So zum Beispiel...? (Copypaste für Schreibfaule/Achtung, Ironie)
"Haftung:
Der Veranstalter und alle mit der Veranstaltung beschäftigten Personen lehnen den Teilnehmern und Mitfahrern jede Haftung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ab, die vor, während und nach der Veranstaltung eintreten.
Die Teilnehmer und Mitfahrer am Platz und bei der Ausfahrt fahren in jeder Hinsicht auf eigene Gefahr. Der Veranstalter behält sich vor, Nennungen ohne Angabe von Gründen zurückzuweisen und bei groben Zuwiderhandlungen am Platz und/oder während der Ausfahrt den oder die betreffenden Teilnehmer von der Veranstaltung auszuschließen.
Mit der Meldung und beim Befahren oder Betreten des vereinbarten Treffpunktes erkennt der Teilnehmer diese Bedingungen in der Ausschreibung vollumfänglich und uneingeschränkt an."
Wie sieht es mit der Haftung bei einer Einladung in die eigene Wohnung aus? Bei hoher Personenbelegung greifen doch weiter führende Brandschutzvorschriften als im normalen Wohnungsbau: Fluchtweglänge, Breite und Anzahl der Ausgänge, beleuchtete oder nachleuchtende Piktogramme und und und...
Bevor ich's vergesse:
Der Schreiber dieses Beitrages lehnt jegliche Haftung für den Inhalt, die Aussage, die Rechtschreibung und die allfällige weiter Verwendung des Textes, auch auszugsweise, vollumfänglich ab. Der Haftungsausschluss ist nicht hinsichtlich aller gegebenenfalls zur Anwendung gelangender Gesetze, Erlasse, Verordnungen, Empfehlungen und dergleichen auf Kommunaler, Kantonaler oder Bundesebene juristisch geprüft und wird daher in voller Eigenverantwortung kopiert und weiter benutzt.
Wahrlich, nicht sehr konstruktiv und mit einer Prise Polemik gewürzt mein Beitrag... Manchmal werd ich aber wirklich nachdenklich ob der Gesellschaft von der ich zugegebenermassen auch ein Mitglied bin...
Haftungsausschluss...
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Manchmal werd ich aber wirklich nachdenklich ob der Gesellschaft von der ich zugegebenermassen auch ein Mitglied bin...
Das Problem ist ja nicht die Gesellschaft an sich, sondern dass einzelne Mitglieder dieser Gesellschaft auch noch Richter finden, die ihnen Recht geben, wenn sie auf der Suche nach Kohle auf die abstrusesten Ideen kommen. Vielleicht sollten wir uns gelegentlich ein anderes Volk suchen?
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Ich würde das alles nicht überbewerten. In der Ausschreibung darauf achten, dass es kollegial aufgezogen ist, dann hast du Ruhe.
Sonst extrem gesehen, musst Du beweisen,dass der Teilnehmer von dem Haftungsausschluss Kenntnis genommen hat. Also unterschrieben oder mit "x" aktzeptiert hat. Lediglich ein Hinweis genügt nicht!
Deshalb ist der ganze Hinweis-Text sehr nutzlos, wenn Du nicht beweisen kannst, dass die Mitfahrer dies aktzeptieren haben ...wenn ich jetzt mit dem Zettel rumgehen müsste und Unterschriften am Treffpunkt einholen, dann fahr ich lieber nur mit 2-3 Kollegen.
Wie Server schreibt ... schon so lange ohne dass...
Frage ist natürlich, was machst Du da...Wenn das ganze in Gross-Events mit Anmeldung ausartet, bist Du Veranstalter. Wenn Du alles anbietest, dafür auch haftbar.
Muss jetzt Euch aber auch mal was ganz wichtiges sagen. Sobald 2-3-4 Leutchen gemeinsam Unterwegs sind, sind sie ein temporäre Personengesellschaft nach OR haftet dort jeder für den anderen. Sobald Du also so was aufziehst wie ein Verein eine Ausfahrt und nicht "Vereinsstatuten" hast, musst Du entweder die AGB's schriftlich bestätigen lassen (Unterschrift oder "X" bei der Onlineanmeldung oder das so formulieren, dass es klar nur privat ist. Oder bei einer Reise schriftlich das OK gegenseitig als "Reise-Vertrag" vorzeitig einholen. Vor allem, wenn es ein Angebot deinerseits ist, dass öffentlich angeboten wird und jeder (denn Du nicht kennst - fahrweise - kein Kollege - Kunde) mitkommen kann. Hier wieder die Frage was machst Du da?
