindliche höhere Bussen oder gar Freiheitsstrafen möglich inkl. einem allfälligen Strafregisterauszug.
Möglich isch den Theoretisch alles vo 0 bis 10'000 Franke :pinch: Ä 40 Stutz Parkbuess wird den schnell mal 120 Franke (ohni Gebühre )