Online Bestellung aus DE - MWST zurückfordern?

  • Hallo zusammen

    Ich möchte online was für mein Mopped bestellen in einem deutschen Shop. Wenn die Ware dann mit MWST verrechnet wird, kann ich die dann wieder zurückfordern und wenn ja, wie?? Ist das wie wenn man sonst ware in DE kauft und diese einführt (dann kann man ja beim nächsten Besuch im deutschen Zollamt die MWST zurückfordern).

    Gruss
    Phil

  • also im normalfall ziehen die guten händler die mwst direkt ab, bei lieferung in die schweiz. den die schweizter mwst wirst du so oder so zahlen müssen.
    beim online kauf wird es schwierig, die mwst zurück zu bekommen, weil es ist ja der händler, der die den betrag auszahlen tut und nicht der zoll.
    am einfachsten ist es, wenn du den shop anfragen tust, ob sie mwst-frei schicken, ist für die ja kein problem.

  • Habe ich schon angefragt, aber offenbar ist das bei einem Privatkonto (also wenn man als Privatkunde bestellt) nicht möglich....

  • @sneaky_Phil ich mache das seit Jahren. Folgendes zu beachten. Per Post nach CH versendete Ware musst Du ab 60CHF verzollen. Die Zollrechnung kommt dann per Post. Es sind 8% CH Tax & Bearbeitungsgebühr. Lohnt sich absolut nicht

    Wenn du es persönlich abholst dann zahlst Du Zoll an der Grenze erst ab 300CHF.

    Meine Empfehlung eine Lieferadresse in Konstanz zulegen. Ich bin hier http://www.lieferadresse-deutschland.de/ Reisstrasse 3, Konstanz. Ware überall aus DE & EU dort versenden lassen, abholen, an der Grenze Zollstempel holen und Rechnung zurück senden. 19% MwSt zurück aufs Konto erhalten.

    Sogar Reifen u.s.w kannst Du so bestellen. ABER ACHTUNG die müssen in DE von einer Garage eingebaut werden sonst gibt es beim Ausfuhr kein Zollstempel. Diese Reglung gilt für alle Teil die am Fahrzeug eingebaut werden. Reifen, Spiegel, Fussraster usw. Selber einbauen gilt leider nicht.

    Das ist die beste Lösung.

    :winking_face:

    Madame ich bin vom STVA. Ich muss Ihre Hupen überprüfen! :grinning_squinting_face:

    Einmal editiert, zuletzt von Toxic (24. Februar 2014 10:34)

  • Hoi zäme

    Danke für die Infos. Hatte mir schon gedacht, dass das mit dem zurückfordern bei einer Online-Bestellung nicht ganz so einfach ist.

    Das mit dem Grenzpaketdienst ist wirklich ein guter Tipp, hatte ich ganz vergessen (bestelle sonst selten in DE, nur wenn mal was nicht erhätlich ist evtl. bei Amazon).
    Danke für dein Angebot Sarin, aber eine Filiale wäre recht nah von meinem Arbeitsort, da könnte ich mal abends vorbeigehen.

    Gruss
    Phil

  • @Sarin

    Sorry, erst jetzt gelesen: nein, geht nicht um die GSG-Sturzpads. Werde mir dei Motorschützer von GB Racing holen und erst mal andere Rahmenschützer draufmachen. Aber danke.

    Hätte da eine kurze Frage zum Ablauf. Ich bestelle die Ware mit Rechnungsadresse = meine Adresse in der CH und mit Lieferadresse = Grenzpaket. Dann hole ich das Paket dort ab inkl. der Rechnung, die dann wohl 19 % Ust. enthält. Wie bekomme ich dann die zurück? Wie gewohnt auf dem deutschen Zollamt? Und sind dann Sachen wie Motorschützer und anderes Racing Zubehör auch ausgenommen, wenn nicht am Töff verbaut?

  • Im Generellen gilt. Wenn der Lieferant die Mehrwehrtsteuer bei Auslandslieferungen nicht direkt bei Bestellung abzieht, kannst du sie sehr schwer später zurückfordern. Der Dutsche Zoll wird dir nie die mehrwertsteuer zurück Zahlen, es ist immer der Lieferant dafür verantwortlich. Auf der anderen Seite muss man auch beachten, das der Lieferant das Mehrwertsteuer Risiko trägt. zieht er die Mehrwertsteuer unrechtmässig ab und wird das bei einer Steuerprüfung festgestellt so muss er selber nachzahlen.

