lehrfahrausweis entzug 93kmh

  • Vielleicht noch zu bedenken: wenn der Polizist mit Laser misst kann die Messstelle durchaus 200 m weiter Richtung Dorf sein auch wenn er selbst neben dem 50er Schild im Gras liegt.

    Hat in diesem konkreten Fall vermutlich keine Bedeutung, sollte man aber bedenken wenns ev. zu Diskussionen kommt und jemand behauptet er hätte erst kurz vorm Ortsausgang aufgedreht.

  • Also wie gseit überholweg chan au länger gsi sii : isch ja ungenau haha aber merci für dini objektiv antwort. bisch glaub do de einzig wo weder acab rüeft no mi grad direkt abgstemplet het.
    I bi mer bewusst dass i eh z schnell gsi bin und e buess mueses ja geh .. gsetz isch halt gsetz :9 aber i ha ebe gmeint seg scho die 80er drum ned gravierend.. bi ganz baff gsi will de cop gseit het i seg die 50er blitzt worde wili eig mit 52-53 durs ganz Dorf bi - d erklaerig isch demfall d messig so knapp ade tafle - en arbetskolleg het huet gmeint er hegi de cop sogar nur "5m" vor de tafle die wise ligge gseh... shit happens^^

    Yupp shit happens. Darum bringts au nöd irgendwem schlötterlig aazhänke. Du weisch ja jetzt was der bevorstaht. Das isch aschiss, meh als gnueg. Numme no ein wichtig tipp: Mach numme zum Sachverhalt (Du beschleunigste im besagten Abschnitt von 50 km/h auf 89 km/h) ussage aber säg keis Wort über Motiv, Grund oder Rechtfertigung. Das gaht bi dim Fall zu 110% voll id Hose. Also kein: weil ich ..., ich dachte..., ich wollte nur.., ich meinte ...., ich hatte das Gefühl ..., etc.

    PS: Ich bin ein DUMMSCHWÄTZER !!!

  • AAAAAAAALSOOOO...
    Hier ein kleiner Nachtrag für die die es interessiert.

    Ich habe noch immer keinen definitiven Bescheid über die Dauer des Ausweisentzuges. D.h. ich weiss zwar, dass er mindestens 3 Monate weg ist, jedoch nicht die genaue Zeit und den Beginn des Entzugs.
    Meiner Meinung nach eine kleine Sauerei, da ich jetzt schon 2 Monate ohne Ausweis bin und mir dies nicht angerechnet wird. Somit habe ich festgesetzte Entzugsdauer + 2 Monate.
    Diese zwei Monate entsprechen der doppelten Bestrafung eines mittleren SVG-Vergehens.. nicht nachvollziehbar wieso man dies noch oben auf die ohnehin schon leidige Strafe drapiert.

    Zum Geld bezahlte ich 500.- Gebühren und 1000.- Busse... Ich würde ja gerne sagen dies ist noch human ... dazu kommt jedoch noch eine bedingte Geldstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren:
    Haltet euch fest! 70*50CHF (70 Tagessätze) - Also Insgesamt 5000.- Busse bei einem monatlichen Einkommen von 800.- ( Ist dies tatsächlich wo wir heute mit via secura angekommen sind ) Härter bestraft werden als einer, der wahllos jemanden zusammenschlägt...

    Ich gebe ja zu dass ich selbst schuld bin.. wer zu schnell ist ist halt zu schnell... dennoch ein Halbes Jahreseinkommen an Busse und einen Eintrag: Schwere Verkehrsregelverletzung.
    ich finde mich halt in der Rolle als Schwerverbrecher und hochgefährdeter Krimineller nochnicht zurecht.... Sollte ich dies?! Evil_Smiley

  • Danke für das Update..... immer wieder interessant, was da so an Weg- und Strafzoll verlangt.
    Natürlich ist in der Theorie jeder selber Schuld.... und trotzdem kann es sehr schnell auch einen noch so Vernünftigen treffen in einem unbedachten Moment :wacko:

    Der Kern eines guten Motorrades liegt in der Technik, NICHT in der Optik  :grinning_squinting_face:

    Schleichfahrt ist ein Betriebszustand von getauchten militärischen U-Booten


    [font='Times New Roman, Times, Georgia, serif']
    https://www.youtube.com/user/katpava/videos

  • Naja Ich muss sagen ich schätze mich als eher vernünftigen Fahrer ein.. klar bin ich tendenziell eher 5kmh überm Limit.. dennoch ich werde behandelt wie ein notorischer Raser, was mich sehr aufregt, da ich ebendiese nicht ausstehen kann... Ich habe als Toefffahrer einfach auch Angst einem Raser in seinem Mercedes vor die Haube zu kommen :smiling_face:
    Shit happens... dennoch - hier ging es klar um Geldbeschaffung :smiling_face: :pouting_face:

  • Also, wenn Du Dich von der unschuldigen Opferrolle lösen kannst, ein paar Inputs:

    Der Führerausweisentzug wird von dem Moment angerechnet, wo Du den Führerausweis vertrauensvoll zu treuen Händen der Staatsmacht übergeben hast, nicht erst ab Verfügung.

