Radarfallen und Bussen

  • n'abend

    Weiss einer vielleicht wie viele Bussen (ohne Verzeigung) man haben darf? Oder gibt es da kein "Limit" bzw. Folgen?

    Und die zweite Frage: Gibt es eine Mindestentferung zwischen einem mobilen Radar und der Geschwindigkeitstafel? Man findet immer wieder mobile Radarfallen, wie praktisch neben der Tafel stehn. Nur würde es dann eigendlich schon vor der Tafel blitzen was meiner Meinung nach nicht richtig ist.

    bin nur neugierig weill nirgends genauer etwas darüber steht.
    Hatte aber doch schon 2 leichte Bussen im sch**ss ZH, kein Wunder: http://www.blitzer.de/in/land/Schweiz

    Ich finde es hat immer mehr unnötige Radarfallen, vorallem im Gebiet Zürich. Z.b heute auf der Autobahn parallel zum Zürichsee richtung Horgen, eine fadengerade Strecke ohne erhöhtes Sicherheitsrisiko und doch steht da jetzt so ein Kasten. Braucht der Staat wirklich so viel Geld? Dafür unternimmt die Polizei nichts wenn man sie braucht. Beispiel: Mein PKW wurde auf der einen Seite komplett mit einem spitzen Gegenstand zerkratzt. 2 Wochen später waren's schon ca. 5-7 weitere zerkratzte PKW's, alles in unserem Umkreis. Gab alles Anzeige gegen Unbekannt und wir baten die Polizei gezielt zu patroullieren oder prov. Überwachungskameras aufzustellen. Bis jetzt wurde aber absolut NICHTS unternommen und den Schaden von mehr als 2000.- hab ich immernoch :pouting_face: . Vermutlich war die Chance, den Täter/die Täter zu schnappen zu gering und der Staat verdient nichts an der Aktion.

    Gruss

    YAMHO

  • Wenn du Bussen (ohne Verzeigung meinst), darfst du unendlich viele Busse haben, weil
    a. sie diese Bussen nicht registrieren dürfen
    b. durch mit der Bezahlung der Bussen keine Schuldanerkennung erfolgt und auch kein schuldhaftes Verhalten des auf dem Quittungsbeleg aufgeführten Person erstellt ist.

    Und deine Blitzerliste erscheint mir fehlerhaft, bzw. es handelt sich nicht nur um stationäre Blitzer, sondern auch mobile, da zum Beispiel im Kanton Aargau stationäre Blitzer verboten sind (Das Volk machts möglich :D)

  • Was die Bussen angeht, hat LT alles gesagt. Einfache Ordnungsbussen darfst du ansammeln wie du willst. Wenn sie innert Frist bezahlt werden, passiert nix. Aber gewinnen tust du auch nix. :winking_face: Achtung: Wenn sich einige OB's auf einmal zusammensammeln, dann kann es zur Anzeige kommen. Die Grenze liegt, wenn ich mich recht erinnere, bei ~300CHF (höchste OB = 250CHF). Also Innerorts mit 60km/h, Handy am Ohr und ohne Abblend-/Tagfahrlicht über rot ist nicht!

    Und: Es darf wenige Meter an die Tafel heran geblitzt werden. Habe ich aber so erst ein Mal erlebt, als sie beim Übergang von 80 auf 50 bei der Tafel gelasert haben und dann die entsprechenden Autos rausgezogen haben. Freu dich, bei uns ist das keine gängige Praxis. Bei den Ösis schon.

    READY
    TO>> 
    ALUKÖFFERLI

  • zum Beispiel im Kanton Aargau stationäre Blitzer verboten sind (Das Volk machts möglich :D)


    DAAAAMNNN ohne Sch**ss?! das sollte man auch mit mobilen machen :grinning_squinting_face:

    Wenn du Bussen (ohne Verzeigung meinst), darfst du unendlich viele Busse haben


    ach so, dann bin ich beruhigt :face_with_tongue:


    Wenn sich einige OB's auf einmal zusammensammeln


    ich nehme an, du meinst damit auch z.B am selben Tag mehrere Bussen zu >/= 300.- ?

