Auspuff beiblatt

  • hallo


    ich habe eine KTM SMC 660 mit einer Doppelrohr Sebring anlage.


    kann mir jemad sagen ob ich den Töff noch prüfen muss wenn ich ein beiblatt für die auspuffanlage besitze?


    Vielen Dank für euer Antworten

  • sehrwahrschynlech muesch dä no prüefe.... sött aber mitem zuesatzblatt keis problem sy. oder riskiersches eifach und fahrsch so ume, ohni prüfe

  • aber gäu mit äm beiblatt söts ke stress gä oder. o wenn's eigentläch gar nid legal isch

  • hmm kei ahnig.... also am beste würd sich da dr yam660 mal wieder üsserä...... aber wenns eh nid legal isch (rennuspuff) de würdi mir die müeh spare und so umefare..... also i has o so gmacht.... schnäll mitem alte uspuff prüeft und när d'rennflöte dra gmechet... und fahre itz sit guet 14 möntet so ume ohni probs..... isch halt immer chli charakter sach....


    bimene grösserä hobel würdi scho luege dass alles einigermasse legal isch.....

  • de importöör vo de sebring aalag cha dir es guetachte gäh, wo staht, dass die aalag a dem töff (typekennzeichnig) zueglah isch. denn isch alles guet (muess glaub ned mol in uuswis). du muesch eifach de fackel debii ha.


    frage: wie isch d'leischtig und's dräimomänt im gägesatz zum sxc? han au e 660er

    Bück dich Fee, Wunsch ist Wunsch...

  • Jo sälü zäme!


    Da isch grad vor kurzem im MotoSportSchweiz Heftli e Bitrag gsi über das!


    Kurz zämegfasst isch es so, dass das Biblatt zum Uspuff längt u dr Töff wägw däm nid muess go prüeft wärde!


    Das Biplatt muess aber dini Stammnummere vom Töff enthalte! Auso muess dr der Händler (Importeur) das vouständig usfüe, süsch bringts ou nüd!


    Es Biudli vom ne Biblatt hie:


    Biudli 1


    u hie


    Biudli 2


    Hoffe verwirrt zha!


    Wes no gneuer wosch ha, nurschi das Heftli no füre!!

    2 Mal editiert, zuletzt von kneegrinder ()

  • Nun dann bin ich gespannt ob der Händler mir so ein Beiblatt besorgen kann.


    Aber ich muss sagen das Strassengesetz ist zimlich wierr. zuerst ist etwas verboten dann doch nicht. und am ende doch wieder strafbar.


    da kommt doch keine sou nach

  • Zitat

    Original von Tom
    Nun dann bin ich gespannt ob der Händler mir so ein Beiblatt besorgen kann.


    Aber ich muss sagen das Strassengesetz ist zimlich wierr. zuerst ist etwas verboten dann doch nicht. und am ende doch wieder strafbar.


    da kommt doch keine sou nach


    also ob in uswies mus cha der bald sege, ha mis beiblatt grad müsse kopiere, zum uf emne poschte go zeige.. fals das nid langet und ich ihn glich mus in uswies näh, wird ich das bestimmt brichte, aber ich denk, dasch vo kanton zu kanton eh andersch..

    -=[CARPE NOCTEM]=-

  • Weiss denn jemand wie es ist, wenn man keine Bestätigung eines schweizer Importeures hat, wohl aber die EG-Teilgenehmigung bzw das EG-ABE (weil man z.B. den Auspuff direkt aus Deutschland importiert).
    Hat man ohne dieses Papier Probleme mit oder ohne Eintrag in den Fahrzeugpapieren?


    Bikergruss


    fregatte

  • Zitat

    Original von fregattejuetlan
    Weiss denn jemand wie es ist, wenn man keine Bestätigung eines schweizer Importeures hat, wohl aber die EG-Teilgenehmigung bzw das EG-ABE (weil man z.B. den Auspuff direkt aus Deutschland importiert).
    Hat man ohne dieses Papier Probleme mit oder ohne Eintrag in den Fahrzeugpapieren?