    Versand in die Schweiz:

    1. Direkt nach Hause.

    Sicher die bequemste aber evtl. auch die teuerste Methode. So sind die Versandkosten von Deutschland in die Schweiz mit ca. 20 Euro um einiges höher als von Deutschland nach Sizilien, nur ca. 5 Euro. Der Preis der Unabhängigkeit und nicht EU-Mitgliedschaft.

    Zusäztlich fallen evtl. noch Zoll, MWSt, und Verzollungskosten an.

    Ob und vieviel Zoll was kostet findet man auf http://www.tares.ch als Gewicht gilt das Brutto gewicht mitsamt aller Verpackung. Als Herkunftsland gilt eigentlich wo der Gegenstand ursprünglich hergestellt wurde. Z.t. wird aber vom Verzollungsunternehen (Post, FedEx, UPS etc.) aber auch das Land genommen, von wo das Packet verschickt wurde. Das kann zum Vorteil aber auch Nachteil sein. Wenn das Herkunftsland nicht erruirt werden kann (weil nicht auf dem Lieferschein korrekt vermerkt) wird der Normal tarif angewandt. Als Richtwert kann man 2 Fr./kg nehmen.
    Die Zollkosten werden nur eingezogen wenn sie höher als 5 Franken sind.

    Mehrwertsteuer. Wie bei den Zollkosten gilt bei den Mehrwertsteuer, dass sie nur erhoben werden wenn sie Mehr als 5 Franken sind. Die Mehrwertsteuer wird auf (Warenwert - Ausländische MWSt+ Versandkosten + (evtl. Zoll)) berechnet. In der Schweiz gibt es drei Mehrwersteuersätze: Normalsatz 8%, Reduzierter Satz, 2.5% und den Sondersatz von 3.8 % für Beherberbgungleistungen (welche man kaum mit der Post verschicken kann). Siehe dazu Art. 25 unsers Mehrwertsteuergesetzes. http://www.admin.ch/opc/de/classif…/index.html#a25
    Durch die fünf Franken Grenzen ergeben sich die beiden "Freibeträge" von 62 Franken Normalsatz sowie 200 Franken für den reduzierten Satz (Bücher, etc. Siehe Gesetz). Die Freigrenzen gelten nicht für Waren auf denen sogenanten "nicht Zollrechtliche Erlasse" unterliegen (Alkohol, Tabak, Medikamente, Esswaren, etc)

    Zu Bemerken. Die Verzollung geschieht nicht durch den Schweizer Zoll sondern durch den Paketdienstleister (Die Post, FedEx, UPS, etc.) Für diese "Dienstleistung" am Kunden wollen sie entschädigt werden. Die Post z.B. verlangt für Pakete aus Frankreich, Deutschland, Italien oder Österreich 12 Franken plus 3% vom Wert der Sendung. UPS, FedEx haben ähnliche, z.T aber höhere Preise.
    Wichtig: Ist die Sendung ungenau, falsch oder gar nicht deklariert (z.B. kein Lieferschein im doppel aussen an der Sendung) so muss man mit Zuschlägen von 15 Franken rechnen.
    Zum Schluss kann man auch noch einfach Pech haben und alles ist richtig und korrekt, jedoch war der Schweizer Zoll vor Ort und hat gerade deine Leiferung einer Inspektion bzw, Zollrevision unterzogen. Die Post will dafür 13 Franken.
    Die Post hat dazu eine gute FAQ: http://www.post.ch/post-startseit…ternational.htm

    2. An die Grenze schicken lassen (bzw. im Laden kaufen) und dann selber Einführen

    Wie oben beschrieben sind die Versandkosten innerhalb der EU sehr viel tiefer als von der EU in die Schweiz. Erlaubt der Lieferant eine andere Liefer- als Rechnungsaddresse und vorallem eine Rechnungsaddress in der Schweiz (geht z.B. bei Karstadt nicht) so kann man sich die Waren an die Grenze liefern lassen (für Beispiele siehe vorherige Posts). Für die Dienstleistung zahlt man einen kleinen Gebühr von ca. 6 Franken. Weiter darf man auch nicht den Weg von Wohnort zum Paketshop vergessen. Für jemand von Thun ist dies evtl. zu teuer und zu weit.