    Gruss

    YAMHO

  • Und die zweite Frage: Gibt es eine Mindestentferung zwischen einem mobilen Radar und der Geschwindigkeitstafel? Man findet immer wieder mobile Radarfallen, wie praktisch neben der Tafel stehn. Nur würde es dann eigendlich schon vor der Tafel blitzen was meiner Meinung nach nicht richtig ist.

    Soweit ich weiss 2 Meter vor/hinter der Tafel. Ist schon nervig... andererseits... wer sich nicht an die Geschwindigkeit hält ist selber Schuld. Mit dem Risiko muss auch ich leben wenn ich mal etwas zu viel Gas gebe.

    Kurvenfieber ist eine Krankheit die nur durch erhöhte Schräglage kuriert werden kann!


  • ich nehme an, du meinst damit auch z.B am selben Tag mehrere Bussen zu >/= 300.- ?

    So genau kann ich dir das nicht sagen. Ich nehme an, unabhängige Bussen gelten nicht, weil sie von unterscheidlichen Orten aus kommen (z.B. verschiedene Kantone), aber wenn dich ein Rennleiter mit Handy am Ohr über Rot fahren sieht, oder dies auf der Rotlichtkamera ersichtlich ist, dann - so wurde mir gesagt - kann es nicht mehr mit einer OB abgehandelt werden, da der Betrag zu hoch ist.

    Für detailliertere Fragen wenden Sie sich an Ihren lokalen Polizeiposten oder warten Sie auf Beiträge von Mitgliedern, die es besser wissen sollten :winking_face:

    READY
    TO>> 
    ALUKÖFFERLI

  • 150 meter hinderem Schild dörfe si blitze nid vorher.

    Zitat


    Zitat von Sneaky_Phil:

    Aso minere Meinig het de Pat meistens rächt, er drückst nume amigs unglücklich us :winking_face:

  • Was die Distanz des Blitzers zur Ortstafel (gerade innerorts 50 km/h) anbelangt, so gab es zu meiner Zeit interne Weisungen für die Radartruppe, bei welcher auch ich mein Unwesen trieb :kissing_face:
    Die besagten eine Distanz von 150 Metern als 'Übergangslimit'.... ist aber schon lange her und habe keine Ahnung, wie das heute aussieht.
    Die gleichen Weisungen schrieben auch vor, dass im Falle der Beschaffung von Radar-Pistolen diese explizit nur aufgrund von Meldungen durch Anwohner für einzelne Raser eingesetzt würden, da sich das Aufstellen des normalen Messgerätes (ziemlicher Aufwand) hierfür nicht lohnen würde..... ein flächendeckendes Blitzen war also explizit nie vorgesehen! Wie wir wissen, ist heute das Gegenteil der Fall...... überall stehen sie mit den Dingern rum, weil es eben so simple zu Bedienen ist!
    Begründung war übrigens, dass es nicht fair wäre, da nicht der gesamte Verkehr kontrolliert und gemessen wird sondern nur, wer gerade durch den handelnden Beamten anvisiert wird!!!! War noch ne logische Begründung....

    Der Kern eines guten Motorrades liegt in der Technik, NICHT in der Optik  :grinning_squinting_face:

    Schleichfahrt ist ein Betriebszustand von getauchten militärischen U-Booten


    [font='Times New Roman, Times, Georgia, serif']
    https://www.youtube.com/user/katpava/videos

  • Haha Pat.... weiss nicht, woher du das hast aber anscheinend gelten die 150m noch :grinning_squinting_face:

    Der Kern eines guten Motorrades liegt in der Technik, NICHT in der Optik  :grinning_squinting_face:

    Schleichfahrt ist ein Betriebszustand von getauchten militärischen U-Booten


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    https://www.youtube.com/user/katpava/videos

  • Gemäss "Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr" gibt es keine 150-Meter Regel. Irgendwie auch logisch, die Höchstgeschwindigkeit gilt ab der Tafel. Also vorher abbremsen, wer legal unterwegs sein will. Ungekehrt erst nach der neuen höheren Höchstgeschwindigkeit Gas geben. Dass gewisse Polizeikorps das "kundenfreundlicher" Handhaben als andere ist möglich.