    Bikergruss


    fregatte


    i dem fall würd ich de importeur vo dim topf usfindig mache und wenns s'glich model isch wie i de schwiiz verchauft wird, söttsch da au es biiblatt chönne aafordere.


    suscht würdi sege: kei schwizer typeprüefig, kei fötzel ---> probs mit de frösch

    Bremsen ist die Umwandlung hochwertiger Geschwindigkeit in sinnlose Wärme. :pinch:

  • Beim Endtopf gilt in der Schweiz die EG-ABE nicht!
    Auskunft übrigens direkt vom Strassenverkehrsamt und vom ASA in Bern, in Verbindung mit Abklärungen von http://www.SR-Racing.de (wollte eine 2-1 High-Up für meine Honda SP-1).


    Wenn das Beiblatt nicht direkt vom Markenimporteur ist (der Maschine) und somit der Hersteller des Motorrades die Bestätigung abgibt das der Topf legal ist, muss er eingetragen werden (Auskunft Honda-Händler).


    Eintragung ist mit Beiblatt (vom CH-Importeur der Anlage) eigentlich problemlos möglich. Und wer richtig gelesen hat, hat hier gerade "eigentlich" gelesen. Und das heisst dann im Klartext, dass die Anlage "nach Einschätzung des Experten" eingetragen werden kann. Und in der CH-Verordnung steht: "empfindet der Prüfer den Ton als zu laut oder störend, kann eine Nachprüfung angeordnet werden". Wer beispielsweise in Winterthur wohnt, hat hier schon mal die A....Karte gezogen, denn die schicken alle erst mal zum Lärm- und Abgastest :wand:


    Das dies nicht gerade günstig ist, dürfte mittlerweile bekannt sein.


    Aber wie immer: wenn der Prüfer einen guten Tag hat, kann man auch mal Glück haben :grinning_squinting_face:


    Marc
    P.S.: ohne CH-Importeur oder Hersteller-Bestätigung (des Motorrades) kann man eine Zulassung vergessen.

  • http://www.toeff-forum.ch/images/smilies/29.gifDanke der Infos;


    am besten ist es natürlich, wenn man vom Importeur ein solches Beiblatt herauseisen kann; wenn die den aber nicht selbst verkauft haben, sind die etwas zurückhaltend mit Supportwünschen.


    Betr. der Tatsache, ob eine EG-ABE nun hinreichend ist, hört man von jedem Amt etwas anderes!


    Ich habe z.B. ff. Mail vom Amt erhalten:


    Subject: AW: Austausch-Schalldämpfer mit ABE



    Sehr geehrter Herr XXXXXXX
    Die Rechtsgrundlagen finden Sie in der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) und im speziellen, bez. Umbau von Fahrzeugen, in den Richtlinien 2 b der asa, Vereinigung der Strassenverkehrsämter. Nun zu den Unterlagen:

    Wie Sie angeben, haben Sie eine EG-Teilgenehmigung für den oder die Austausch-Schalldämpfer. Wenn in dieser Genehmigung das Fahrzeug, Marke, Typ ev. Version und Variante aufgeführt ist und die Auspuffanlage entsprechend gekennzeichnet ist, benötigen Sie entweder diese Teilgenehmigung oder die Bestätigung des Lieferanten. Damit ist das Fahrzeug grundsätzlich nicht melde- und prüfpflichtig. Sie müssen aber die entsprechenden Papiere immer auf dem Fahrzeug mitführen. Wenn Sie das nicht möchten, können Sie bei der Zulassungstelle beantragen, die Auspuffanlage im Fahrzeugausweis einzutragen.

    Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung
    Mit freundlichem Gruss
    XXXXXXXXXXX


    ***
    Die EG Teilegenehmigung kann z.B. die ABE des Kraftfahrtbundesamtes sein.


    Die angeblich benötigte Lieferantenerklärung ist auch nur in den Merkblättern des asa (http://www.asa.ch Merkblatt von 01/2001 zu Austauschschalldämpfern) gefordert.
    In der VTS
    From: http://www.admin.ch/ch/d/sr/7/741.41.de.pdf
    und damit der Gesetzesgrundlage ist diesbezüglich nichts gefordert!


    Es wäre ja mal schön zu wissen, was die Gesetzesgrundlage für diese angeblich benötigte Lieferantenerklärung ist.
    Wenn es keine gibt, wird diese auch nicht benötigt und dann reichen die EG Unterlagen für den Eintrag aus.


    fregatte
    :wand::wand::wand:

  • Hi
    Bitte nicht verwechseln: EU-ABE ist nicht CH-ABE und somit hat die VTS damit nichts zu tun!


    Zulassungen können nach diversen Richtlinien erfolgen, aber eben nur eine auf einmal. D.h. das beispielsweise EU-Zulassungen in der Schweiz zugelassen werden müssen (natürlich nur bei Vorlage einer Original-Herstellerbescheinigung), welbst wenn diese den CH-Normen NICHT entspricht. So hat beispielsweise meine WR426 kein Zündschloss, obwol das ganz klar von der VTS gefordert wird.


    Zulassungen nach VTS hingegen haben eben nur eine CH-Zulassung, somit kann man den ganzen EU-Kram vergessen. Selbst wenn in Deutschland tausend Teile dafür legal zu haben sind, ist davon keines in der Schweiz zulässig, ausser man habe für das Teil extra eine CH-ABE bzw. mache eine Einzelabnahme.


    Ein klitzekleines Problemchen dürfte vielleicht einigen schon mal aufgefallen sein: die Schweiz ist nämlich nicht in der EU. Zwar müssen die Maschinen in vom Hersteller bescheinigten EU-Zustand wegen der ECE-Abkommen in der Schweiz auch so zugelassen werden, aber eben nur genau diese. Das heisst, dass das gesamte Zubehör für welches man keine Herstellerbescheinigung hat, nicht dazu gehört - und demzufolge separat bescheinigt werden muss.


    Und somit erklärt sich auch, wieso man entweder eine Bescheinigung vom Motorradhersteller für das entsprechende Teil braucht, oder eben eine spezielle CH-Beschinigung. Das gemäss Verordnung ausländische Zertifikate nicht akzeptiert werden ist dafür auch nicht gerade hilfreich - und nur mit viel Wohlwollen somit ein Direktimport beispielsweise einer Stahlflex-Leitung einzutragen ohne das ein schweizer Lieferant eine Bestätigung abgibt.


    Dies übrigens die letzte Story von meinem Honda-Händler: ein Kunde musste seine Stahlflex-Leitungen abbauen (deutsches Markenprodukt, mit EU-ABE und Tüv-Zertifikat), weil die MFK die Zertifikate nicht akzeptierte und eine CH-Beschinigung sehen wollte - welche es aber mangels CH-Importeur für diese Marke leider nicht gibt.


    Toll, was rauskommt, wenn man sich ganz penibel an die Verordnungen hält! Und einen speziellen Dank an die schweizer Motorrad-Importeure welche sich so selbst bei Direktimporten der Kunden zumindest am Zubehör dumm und dämlich verdienen.


    Marc

  • Marc,


    Du bist ja da voll im Thema!


    Nach Deinen Ausführungen wäre aber dann die obige eMail, die ich vom Amt erhalten habe, unrichtig.


    Auch gibt es nach der VTS keine CH-ABE sondern es werden die EG Teilegenehmigungen anerkannt.


    So wie Du es beschreibst, wird es wohl vorwiegend praktiziert (die Importeuer freuen sich), ich kann aber keine Gesetzesgrundlage dafür finden!


    fregatte


    VTS
    Art. 53 Geräusch, Schalldämpfer


    1 Die durch das Fahrzeug erzeugten Geräusche dürfen das technisch vermeidbare Mass, insbesondere die Grenzwerte des Anhangs 6, nicht überschreiten. Auspuff- und Ansaugvorrichtungen sind mit wirksamen und dauerhaften Schalldämpfern auszurüsten. Wenn andere Teile vermeidbaren Lärm verursachen, so sind schalldämpfende Massnahmen zu treffen.