    Hier hat man den zusätzlich den Vorteil, dass die Freigrenzen des Reiseverkehrs gelten und man erst ab einen Warenwert von 300 Franken Mehrwertsteuer zahlt. Anhang 1 Zollverordnung des EFD
    http://www.admin.ch/opc/de/classif…index.html#app1
    bzw. auch das App des Schwizer Zolls http://www.ezv.admin.ch/zollinfo_priva…ex.html?lang=de
    und http://www.ezv.admin.ch/zollinfo_priva…ex.html?lang=de

    Für die Rückforderung der Mehrwertsteuer braucht es einen Ausgefüllten Ausfuhrschein, den der Verkäufer ausfüllen muss. Jedoch kann man ihn nicht dazu zwingen, mann muss aber dann auch nichts bei ihm kaufen. Hier der Ausfuhrschein beim Deutschen Zoll. http://www.zoll.de/SharedDocs/Dow…publicationFile

    Wenn man Deutschland verlässt muss man Ware, Ausfuhrschein und Wohnsitznachweis (bei Schweizern reicht da die ID / Pass, bei Deutschen in der Schweiz ist zusätzlich Ausländerausweis nützlich) beim Deutschen Zoll vorzeigen und den Ausfuhrschein abstempeln lassen. Denn Ausfuhrschein kann man danach an den Lieferanten zurückschien der dann die Mehrwertsteuer zurück erstattet.

    Nun der grosse Haken:

    Problem gibt es mit "Gegenstände die zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind". Also Teile für den Töff!
    Für diese gelten spezielle Ausfuhrbestimmungen damit man die Mehrwertsteuer zurück bekommt siehe dazu § 6 des Deutschen UstG http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__6.html

    Will man die selber über die Grenze bringen und die Mehrwertsteuer zurückhaben, so kann man das nur wenn man selber ein Unternehmen ist/hat (Absatz 3)! Der Postversand, direkt nach Hause, ist dabei nicht betroffen (Abstatz 1 Nummer 1).

    PS: Ich bin ein DUMMSCHWÄTZER !!!

    2 Mal editiert, zuletzt von RebelFazer (24. Februar 2014 15:19)

  • Tja, wie mach ich das nun, damit das weder ein riesen Roman wird und die Sache trotzdem einfach erscheint?

    Machen wir es doch mal kurz und führen der Reihe nach auf wieso für Schweizer KEINE Umsatzsteuerpflicht (hier mal mit Deutschland) besteht :
    Die Schweiz ist ein sogenanntes "Drittland" (d.h. ein Land welches nicht der EU angehört), somit gelten so gut wie immer andere Regelungen als innerhalb eines EU-Landes bzw. von EU-Ländern untereinander.
    Die Umsatzsteuer fällt da an, wo die Ware oder Dienstleistung als "verbraucht" angesehen wird - und das ist bei Dienstleistungen in der Regel das Land des Empfängers (Diensstleistungsorts-Prinzip) und bei Waren der Ort wo der Emfpänger die Verfügungsgewalt über die Ware erhält.

    Da es nun explizit um Waren geht fällt somit auf:
    Der (schweizer) Kunde verfügt über die Ware erst in der Schweiz, wenn der Lieferant die Ware versendet (gleichbedeutend: die Ware von sich aus einem Spediteur übergibt). Somit kann in Deutschland keine Mehrwertsteuer anfallen! Bei Waren-Onlinebestellung ist es somit nicht nur nicht richtig sondern entgegen des Gesetzes, wenn der Lieferant die deutsche Umsatzsteuer aufführt. Und zwar immer, egal ob man als Schweizer eine Privatperson oder aber ein Unternehmer ist, es spielt auch keine Rolle um was für Ware es sich handelt (massgebend ist, dass die Ware zollamtlich abgefertigt wird).

    Da es einige (um nicht zu sagen viele) Liefernaten in der EU gibt welche nur in die EU liefern, ist nicht erstaunlich, dass da die kuriosesten Anfragen kommen (hab so was fast täglich). In der Regel wollen die Liefernaten immer Unternehmensbescheinigungen haben - das ist aber gar nicht nötig, weil die Schweiz eben ein Drittland ist. Müsste eigentlich Rechnungen für Steuerberatung verschicken, wenn ich das den Lieferanten in aller Deutlichkeit klar machen muss...