    Du hast kein mittleres SVG-Vergehen begangen, sondern ein schweres.

    Du hast eine Busse und eine Geldstrafe erhalten. Die Geldstrafe ersetzt gegenüber früher eine Freiheitsstrafe. Mit anderen Worten bist du zu einer Busse und dazu noch zu 70 Tagen bedingt verurteilt worden - eigentlich.

    Wenn Dein Gesamteinkommen monatlich nur Fr. 800.-- beträgt, ist die Geldstrafe (diese nur bedingt, also Du musst erst bezahlen, wenn Du wieder mal Deine Gashand trotz überzeugtem Antirasertum nicht in Griff hast und erwischt wirst) zu hoch bemessen und ein Grund, den Strafbefehl anzufechten. Schliesslich soll ein Tagessatz dem Netto-Verdienst/Einkommen eines Tages entsprechen.

    Im Übrigen wurde zwar im Nachgang zum Raserartikel im SVG die Tagessätze durch die Staatsanwaltschaften in gegenseitiger Absprache erhöht, aber meines Wissens noch durch kein Gericht als richtig abgesegnet. Der Raserartikel mag dies initiiert haben, aber er hat es nicht ins Gesetz geschrieben. Es handelt sich also nicht um "Gesetzesrecht" (diese Strafen waren schon vorher möglich) sondern um "eine Anpassung der Praxis durch die Staatsanwälte". Die Strafhöhe war rein gestzlich schon vor Via Secura möglich.

    Schliesslich ist anzumerken, dass Via Secura von Beamten in Bern mit gnädiger Unterstützung von Bundesrat und Parlament verabschiedet wird (mit oder ohne Referendum), während der Raserartikel auf Wunsch des Volkes Aufnahme ins Gesetz gefunden hat (ein Beispiel dafür, wie notorisch unvernüftiges Verhalten durch Strassenbenützer irgendwann seine Antwort durch Volksverärgerung in der Gesetzgebung findet).

  • AAAAAAAALSOOOO...
    Hier ein kleiner Nachtrag für die die es interessiert.

    Ich habe noch immer keinen definitiven Bescheid über die Dauer des Ausweisentzuges. D.h. ich weiss zwar, dass er mindestens 3 Monate weg ist, jedoch nicht die genaue Zeit und den Beginn des Entzugs.
    Meiner Meinung nach eine kleine Sauerei, da ich jetzt schon 2 Monate ohne Ausweis bin und mir dies nicht angerechnet wird. Somit habe ich festgesetzte Entzugsdauer + 2 Monate.

    Also so wie ich das lese, hast du den Ausweis vor Ort abgeben müsse?
    Dann ist doch der Beginn des Entzugs bereits definiert und der Vollzug ist bereits am laufen...!?

    Einer ist immer schneller - zum Beispiel ich :winking_face:
    Quod gratis asseritur, gratis negatur

  • Vielen Dank Duke für die Rückmeldung. Denn nur durch solche Rückmeldungen können wir anderen auch eine mehr oder weniger richtig Prognosse abliefern.

    Die 70 Tagessätze sind Standard. http://www.ksbs-caps.ch/docs_empf/Empfehlung%20Geschwindigkeitsübertretung%202013.pdf

    Die Busse habe ich ganz Vergessen. Aus dem obigen Dokument:

    Zitat


    Wird für die Geldstrafe der bedingte Vollzug gewährt, dann wird zusätzlich auf eine Busse erkannt (Art. 42 Abs. 4 StGB). Diese Verbindungsbusse wird grundsätzlich auf 20% der schuldangemessenen Gesamtstrafe, in jedem Fall aber mindestens auf Fr. 300.00 festgesetzt.

    Bei dir wären es normalerweise: 70*50*0.2 = 700 Franken.