Eine Forumsreise würd ich eh Reiseanmeldung mit entsprechendem Text versehen und mir von fremden Leuten unterzeichnet zurücksenden lassen. Wenn es sich nur um Kollegen handelt, dann organisieren sie mit - Kollegenreise - kein Angebot also bist Du nicht Veranstalter.
Eine Tour tja ist eine temporäre einfache Gesellschaft. Sobald als Fremde nur als "Nutznieser" mitkommen... kleines Risiko - wäre ein Infotext, der jedoch nur gilt, wenn er "unterzeichnet" ist.. Also achte darauf bei der Ausschreibung Kollegenreise... jeder der mitkommt organisiert mit, dann hat es sich erledigt. Streng gesehen, kann Dir auf einem Tagestripp niemand beweisen, dass der Kollege, der ins Auto fuhr jetzt gerade mit Dir unterwegs war... er wollte voraus und hat die Gruppe verlassen...und ein Forum ist privat - Freizeit. Sonst ein Zettel und rumgehen am Treffpunkt. Dann bist Du auf der sicheren Seite! Alles andere... nicht rechtssicher. Fragt doch mal Eure Rechtsschutzversicherung wie das exakt aussieht.
und eh, mit 20 unterwegs zu sein, macht doch kein Spass...? Sodele genug geschrieben, jeder kann sich seine Gedanken selber machen.
Gruss
Markus
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ein kleines Beispiel:
Kroatientour von Nobby.
regelmässig ja
er Veranstaltet die Tour: ja (macht alles von Treffpunkt, Hotelreservation, Routen)
er hat bez. Reise-Regelung kein Vertrag
also gilt nach CHer Recht das OR, temporäre einf. Gesellschaft.
Probleme: Ein Unfall, gelähmt... Hat er eine Unfallversicherung für die Teilnehmer oder kann er nachweisen, dass hier nicht ihm was angehängt werden könnte. Er wirds von der Rechtsschutzversicherung hören... AGB fehlen also, der gemeinsame Rahmenvertrag.
Ein Unfall grosser Schaden... Beschädigte kann somit regress nehmen auf die ganze Reisegruppe. Im dümmsten Fall, jeder zahlt für den Schaden... Weil der Anwalt der geschädigten Partei Anwalt ist und sein Kollege das CHer Recht kennt. OK Nobby wohnt in D... Euro Recht...aber CHer Forum ups...
Hier wäre ein Reiserahmenvertrag unterzeichnet von allen TN hilfreich.
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markus128, es gibt zwei Möglichkeiten
a. Du bist Jurist, dann ein hundsmiserabler.
b. Du bist kein Jurist, dann lass die Finger von Sachen, von denen Du offenbar keinen blassen Schimmer hast.
Zum Haftungsausschluss: Kermit nimmt lediglich die bestmögliche Variante ohne grossen Papierkrieg, allfälligen Haftungsansprüchen zu entgehen - ob sie was taugt, entscheidet keiner hier drinn sondern im Ernstfall die Gerichte. Und niemand ist verpflichtet, juristisch vorsichtig zu sein.
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Bin kein Jurist,
lass also die Finger davon
Danke für den Hinweis
Bist Du Jurist?
Danke für nützlichere Hinweise als Dein Kommentar.
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Markus, du verbrennst dir die Finger. LT ist ein sehr versierter Jurist, das ist den meisten hier drinn bekannt. Und sein Hinweis ist nur dem nicht nützlich, der ihn nicht zur Kenntnis nehmen will.
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ja super, warum diskutieren wir dann hier rum über 2 Seiten.
Bin sehr gespannt wie es wirklich sein muss, damit es rechtlich korrekt ist...
Ich weiss es nur vom hören sagen...
LT bitte... bin echt gespannt.
Foren & Haftung
Wo ist die Grenze zu Kollegentouren
Wie sollte ich es forumulieren um nie in so eine Situation zu kommen.
DANKE
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warum diskutieren wir dann hier rum über 2 Seiten
Weil eine fundierte Antwort eines Juristen etwas Zeit braucht?
Wie sollte ich es forumulieren um nie in so eine Situation zu kommen.
LT sagte ja, dass nur ein Gericht entscheidet, was ausreichend ist. Aber mir ist schon klar, dass dich das als Veranstalter von Gourmet-Motorradtouren interessiert. Doch für eine fundierte Antwort, für die ein Jurist dann notfalls auch den Kopf hin hält, musst du halt vielleicht schon ein paar Kröten in die Hand nehmen.