    Der "Fall" Versand durch Lieferant dürfte somit erledigt sein.
    Auf Sonderfälle wir Werkslieferungen (z.B. ein ausländischer Liefernat liefert Bauteile für ein Fertighaus und baut das in der Schweiz auch gleich zusammen) sowie EDV-Dienstleistungsbezüge (Downloads oder Datenträger ohne Marktwert, z.B. Lizenzen bei welcher an der Grenze noch nicht klar ist wie viele davon überhaupt installiert und genutzt werden) sowie Reihengeschäfte verzichte ich hier bewusst, weil das den Rahmen sprengen würde.

    Bleibt somit der Fall Selbstabholung (gleichbleibend auch: Auftrag durch Käufer an einen Spediteur die Ware abzuholen). Hier kann der Liefernat nicht anders als die Deutsche Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, denn die Ware verlässt seine Hände, ohne dass er eine Ausfuhr nachweisen kann. Ist, nur so angefügt, das gleiche in der Schweiz - man kann jedem Händler erzählen, dass man die Ware auführen will und bezahlt trotzdem 8 % Mehrwertsteuer. Die Regelung im Einzelnen, wie erwähnt für Deutschland, findet sich hier: http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/steuerre…uhrlieferungen/

    Wie bereits erwähnt wurde: die 8 % muss der Händler/Lieferant an das Steueramt abliefern. Einzige Möglichkeit wieder zu dem Geld zu kommen ist eine Ausfuhrbescheinigung (abgestempelt als Ausgangslieferung durch den Zoll) welche innert 90 Tagen dem Händler vorliegen muss (bei Reparaturen an Fahrzeugen kann es auch eine kürzere Frist sein, ist auch in der Schweiz so - sonst wird der Ort wo die Reparatur stattfand als Ort angesehen bei dem der "Verbrauch" stattgefunden hat).

    Die Regelung, dass gewisse Sachen im Fahrzeug verbaut werden müssen (z.B. Reifen), damit abgestempelt wird, ist willkürlich und nirgends gesetzlich geregelt. Auch hier gilt ganz klar das Prinzip des Verbrauchs - und die Reifen werden, was ja zollamtlich nachgewiesen wird, ganz klar nicht in Deutschland "verbraucht". Das Problem lässt sich allerdings relativ einfach umgehen indem man in die Schweiz liefern lässt (z.B. Motorradreifendirekt, Portal gibt es auch mit Domaine .ch). Kann mir das nur so erklären, dass Schweizer für deutsche Kollegen eingekauft haben und denen dann die Reifen in der Schweiz montiert haben - aber wie erwähnt, eine gesetzliche Regelung dazu liess sich zumindest bisher nicht finden. Da es nur Einzelfälle sind und die Schweiz keinerlei Einreden gegen deutsches Umsatzsteuerrecht und den dazugehörigen Auslegungen haben, kann man das nur zur Kenntnis nehmen.

    Wenn man die vom Händler abgelieferte Mehrwertsteuer wieder haben will, muss man ihm die Original-Ausfuhrbescheinigung abgeben. Rein rechtlich muss der Händler hier gar nichts machen (Kauf ist nach Bezahlung der Rechnung und Lieferung abgeschlossen), es empfiehlt sich somit sich vorher zu informieren ob der Händler mit den nötigen Papieren die Mehrwertsteuer zurückerstattet (gibt administrativer Aufwand für Verbuchung und Überweisung, viele grössere Läden überlassen das mittlerweile spezialisierten Agenturen welche den CH-Kunden dafür Kosten verrechnen oder ziehen selber für Umtriebe einen gewissen Minimalbetrag ab). Im Bereich Zollwesen gibt es keine Doppelbesteuerungsabkommen, d.h. den deutschen ist es egal wenn man auch in der Schweiz bezahlt hat - gilt umgekehr natürlich genau gleich. Neuste Bemühungen gehen eher in die andere Richtung und möchten die deutsche Umsatzsteuer nicht mehr zurückbezahlen, wenn kein Nachweis vorliegt, dass in der Schwiez besteuert wurde (EU-Steuerrecht sieht eine "Nicht-Besteuerung" nie vor), man wird sehen was aus solchen Ideen wird.