    Zum Tagessatz aus http://www.ksbs-caps.ch/docs_empf/Leitfaden%20zum%20Formular%20Tagessätze_d.docx:

    Zitat


    Der Unterhaltsanspruch ist besonders zu berücksichtigen: hier sind insbesondere erwerbslose Ehepartner und Angeschuldigte in Ausbildung aufzuführen (Schüler/Lehrlinge/Studenten


    Wenn dir deine Eltern Kost/Logis und Krankenkassen bezahlen. bist du jenachdem schnell bei 1500 Stutz pro Monat.

    Wenn nicht und falls noch möglich Einspruch erheben (Achtung, nur 10 Tage Zeit!).

    Edit: Da du von 3 Monaten Entzug sprichst und auch aufgrund der Höhe der Strafe, wurdest du nach Art. 90 Abs 2 verurteilt. Korrekt?
    Das gilt als Vergehen Art. 10 StGB http://www.admin.ch/opc/de/classif…/index.html#a10 und wird somit im Strafregister eingetragen. Art. 366 StGB http://www.admin.ch/opc/de/classif…index.html#a366 und es wird mindestens für die Bewährungszeit im öffentlichen Auszug sichtbar sein. Art. 371 StGB. http://www.admin.ch/opc/de/classif…index.html#a371

    PS: Ich bin ein DUMMSCHWÄTZER !!!

    Einmal editiert, zuletzt von RebelFazer (13. Oktober 2014 14:24)

  • Wenn nicht und falls noch möglich Einspruch erheben (Achtung, nur 10 Tage Zeit!).

    Sicher? Ich hatte damals bei meinem Strafverfahren 30 Tage Zeit, um Einspruch zu erheben (hab ich dann auch gemacht)... War aber wegen einem ganz anderen Thema...

    Edit: Da du von 3 Monaten Entzug sprichst und auch aufgrund der Höhe der Strafe, wurdest du nach Art. 90 Abs 2 verurteilt. Korrekt?
    Das gilt als Vergehen Art. 10 StGB http://www.admin.ch/opc/de/classified-co…/index.html#a10 und wird somit im Strafregister eingetragen. Art. 366 StGB http://www.admin.ch/opc/de/classified-co…index.html#a366 und es wird mindestens für die Bewährungszeit im öffentlichen Auszug sichtbar sein. Art. 371 StGB. http://www.admin.ch/opc/de/classified-co…index.html#a371

    Wie genau ist das eigentlich grundsätzlich mit dem Strafregister? Kommen da alle Urteile rein?

  • Wie genau ist das eigentlich grundsätzlich mit dem Strafregister? Kommen da alle Urteile rein?


    Uf d Links klicke.

    Es gibt einerseits den öffentliche Teil, von dem du einen Straftregisterauszu bestellen kannst (https://www.e-service.admin.ch/crex/cms/conte…trafregister_de)
    dort sind im allgemeinen für eine gewisse Frist alle Verbrechen und Vergehen verzeichnet . Definition im Art. 10 StGB.
    Uebertretungen im Normafall nicht. (Definition Art. 103 StGB).

    Uffs Strasseverkehrsgsetz bezoge:
    Art. 90 Abs. 1 SVG und damit au alles vo dä Ordnungsbussenverodnung => Uebertretung.
    Art. 90 Abs. 2 SVG => Vergehen.
    Art. 90 Abs. 3 SVG => Verbrechen.
    Raserartikel Art. 90 Abs. 4 SVG , verweisst auf Art. 90 Abs 3 und somit Verbrechen.

    Art. 90 SVG --> http://www.admin.ch/opc/de/classif…/index.html#a90
    Ordnungsbussenverordnung http://www.admin.ch/opc/de/classif…0142/index.html

    Und anderseits gibt es aber auch noch den nicht öffentlichen Teil. Dort findet man fast alles aus die Ordungsbussen, da diese anonym sind. Siehe Ordnungsbusengesetz http://www.admin.ch/opc/de/classif…0138/index.html.
    Einsicht in diesen Teil kriegst du nur direkt bei einer Polizeistelle. Einen Ausdruck gibt es nicht.

    Weitere details und wer Zugriff darauf hat siehe VOSTRA-Verordnung http://www.admin.ch/opc/de/classif…1863/index.html

    Im Strasenverkehr ist aber auch noch das ADMAS wichtig. Dort warden die Massnahmen (Verwarnung, Entzug etc.) der kantonalen und lichtensteinischen Strasenverkehrsbehörden eingetragen. ADMAS-Register-Verordnung http://www.admin.ch/opc/de/classif…1404/index.html

    PS: Ich bin ein DUMMSCHWÄTZER !!!