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aha ok bin gespannt
Gourmet-Motorradreisen wurde vor ca. 2 Monaten ausser Betrieb genommen.
Gruss
Markus -
Ähm, um hier vielleicht etwas Klarheit zu schaffen:
Die Veranstalterhaftung ergibt sich aus dem Pauschalreisegesetz. Es ist eine vertragliche Haftung.
Befördern tut sich jeder selbst.
Bleibt also die erforderliche Kombination von Unterbringung und einer anderen touristischen Dienstleistung. Letztere darf nicht Nebenleistung von Unterbringung sein und muss einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen (Art. 1). Das Ganze muss nicht nur gelegentlich angeboten werden, sondern regelmässig (Art. 2). Bei einem Tourguide ist das der Fall, wenn er nicht nur das Hotel reserviert, sondern die Routen erarbeitet, vorfährt, die Zwischenstopps organisiert und das alles regelmässig anbietet.Sodann muss das Ganze gegen Geld angeboten werden, womit nicht nur die Hotelkosten gemeint sein dürfen, sondern dass der Guide für seine Dienstleistung etwas verdient. Siehe dazu Art. 1.
Ist das alles gegeben und liegt ein schriftlicher oder mündlicher Vertrag vor, kann die Haftung für Personenschäden gar nicht wegbedungen werden. Die Haftung erstreckt sich aber nicht auf Unfälle (höhere Gewalt), soweit man dem Guide nicht einen Vorwurf machen kann.(Er sollte halt nicht eine Gruppe Fahranfänger bei 0 Grad über das Stilfserjoch führen... ) Gehaftet wird damit für Unterbringung (Ersatzhotel suchen) und das guiden der Tour (Ersatzguide suchen). That's it.
Siehe Art. 14, 15 und 16.Lösung damit sicher keine Haftung anfällt: Jede/r Teilnehmer reserviert, bucht und bezahlt sein Hotel selbst und gut ist.
Art. 1 Pauschalreise
1 Als Pauschalreise gilt die im voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, wenn diese Verbindung zu einem Gesamtpreis angeboten wird und länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschliesst:
a.
Beförderung;
b.
Unterbringung;
c.
andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.2 Dieses Gesetz ist auch anwendbar, wenn im Rahmen derselben Pauschalreise einzelne Leistungen getrennt berechnet werden.
Art. 2 Veranstalter, Vermittler und Konsument
1 Als Veranstalter oder Veranstalterin (Veranstalter)1 gilt jede Person, die Pauschalreisen nicht nur gelegentlich organisiert und diese direkt oder über einen Vermittler anbietet.
2 Als Vermittler oder Vermittlerin (Vermittler)2 gilt die Person, welche die vom Veranstalter zusammengestellte Pauschalreise anbietet.
Art. 14 Haftung; Grundsatz
1 Der Veranstalter oder der Vermittler, der Vertragspartei ist, haftet dem Konsumenten für die gehörige Vertragserfüllung unabhängig davon, ob er selbst oder andere Dienstleistungsträger die vertraglichen Leistungen zu erbringen haben.
2 Der Veranstalter und der Vermittler können gegen andere Dienstleistungsträger Rückgriff nehmen.
Art. 15 Ausnahmen
1 Der Veranstalter oder der Vermittler haftet dem Konsumenten nicht, wenn die Nichterfüllung oder die nicht gehörige Erfüllung des Vertrages zurückzuführen ist:
a.
auf Versäumnisse des Konsumenten;
b.
auf unvorhersehbare oder nicht abwendbare Versäumnisse Dritter, die an der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht beteiligt sind;
c.
auf höhere Gewalt oder auf ein Ereignis, welches der Veranstalter, der Vermittler oder der Dienstleistungsträger trotz aller gebotenen Sorgfalt nicht vorhersehen oder abwenden konnte.2 In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben b und c muss sich der Veranstalter oder der Vermittler, der Vertragspartei ist, darum bemühen, dem Konsumenten bei Schwierigkeiten Hilfe zu leisten.
Art. 16 Beschränkung und Wegbedingung der Haftung
1 Die Haftung für Personenschäden, die aus der Nichterfüllung oder der nicht gehörigen Erfüllung des Vertrages entstehen, kann vertraglich nicht beschränkt werden.
2 Für andere Schäden kann die Haftung vertraglich auf das Zweifache des Preises der Pauschalreise beschränkt werden, ausser bei absichtlich oder grobfahrlässig zugefügten Schäden.
Gruss alex37
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