    Nun - äh - ist es halt doch wieder lang geworden.
    Hoffe wenigstens, dass der Grundgedanke der Besteuerung bei der Mehrwertsteuer etwas klarer wird und man deshalb nachvollziehen kann wann und wieso besteuert wird - oder eben nicht. Dass es Freigrenzen gibt (CHF 300, umgerechnet zum Tageskurs, ohne deutsche Umsatzsteuer - und immer pro Person, inklusive allfälliger Kinder - man kann also mit einer Familie schon ordentlich zuschlagen ohne CH-Mwst zahlen zu müssen) ist ja bereits bekannt. Diese Grenze ist rein politisch bzw. verwaltungsökonomisch eingeführt worden und widerspricht ganz klar auch den schweizer Grundregeln zur Mehrwertsteuer - das ärgert natürlich die Geschäfte in Grenznähe, ist aber angesichts der Anzahl Leute welche Waren importieren gar nicht mehr anders zu lösen. Wen's interessiert: http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standa…/story/26205536 (die Zöllner hatten sich ihren Job wohl auch anders vorgestellt, als täglich zig tausende grüner Aufuhrzettel abzustmpeln - müsste man das alles in der Schwiez anmelden, statistisch erfassen und für alles die Einfuhrzölle bzw. Mwst abrechnen, gübt es wohl eine Kolonne von Sizilien bis nach Chiasso bzw. von Dänemark bis Basel mit Schweizern welche abgefertigt werden sollen...

    Meine Empfehlung für kleinere Sachen: http://www.kiosk-bodanplatz.de/angebot/dienstleistungen.html

    Marc

  • Tja, wie mach ich das nun, damit das weder ein riesen Roman wird und die Sache trotzdem einfach erscheint?


    Ich glaube mein Text ist länger :face_with_tongue:


    Machen wir es doch mal kurz und führen der Reihe nach auf wieso für Schweizer KEINE Umsatzsteuerpflicht (hier mal mit Deutschland) besteht :
    Die Schweiz ist ein sogenanntes "Drittland" (d.h. ein Land welches nicht der EU angehört), somit gelten so gut wie immer andere Regelungen als innerhalb eines EU-Landes bzw. von EU-Ländern untereinander.
    [...]
    Der (schweizer) Kunde verfügt über die Ware erst in der Schweiz, wenn der Lieferant die Ware versendet (gleichbedeutend: die Ware von sich aus einem Spediteur übergibt). Somit kann in Deutschland keine Mehrwertsteuer anfallen! Bei Waren-Onlinebestellung ist es somit nicht nur nicht richtig sondern entgegen des Gesetzes, wenn der Lieferant die deutsche Umsatzsteuer aufführt. Und zwar immer, egal ob man als Schweizer eine Privatperson oder aber ein Unternehmer ist, es spielt auch keine Rolle um was für Ware es sich handelt (massgebend ist, dass die Ware zollamtlich abgefertigt wird).

    Fast alles korrekt. Nur gibt es im Gestzt aber keine Mehrwersteuer Nichteinziehpflicht bei Auslandlieferungen.
    Aha. § 9 Umsatzsteuergesetz hat da andere Meinung als ich. http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__9.html


    Da es einige (um nicht zu sagen viele) Liefernaten in der EU gibt welche nur in die EU liefern, ist nicht erstaunlich, dass da die kuriosesten Anfragen kommen (hab so was fast täglich). In der Regel wollen die Liefernaten immer Unternehmensbescheinigungen haben - das ist aber gar nicht nötig, weil die Schweiz eben ein Drittland ist. Müsste eigentlich Rechnungen für Steuerberatung verschicken, wenn ich das den Lieferanten in aller Deutlichkeit klar machen muss...