  • Sehr merkwürdig, war nämlich (trotz Versicherung der Polizei, dass es eine Ordnungsbusse geben wird) keine Ordnungsbusse.. :pouting_face:

    Da Widerspricht sich jetzt. Will entweder ischs ä Ordningsbuess (d.h. ä Übertretig wo I dä Ordningbuesseverordnig ufgfühert isch) und die chunsch sofort und uff dä stell vo dä Polizei über falls uffghalte worde bisch. Oder suscht is ä Übertretig wo nöd idä Ordningbuesseverordnig isch und dänn gits mindischtens ä Buess, will die chan Polizei nöd selber usspreche. Evtl. hänts also numme vo Buess und nöd vo Ordnigsbuess gredet .

    PS: Ich bin ein DUMMSCHWÄTZER !!!

  • Polizei het am Telefon gmeint, dass so Vorfäll vom Gricht normalerwis in e Ordnigsbuess umgwandlet werdet, vorusgsetzt, me seg gständig... Han de Fehler gmacht und dene alles gstande und denn e Buess becho, wo um s x-fache höcher gsi isch als d Ordnigsbuess..

    Naja, back to topic, würdi vorschloh :pinch:

  • Da sie zur Zeit in Bern jedes Gesetz neu erfinden und sich dabei beim Verschlimmbessern übertreffen wollen, ist natürlich alles im Fluss. Hab auch grad keine Lust, jetzt den genauen Wortlaut im Gesetz nachschauen, aber immerhin soviel:

    Im eigenössischen Strafregister wird jede Strafe nach eidgenössischem Recht (gibt auch noch kantonales Strafrecht, b.B. Verbot des nackigen Hochgebiergswandern :grinning_squinting_face: ) eingetragten, soweit es sich um eine (bedingte) Freiheitsstrafe oder eine Busse über Fr. 500.-- (ohne Gerümpel wie Gebühren und Kosten) handelt. Diese Strafe wird nie gelöscht. Sie wird nach einer gewissen Zeit "gelöscht" bzw. auf Antrag vorzeitig "gelöscht". "Gelöschte" Strafe erscheinen auf dem Strafregisterauszug, den man gegen einen kleinen Obolus für sich selber beziehen kann, nicht mehr, sind aber weiterhin im Strafregister vorhanden und für Strafverfolgungsbehörden, Gerichte, Militär einsehbar, da die "Löschung" lediglich in einem Kreuzchen beim Kreisfeld gelöscht besteht. Eine Jugendsünde, welche man also mit 25 Jahre begangen hat und mit einer Busse von über 500.-- geahndet wurde, kann an ein Richter auch noch 70 Jahre später sehen.

    Daneben gibt es das Register für Administrativmassnahmen. Die dort gelöschten Administrativmassnahmen sind wirklich gelöscht, wenn sie dann gelöscht werden. Die Dauer bis zur Löschung deckt sich nicht mit den Fristen für eidg. Strafregister, sondern dauern länger. Die Frist zur Löschung kann zudem unterbrochen werden, was bedeutet, dass sie noch länger verzeichnet bleibt. Gegenüber früher werden diese Administrativmassnahmen zentral geführt und nicht wie früher kantonal. Ein Kantonswechsel bringt also nix mehr.

    Daneben werden noch andere Register geführt, die aber vorzugsweise dann herangezogen werden, wenn ein sogenannter Leumundsbericht durch die örtliche Polizei erstellt werden muss.

    Gegen Strafbefehle muss sei Einführung der eidg. Strafprozssordnung schweizweit innert 10 Einsprache erhoben werden. In der guten alten Zeit, wo alles besser war aber doch keiner dorthin zurück will, waren die Strafprozessordnungen uneinheitlich kantonal geregelt, damit auch die Strafbefehle und die EInsprachefristen.

    Gegen Ordnungsbussen muss man keine Einsprache erheben. Wenn nicht inner Frist bezahlt wird, wird das Ordnungsbussenverfahren in das ordentliche Verfahren überführt was bei einer Bestätigung der Strafe hauptsächlich dazu führt, dass die Strafe gleichhoch ausfällt, dafür die Kosten verdammt teuer zu stehen kommen.

    Ordnungsbussen dürfen nicht registriert werden, und erreichen von der maximalen Höhe her gesehen auch nicht die Höhe, die man zum Eintrag braucht. Wenn Ordnunsbussen ins ordentliche Verfahren überführt werden, ist der Strafrahmen des Strafgesetzbuches massgebend. Es sind dann auch empfindliche höhere Bussen oder gar Freiheitsstrafen möglich inkl. einem allfälligen Strafregisterauszug.