    Allerdings sind Geschwindikgeitsmessungen vor dem Schild nur für die vor dem Schild geltende Geschwindigkeit zulässig.

  • Ordnungsbussen mit Bedenkfrist sind bei fristgerechten Zahlung folgenlos.
    Werden Sie nicht rechtzeitig bezahlt so geht es in ein Ordentliches verfahren über: D.h. im Regelfall höhere Busse plus Gerichtskosten (bis 500 Franken etwa gleich hoch wie die Busse), Vermerk im Strafregister (wobei nur Gericht, Polizei und allenfals Militär für Geheimfreigaben den Eintrag sehen, im sogn. Strafregisterauszug Job oder Wohnung sieht man nichts) und die Möglichkeit einer Verwarnung oder gar Ausweisentzug (basierend auf Fall sowie vorherigen Einträgen im Strafregister aka. Leumund als Motorfahrzeugführer).

    Siehe dazu Ordnungbussengesetz http://www.admin.ch/opc/de/classif…0138/index.html
    und vorallem die Ordnungsbussenverordnung mit der Bussenliste http://www.admin.ch/opc/de/classif…0142/index.html

    Wichtig: Ordnungsbusen sind nur möglich, bei Widerhandlungen, bei welchen der Täter keine Personen gefährdet oder verletzt und keinen Sachschaden verursacht hat.
    Bekanntes Beispiel: Bei Rotlichtübertretung mit länger als 2 Sekunden rot, gilt die erhöhte abstrakte Gefärdung im Allgeimen als gegeben. Somit ist eine Ordnungsbusse nach Ziffer 309.1 ausgeschlossen und ein Verzeigung mit ordenlichen Verfahre erfolgt. (erhöhte abstrakte Gefärdung = Phu, zum Glück isch da gard niemmer cho, gstande, verbie gfahre und händ alli richtig reagiert, dass hät chöne bös id Hose gah)
    Die Limite von 300 Franken gilt nur für eine einzelne Busse. Das Total darf darüber liegen.

    Alles Böse im Strassenverkehr, das nicht in der Ordnungsbussenliste zufinden ist, wird im Normalfall vom Amt für Amdninstrativmasnahmen des Wohnkantons mit einer Verwahrnung gahndet. Art. 16 Abs. 2 "Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen."
    und Art. 16a Abs. 4 SVG "In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet."

    Mobileradars. Was der Volksmund als "mobile Geschwindigkeitkontrolle" bezeichnet, ist nicht das selbe wie das Gesetz definiert. Nach Gesetz (bessehr Verordnung) sind mobile Geschwindigkeitkontrollen:
    "1.aus einem mit einem Messsystem ausgerüsteten Fahrzeug oder einem Helikopter (Moving-Geschwindigkeitsmessung), oder
    2.durch Nachfahren und Ermittlung der Geschwindigkeit durch einen Geschwindigkeitsvergleich zwischen den beiden Fahrzeugen (Nachfahrkontrolle);"
    D.h. wenn sich die Geschwindikeitsmesseinrichtung nicht bewegt, gilt es als Stationär. Art 6 und 8 der VSKV-ASTRA http://www.admin.ch/opc/de/classif…0078/index.html
    Hinweis dazu: Vor Mai 2008, bzw. Vor der VSKV-ASTRA galten auch in der Hand gehaltene Laserpistolen als mobile Messungen. Vergleiche dazu die alte Weisung vom August 1998 http://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user…_Geschwind1.pdf mit der neuen Version vom Mai 2008 http://www.astra2.admin.ch/media/pdfpub/2008-05-22_480_d.pdf

    PS: Ich bin ein DUMMSCHWÄTZER !!!

    6 Mal editiert, zuletzt von RebelFazer (31. März 2014 15:43)

  • Mir fällt noch eine kleine Ergänzung ein:
    Sollte man sich aus dem Ordnungswidrigkeitsbereich in den Strafbereich bewegen geht es zweistufig weiter:
    Strafbefehl kommt mit dem ersten Brief, da steht das Strafmaß drauf (bedingte/unbedingte Strafe, Höhe, etc.)
    Wenn man das akzeptiert und keinen Einspruch geltend macht folgt darauf automatisch das Administrativverfahren des zuständigen Strassenverkehrsamtes (Führausweisentzug).
    Und hat man sich gegen den ersten Strafbefehl nicht gewehrt, hat man hier keine Chance mehr.