    Bleibt aber immer noch das Risko des Verkäufers, das er einen Formfehler begeht, und die Ausfuhrbescheinigung nicht annerkannt wird. Denn der Hándler muss die Steuerbefreiung glaubhaft nachweisen. Die IHK Berlin hat eine Anleitungen was zulässig ist und was nicht:
    http://www.ihk-berlin.de/linkableblob/b…cht_EU-data.pdf


    Einzige Möglichkeit wieder zu dem Geld zu kommen ist eine Ausfuhrbescheinigung (abgestempelt als Ausgangslieferung durch den Zoll) welche innert 90 Tagen dem Händler vorliegen muss
    [...]
    Wenn man die vom Händler abgelieferte Mehrwertsteuer wieder haben will, muss man ihm die Original-Ausfuhrbescheinigung abgeben. Rein rechtlich muss der Händler hier gar nichts machen (Kauf ist nach Bezahlung der Rechnung und Lieferung abgeschlossen), es empfiehlt sich somit sich vorher zu informieren ob der Händler mit den nötigen Papieren die Mehrwertsteuer zurückerstattet (gibt administrativer Aufwand für Verbuchung und Überweisung, viele grössere Läden überlassen das mittlerweile spezialisierten Agenturen welche den CH-Kunden dafür Kosten verrechnen oder ziehen selber für Umtriebe einen gewissen Minimalbetrag ab). Im Bereich Zollwesen gibt es keine Doppelbesteuerungsabkommen, d.h. den deutschen ist es egal wenn man auch in der Schweiz bezahlt hat - gilt umgekehr natürlich genau gleich. Neuste Bemühungen gehen eher in die andere Richtung und möchten die deutsche Umsatzsteuer nicht mehr zurückbezahlen, wenn kein Nachweis vorliegt, dass in der Schwiez besteuert wurde (EU-Steuerrecht sieht eine "Nicht-Besteuerung" nie vor), man wird sehen was aus solchen Ideen wird.


    Jedes Land seine eigenen Steuern. War ja kein Wunder war Salz früher so teuer, wenn jeder der am Weg war dafür Steuern erhob.
    Problem mit der Ausfuhrbescheinigung ist leider § 6 des Deutschen UstG. Man kann Fahrzeugteile als Privatperson leider nicht Steuerbefreit selbst ausführen. Das muss vom Händler veranlasst werden.


    Nun - äh - ist es halt doch wieder lang geworden.
    Hoffe wenigstens, dass der Grundgedanke der Besteuerung bei der Mehrwertsteuer etwas klarer wird und man deshalb nachvollziehen kann wann und wieso besteuert wird - oder eben nicht. Dass es Freigrenzen gibt (CHF 300, umgerechnet zum Tageskurs, ohne deutsche Umsatzsteuer - und immer pro Person, inklusive allfälliger Kinder - man kann also mit einer Familie schon ordentlich zuschlagen ohne CH-Mwst zahlen zu müssen) ist ja bereits bekannt.¨
    [...]
    Marc

    Lang ist gut, lang ist informativ. Danke.

    Noch meinen letzten Senf. Für offizielle Umrechnungskurse siehe: http://www.estv.admin.ch/mwst/dienstlei…/00306/?lang=de
    Die Freigrenze für eine Famillie gilt nicht einfach als Summe sondern nur immer für spezifische Sachen. D.h. eine 4 köpfige Famillie kann nicht einfach eine 1000 Fränkige Matratze Steuerfrei importieren. Auch aufpassen muss man bei Sachen die von der Natur der Sache eine Einheit bilden. Z.b. einen Satz Winterreifen für das Auto wird als ein einzelner Gegenstand betrachtet.
    Und ist man über der Grenze, so zahlt man für den ganzen betrag Mehrwertsteuer (Total Warenwert 300 Franken gibt Null Steuern. Warenwert von 301 Franken gibt, 24.10 Franken Steuern).

    PS: Ich bin ein DUMMSCHWÄTZER !!!

  • Ist sehr interessant das Ganze. Hab mir auch am Samstag ein paar Teile von louis bestellt. Da schreiben die folgendes:

    "Wichtig! In die Schweiz liefern wir Ihre bestellte Ware umsatzsteuerfrei. Sie sparen die deutsche Umsatzsteuer von derzeit 19%!
    Zum Beispiel: Kostet ein Motorradhelm im Louis Onlineshop EUR 299,00, dann berechnen wir Ihnen lediglich EUR 251,26.
    Über mögliche nationale Abgaben in der Schweiz informiert Sie Ihr Paketzusteller."


    In der Bestellbestätigung steht folgendes:

    "Eine Lieferung in das Land Schweiz erfolgt MWSt.-frei.

    Es können weitere Zölle, Steuern oder Gebühren von Ihnen zu zahlen sein,

    jedoch nicht an uns, sondern an die dort zuständigen Zoll-, bzw. Steuerbehörden.