    2 Abgenutzte oder schadhafte Schalldämpferanlagen sind zu ersetzen. Ersatzschalldämpfer müssen ebenso wirksam sein wie die ursprünglich zugelassenen.


    3 Zulässig sind Schalldämpferanlagen, die für den entsprechenden Fahrzeugtyp über eine!!!!! der folgenden Genehmigungen verfügen:
    a.


    nach den Anhängen II und IV der Richtlinie Nr. 70/157 des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen;
    b.


    nach Anhang II der Richtlinie Nr. 78/1015 des Rates vom 23. November 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern;
    c.


    nach dem ECE-Reglement Nr. 51 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen mit mindestens vier Rädern hinsichtlich ihrer Geräuschentwicklung;
    d.


    nach dem ECE-Reglement Nr. 59 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Austauschschalldämpfern;
    e.


    nach Kapitel 9 der Richtlinie Nr. 97/24 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen; oder
    f.


    nach dem ECE-Reglement Nr. 92 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Austauschschalldämpferanlagen von Krafträdern.1


    4 Unnötige lärmsteigernde Eingriffe am Fahrzeug sind dagegen untersagt, selbst wenn die zulässige Geräuschgrenze eingehalten bleibt.eine der folgenden

  • Hi
    OOOh - Sorry. Da hab ich jetzt wohl was verwechselt.
    Die Kurzversion übrigens hier:
    Fahrzeuge werden auch im StVA-Winterhur entweder nach:
    BAV, VTS, Typenschein, Typengenehmigung und COC zugelassen.
    Ein Wunschgemisch aus allen Vorschriften ist jedoch nicht erlaubt.
    -----------------------
    Das Mail habe ich von der Zulasungsbehörde erhalten als ich meine WR (Direktimport aus D) zulassen wollte.


    Wo jetzt da genau welche Papiere (CH-ABE beispielsweise) angehängt ist, lässt sich schwer sagen. Tatsache ist jedenfalls, dass es mit all den Varianten nicht einfacher wird und das kein Mix erlaubt ist.


    Ach so: ich habe mir ein COC für meine Honda besorgt - und vom CH-Importeur eine Importeur-Bescheinigung über die BOS-Titan erhalten (obwohl ich die Tüten nicht bei Ihnen sondern Privat aus 2. Hand gekauft habe). Wurde bis jetzt allerdings noch nie angehalten (die Teile sind auch nicht wirklich laut), kann also aus eigener Erfahrung noch nicht sagen ob das Papier was wert ist.


    Auf der Bescheinigung steht, dass sie mitzuführen ist, aber auf der MFK wurde mir gesagt das eine Anbau-Prüfung gemacht werden muss. Der Händler wiederum meint das solle man nicht machen weil man sonst nur noch die Nachrüst-Tüten fahren darf und nicht mehr die Original (was IMHO nicht unbedingt so sein muss, sind die originalen ja auf dem COC drauf), - aber da gemäss MFK in der Schwiez keine "oder" eingetragen werden, ist auch da der Fall nicht ganz klar.


    Da die diversen MFK's die Sache anscheinend nicht gleich handhaben, bleibt nur die Lösung: anbauen, hinfahren - und schauen was die sagen. Wenn's problemlos klappt hat man Glück gehabt, sonst schraubt man eben zur MFK die originalen wieder drauf und hofft das es keine Kontrollen gibt - oder dort eben die Bescheinigungen akzeptiert werden.


    Marc
    P.S.: wenn die Teile übrigens echt laut sind, helfen alle Papiere nicht - da gibt es selbst mit Originaltüten Bussen! Also: Finger weg von Racing-Anlagen!