    Hat mich leider so erwischt - primäres Unwissen ließ mich den (vermeintlich glimpflichen, weil für mich interpretiert ohne Ausweisentzug) Strafbefehl akzeptieren, das dickere Ende mit Ausweisentzug kam dann ein paar Wochen danach. Strafmaß und Zeitpunkt ließ sich nicht diskutieren - in Bern darf man nur innerhalb drei Monaten schieben, sechs Monate nur mit beruflich bedingter Begründung (absolute Ausnahme).

    Wahrscheinlich den meisten hier bekannt, wenn es nur einem hilft, dieses primäre Unwissen zu vermeiden haben sich die Zeilen gelohnt...

    Einmal editiert, zuletzt von CBR-K-Timmi (2. April 2014 14:15)

  • Mir fällt noch eine kleine Ergänzung ein:
    Sollte man sich aus dem Ordnungswidrigkeitsbereich in den Strafbereich bewegen geht es zweistufig weiter:
    Strafbefehl kommt mit dem ersten Brief, da steht das Strafmaß drauf (bedingte/unbedingte Strafe, Höhe, etc.)

    Danke für den Hinweis :smiling_face: . War mir bekannt. :grinning_face_with_smiling_eyes:

    Wichtig: Auf dem Strafbefehl wird entweder Art. 90 Ziff. 1 SVG, Art. 90 Ziff 2 SVG, oder im schlimmstenfall Art. 90 Ziff 3 SVG erwähnt.
    nur bei Ziff.1 ist ein Verwarnung oder in Ausnahmefälle gar keine Massnahme nach Art. 16a SVG möglich!

    Art 90 Ziff 1. Ist übrigens das minimal mögliche: "Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt."

    Bei Ziff. 2 muss das Amt für Administrativmassnahmen immer einen Ausweisentzug von mindestens 3 Monaten verfügen. Es hat keinen Spielraum.
    Siehe dazu Bundesgerichtentscheid BGE 1C_356/2009 http://www.polyreg.ch/d/informatione….356__2009.html
    bzw.
    http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/i…mber_of_ranks=7

    Noch Wichtiger: Ein Strafbefehl der ohne ordentliches Gerichtsverfahren ausgestellt wurde ist im Administrativverfahren grundsätzlich nicht verbindlichen, denn nach der Rechtsprechung darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen im Strafentscheid unter anderem dann abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat; wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspricht, hat sie hingegen keine zusätzlichen Beweise erhoben, hat sie sich grundsätzlich an die Würdigung des Strafrichters zu halten!
    D.h. Auch wenn im Strafbefehl keine grobe Verkersregelverletyung oder gefährdende Umstände vorgeworfen wurden, kann das Amt unterumständen anderes entscheiden und einen Entzug von mindestens drei Monaten nach Art. 16b verhähngen!
    Gegenbeispiel ist übrigens BGE 1C_345/2012
    http://www.polyreg.ch/d/informatione….345__2012.html
    bzw.
    http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/i…er_of_ranks=359

    -------
    Hmm Polyreg mag das Töffforum nicht. :confused_face::thumbdown::pouting_face:

    PS: Ich bin ein DUMMSCHWÄTZER !!!

    3 Mal editiert, zuletzt von RebelFazer (2. April 2014 10:23)

  • Die Limite von 300 Franken gilt nur für eine einzelne Busse. Das Total darf darüber liegen.

    Die Total der Ordnungsbussen darf nicht mehr als 600 Franken betragen. Falls darüber geht es zum Richter.

    Gefunden in : ASTRA Kreisschreiben vom 19.03.2012
    Erläuterungen zum Ordnungsbussengesetz (OBG)und zur Ordnungsbussenverordnung (OBV)
    http://www.astra2.admin.ch/media/pdfpub/2012-03-19_2544_d.pdf

    PS: Ich bin ein DUMMSCHWÄTZER !!!