    Wir empfehlen Ihnen, die Einzelheiten vor der Bestellung bei den Zoll-

    bzw. Steuerbehörden zu erfragen."


    hab jetzt für 210.- Euro bestellt, nimmt mich aber wunder was ich da dann an "Zollgebühren" zahlen muss :grinning_squinting_face:

    Gruss

    YAMHO

  • @Rebel_Fazer: lies mal §6 (3a) - dann wird klar, dass eben auch Privatpersonen Ausfuhren im Reiseverkehr abwickeln können - auch wenn es sich um Teile zur Ausrüstung eines Fahrzeuges handelt (davon ganz klar nicht betroffen sind Treibstoffe u.ä. - daber davon hat ja keiner gesprochen).

    Dass der Beweis der Ausfuhr immer dem Lieferanten obliegt und er somit ein gewisses Risiko eingeht, ist auch klar - aber genau deshalb muss man das ja vorher mit dem Lieferanten abklären. Wenn er versendet und die Zollpapiere verlegt, kann das nicht das Problem des Käufers sein - umgekehrt ist er ja so lange auf der sicheren Seite bis er den Ausfuhrschein vom Abnehmer bekommt und dann erst die bereits einkassierte Mehrwertsteuer kassiert. Touratech hatte mir lange Zeit bei Abholung keine Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt (hab ja auch immer schön die Ausfuhrbescheinigungen zurückgesandt), die hatten dann aber Stress bei einer Kontrolle und müssen sich seither auch daran halten und die Umsatzsteuer erst mal einkassieren - und dann halt wieder zurückerstatten. Ist mittlerweile aber gar kein echtes Thema mehr, weil es ja in der Schweiz eine Zweigstelle gibt.

    Was die Einfuhr von Louise betrifft: die machen das wirklcih Top (hatte vor 2 Jahren noch Teile für meine Deauville bestellt). Lieferung war schneller als teilweise von CH-Lieferanten :D. Es fällt Meherwertsteuer auf dem Gesamtbetrag an (also 8 % auf allen Teilen, inklusive allfällige Verpackung, Versicherung bzw. Versandspesen), die Zollabfertigungsgebühr wird durch die Wahl der Spedition bestimmt (jeder hat hier eigene Bestimmungen, das geht von irgendwo 10.-- bis zu brutal hoch). Weiss nicht mehr wie viel ich bezahlt hatte, war jedenfalls trotz allem noch wesentlich günstiger als wenn ich in der Schweiz gekauft hätte.

    Bei 210 Euro hätte sich Abholen gelohnt. Hättest die Rechnung abstempeln lassen können und hättest keine CH-Mwst bezahlt. Zudem eben keine Versandkosten und keine Zollabfertigungsgebühr. Aber eben: muss man da hin fahren hat man ja auch Sprit verbraten (ok, beim aktuellen Wetter kann man das locker wegstecken :smiling_face_with_sunglasses: ) und in der Zeit hätte man vielleicht auch was anderes machen können was mehr Spass macht.

    Nur zum Vergleich: habe gerade 2 Paar Ski bestellt und hab 60 Euro Versandkosten bezahlt (!) dazu kommt noch die Zollabfertigung (weiss noch nicht wie hoch, war zum Glück nur 1 Paket, dafür Sperrgut) - bin mir noch nicht sicher ob der Gesamtpreis dann wirklich noch günstiger wird, als wenn ich den Kram in der Schweiz gekauft hätte (sind Tourenski - die Preise in der Schweiz sind abartig und teilweise doppelt so hoch). Aber eben: kurz mal in die Mitte Deutschlands zu fahren hätte sich auch nicht gelohnt, ist doch viel angenehmer, wenn das Paket direkt nach Hause geliefert wird. Und für den Service bezahlt man halt auch mal mehr (krass halt, weil Versand innerhalb DE 15 Euro gekostet hätte - statt 60).

    Marc

  • @Rebel_Fazer: lies mal §6 (3a) - dann wird klar, dass eben auch Privatpersonen Ausfuhren im Reiseverkehr abwickeln können - auch wenn es sich um Teile zur Ausrüstung eines Fahrzeuges handelt (davon ganz klar nicht betroffen sind Treibstoffe u.ä. - daber davon hat ja keiner gesprochen).

