tl;dr; Augenscheinlich ist das E-Trotti nach Schweizer Recht ein Motorrad, nach EU Recht eine Kraftrad mit mittlerer Leistung (Klasse L3e-A2), und nach internationalem Recht ein Fahrzeug der UNECE Kategorie L3. Je nach dem ob Typengenemigung nach CH, EU, oder UNECE Vorschriften erteilt wurde, muss es die entsprechenden Auflagen und Vorschriften einhalten. Bei allen sind aber für Neuzulassungen links und rechts je ein Rückspiegel mit einer Fläche von mindestens 69 cm2 erforderlich, sowie Richtungsblinker hinten wie vorne.
Long Version:
Es gibt Führerausweis-Kategorien wie M, A1, A (35 kW), A, B, B1, BE etc. und es gibt Fahrzeugklassen und Einteilung wie z.B. M1, M1G, N, L1e, L4e, etc. oder Transportmotorwagen, Motorkarren, Motorräder, Kleinmotorfahrzeuge, Motorfahrräder etc.
Ein Fahrzeug ist nicht A1 oder A (35 kW), sondern man braucht mindestens einen Ausweis mit entsprechender Kategorie um es zu lenken. Die Führerausweis Kategorie hat relativ wenig mit der nötigen Ausrüstung des Fahrzeugs zu tun.
Die Vorschriften bezüglich Ausweis findet man übrigens in der Verkehrszulassungsverordnung VZV https://www.admin.ch/opc/de/classif…0247/index.html
Die Vorschriften für zweirädrige Fahrzeuge bezüglich Fahrzeugklassen, Einteilung und Typengenehmigung etc. findet man in folgenden Verodnungen:
Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge VTS https://www.admin.ch/opc/de/classif…0165/index.html
Verordnung über die Anerkennung von EU-Genehmigungen und über technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie Motorfahrräder TAFV 3 https://www.admin.ch/opc/de/classif…1717/index.html
Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen TGV https://www.admin.ch/opc/de/classif…0161/index.html
Eine gute Gegenüberstelllung von 2-Rädrigen Fahrzeuge welche nicht Motorräder sind und Verweis auf das geltende Recht bietet dieses Merkblatt des Astra: https://www.astra.admin.ch/dam/astra/de/d…01.02.2019).pdf
Es gelten die Vorschriften am Tag der Erstzulassung.
E-Trottis sind in der Regel Motorfahrräder, im speziellen Leicht-Motorfahrräder (Art. 18 Bst. b VTS). Leicht-Motorfahrräder sind von der Typengenehmigung ausgenommen (Anhang 1, Abs. 1.2 TGV) und brauchen keinen Führerausweis (Art. 5 Abs. 2 VTS) (Hinweis: Mit Elektro-Stehroller sind nicht E-Trottis, sondern Segways und der gleichen gemeint.) Damit ein E-Trotti als ein Leicht-Motorfahrrad gilt, darf es maximal eine Motorleistung von 500W haben und rein elektrisch maximal 20 km/h fahren.
Erfüllt das E-Trotti nicht die Voraussetzung um als Leicht-Motorfahrrad zu gelten, dann braucht es eine Typengenehmigung.
Als Motorfahrrad darf es maximal 1000 W Motorleistung haben und ohne Trettunterstützung maximal 30 km/h (45 km/h mit Trettunterstützung) fahren (Art. 18 Bst. a VTS).
Als Kleinmotorrad darf es maximal 4000 W Motorleistung und eine bauartbedinge Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h haben (Art. 14 Bst. b VTS).
alles darüber gilt gemäss Schweizer Recht schlicht und einfach als Motorrad (Art. 14 Bst. a VTS).
Da das fragliche E-Trotti anscheinend mindestens ein Führerausweis der Kategorie A (35 kW) braucht und ein A1 nicht reicht wissen wir, dass es mehr als 11 kW Motorleistung hat (Art. 3 Abs. 2 VZV). Mit einer Motorleistung von 11 kW sind Geschwindigkeiten von 100 km/h und mehr möglich.
Wir können somit noch die relevante Fahrzeugklasse nach UN-ECE Resolution R.E.3 https://www.unece.org/trans/main/wp2…esolutions.html bzw. die EU-Fahrzeugklasse gemäss Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/…ex%3A32013R0168 ableiten. Das wären dann UNECE Category L3 (A two-wheeled vehicle with an engine cylinder capacity in, the case of a thermic engine, exceeding 50 cm3 or whatever the means of propulsion a maximum design speed exceeding 50 km/h.) beziehungsweise EU-Fahrzeugklasse L3e-A2 (Kraftrad mit mittlerer Leistung).
Ein Motorrad nach CH-Recht braucht links und rechts aussen ist je ein Rückspiegel mit einer Fläche von mindestens 69 cm2, ausgenommen die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit sei maximal 50 km/h. (Art. 143 VTS) sowie Richtungsblinker (Art. 140 Abs. 1 Bst. c VTS)
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 verweist in Anhang 1 bezüglich Spiegel für L3e Fahrzeuge auf UNECE Reglement 81, Ergänzung 2 zuÄnderungsserie 00 https://www.toeff-forum.ch/dereferer/?ref…tMTAwLmh0bWw%3D , und bei den Blinkern auf UNECE Reglement 53 Ergänzung 14 zuÄnderungsserie 01 (Rev. 3) https://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29regs41-60.html
Die Schweizer VTS annerkennt in Anhang 2, Abschnit 12 die gleiche Version des UNECE Reglement 81 (macht die Suche einfacher)
In der Originalversion von UNECE Reglement 81 war es noch ein Spiegel bis eine bauartbedingte Geschwindigket von 100 km/h. Mit Ergänzung 1 vom 7. May 1998 wurde die Geschwindigkeit auf 50 km/h herunter gesetzt. (Abschnitte 16.2.1. und 16.2.1. ebenda)
Bei UNECE Reglement 53 verweist die VTS auf die neuere Ergänzung 1 der Änderungsserie 02. Dort finden wir in Abschnitt 6.3.2 das es je zwei Richtungsblinker hinten und vorne braucht. https://www.unece.org/fileadmin/DAM/…018/R053r4e.pdf In der ältern, von der EU-Verordnung referezierten Version ist Anordnung und Zahl die selbe und ebenso in Abschnitt 6.3.2 definierte https://www.unece.org/fileadmin/DAM/…013/r053r3e.pdf