    Den Schuh muss ich zurückgeben. Vor Absatz 3a kommt immer noch Absatz 3. D.h. zuerst wird die Einschränkung, sprich Ausrüstungsgegenstände für Beförderungsmittel, behandelt, danach der Fall wo die Einschränkung nicht zu trifft bzw. alle anderen Gegenstände. Der Ganze Paragraph 6 mit seinen 5 Absätzen bilden eine Einheit, die als ganzes genau beschreiben wann und nur wann (http://en.wikipedia.org/wiki/If_and_only_if) eine Ausfuhrlieferung vorliegt.

    Ist es keine Ausfuhrlieferung so gibt es auch keine Steuerbefreiung gemäss Paragraph 4 Abs 1 Bstb. a.

    Die gleiche Meinung wie ich haben auch Louis http://www.louis.de/index.php?topic=tax_free
    oder auch Autoteilemann http://www.autoteilemann.de/lieferung-in-die-schweiz/
    D.h. Bei Versand Abzug der Mehrwertsteuer, jedoch bei persönlichen privat Import im Reiseverkehr keine Rückerstattung.

    Schliesst aber nicht aus, dass man Glück hat und den Ausfuhrschein abgestempelt bekommt. Nur muss das aber nicht zwingend heisen, dass man ein Rückerstattungsanspruch hat. Denn auch mit dem abgestempelten Ausfuhrschein liegt immer noch nicht eine Ausfuhrlieferung gemäss Paragraph 6 vor. Wird die Mehrwertsteuer trotzdem Rückerstattet sehe ich schwarz für das Unternehemn wenn das Finanzamt auf eine Steuerprüfung vorbeikommt. Interessiert zum Glück den Kunden eher wenig. Denn wie wir ja einig sind, der Nachweiss der Steuerbefreiung obliegt dem verkaufenden Unternehmen.

    PS: Für die, die mitlesen. Betrifft nicht Helme, Kombis, und andere Schutzkleidungen.

    PS: Ich bin ein DUMMSCHWÄTZER !!!

  • Mal vor dem Jahreswechsel, aus für mich aktuellen Anlass, noch was altes ausgraben.

    Wie man die MwST von Fahrzeugteile doch als Privatperson zurück bekommt.
    Stichwort Werkslieferung.

    Zitat


    Da im Grundfall mehr als 50 % des Gesamtentgelts auf das bei der Reparatur verwendete Material entfällt, kann von einer Werklieferung ausgegangen werden, Steuerbarkeit und Steuerpflicht des Umsatzes bestimmen sich demnach nach den Grundsätzen für Lieferungen.

    Zitat


    Praxis-Tipp: § 6 Abs. 3 UStG schließt im vorliegenden Fall die Steuerfreiheit als Ausfuhrlieferung nicht aus. Bei Werklieferungen kommt die Beschränkung der Steuerfreiheit in den Fällen der Lieferung von Gegenständen zur Ausrüstung oder Versorgung von Beförderungsmitteln nicht zur Anwendung (Abschn. 6.4 Abs. Abs. 1 Satz 3 UStAE).

    Jedoch kennt die den kleinen bösen Bruder in Form der Werksleistung bei welche die Teile nicht Steuerbefreit sind.
    Die kommt dann zum Tragen wenn die Teile weniger als 50% des Gesamtpreises ausmachen.

    zum Glück springt aber die nette Schwester namens Lohnveredelung ein.

    Zitat


    Für eine Lohnveredelung nach § 7 Abs. 1 UStG ist Voraussetzung, dass der Gegenstand entweder zum Zweck der Bearbeitung oder Verarbeitung aus dem Drittlandsgebiet eingeführt wurde oder zu diesem Zweck im Inland erworben wurde.

    Wichtig eine Lohnveredelung ligt nicht vor wenn das Fahrzeug nicht zum Zweck der Bearbeitung eingeführt wurde. Also z.B. dann wenn wärend des Aufenthalts in Deutschland ein defect entsteht und dieser repariert werden muss.

    Quelle:
    http://www.haufe.de/steuern/kanzle…170_161496.html

    Abschliessend weise ich noch auf den Text und Hinweis auf der Rückseite des Fahrzeugausweis hin. Lesen kann der ja jeder selber der ein Fahrzeug hat.

    PS: Ich bin ein DUMMSCHWÄTZER !!!