Für die die es interessiert:
Wichtig ist, dass nicht nur das Motorrad selbst, sondern auch alle andern Waren, die man zur Ausübung des Sportes braucht, unter diesen Artikel fallen. Also zum Beispiel Reifen, egal ob neu oder gebraucht, oder Werkzeug. Bei der Frage, wieviele Reifen man denn unter den Artikeln 684 und 698 formlos über die Grenze nehmen darf, ist gesunder Menschenverstand gefragt. Das Gesetz sieht vor, dass man nur soviel mitnehmen darf, wie man vernünftigerweise selber braucht. Waren, die man abgestützt auf Artikel 684 ins Ausland geschafft hat, darf man dort also beispielsweise nicht verkaufen.
Wichtig ist auch Artikel 698, Absatz 2: Wenn ein hoher Betrag an Einfuhrzöllen auf dem Spiel steht, wenden die Zollbehörden Absatz 1 nicht an. Absatz 1 besagt, dass zu Sportzwecken eingeführte Waren weder schriftlich noch mündlich beantragt werden müssen. Das heisst: Wer mit einem ganzen Sattelschlepper voll Material anreist, macht sich besser darauf gefasst, dass er mittels einer präszisen Liste nachweisen muss, was er alles über die Grenze nehmen will. (Das wäre das vereinfachte Verfahren gemäss Artikel 696, auf das hier nicht weiter eingegangen wird).
Präzisierendes Schreiben einer französischen Zolldirektion
Weil lange Zeit nicht klar war, ob man nun für Rennmotorräder trotzdem noch ein Carnet ATA braucht, hat der Schweizer WP-Importeur Max Urech bei der regionalen Zolldirektion von Franche-Comte (Frankreich) nachgefragt und sich die Anwort schriftlich geben lassen. Sie sagt ausdrücklich:
"Daher können die eingeführten Waren bei einem sportlichen Ziel, ebenfalls wie bei persönlichen Gegenständen von Reisenden, ohne schriftliches Gesuch oder schriftliche Genehmigung (Artikel 698 des Reglementes C.E.E. 2454/93) durch die temporäre Einfuhr-Regelung zur ganzen Entlastung der Gebühren und Taxen (Artikel 684 des Reglementes C.E.E. 2454/93) begünstigt werden."
Folglich braucht es für die temporäre Einfuhr von Sportgeräten aus der Schweiz kein Carnet ATA mehr, besonders im Anschluss für das Verbot von gewissen Sportarten in diesem Land (Moto-cross, Karts, etc.)."
"Diese Erleichterung ist ausschliesslich für die Reisenden (Besitzer von Sportgeräten) bestimmt, welche ihren Wohnsitz ausserhalb des Gebietes der Europäischen Union haben."
Schweizer brauchen also kein Carnet ATA mehr, um ins Ausland zu Renntrainings zu fahren.
Fahrzeugausweis gilt auch, wenn er annulliert ist
Natürlich muss jeder Rennfahrer bei einer Grenzkontrolle in der Lage sein, auszuweisen, dass das Rennmotorrad tatsächlich sein Eigentum ist und nicht erst im Ausland gekauft wurde. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welche Papiere nötig sind, um diesen Nachweis zu erbringen. Selbstverständlich gilt jedes Zollformular (Bsp. CH-Formular 13.20A) als solcher Nachweis. Aber auch ein Schweizer Fahrzeugausweis ist gut genug. Und zwar unabhängig davon, ob er strassenverkehrstechnisch noch gültig ist oder ob er annulliert ist.
Das beiliegende Merkblatt des Bundesamtes für Polizeiwesen bringt Klarheit in diesen Punkt. Es besagt, dass ein schweizerischer Fahrzeugausweis alle erforderlichen Angaben enthält, wie es das "Wiener Übereinkommen" von 1968 verlangt.
Dieses Merkblatt nennt den Gebrauch eines annullierten Fahrzeugausweises zusammen mit einem Händlerschild als zulässig. Lasst euch dadurch nicht irritieren. Der annullierte Fahrzeugausweis ist als Nachweis gemäss "Wiener Übereinkommen" natürlich auch gültig, wenn man kein Händlerschild besitzt. Nur darf ein Fahrzeug, dessen Fahrzeugausweis annulliert ist, natürlich nicht mehr auf eigener Achse bewegt werden - es sei denn, der Lenker ist im Besitz eines Händlerschildes. Deswegen nennt das Merkblatt die Gültigkeit des annullierten Fahrzeugausweises im Zusammenhang mit der Verwendung von Händlerschildern.
Wer sein Motorrad aber im Transporter oder auf dem Anhänger über die Grenze schafft, braucht kein Händlerschild. Trotzdem genügt ihm der annullierte Fahrzeugausweis. Das Motorrad muss nicht eingelöst sein.
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Sehr geehrter Herr SERVER Erstellen Sie für Ihr Motorrad ein Verzeichnis mit folgenden Angaben:
Marke
Typ
Fahrgestellnummer
Gewicht
Wert
Dieses Verzeichnis müssen Sie an der Grenze bei der Ausreise vorweisen und wird gestempelt. Bei der Wiedereinfuhr müssen Sie das gestempelte Verzeichnis wieder vorweisen und können das Motorrad so wieder problemlos einführen.
Bei dem beschriebenen Verfahren handelt es sich lediglich um die schweizerische Zollbehandlung. Wir können Ihnen für die temporäre Einfuhr in Frankreich keine Auskünfte erteilen und empfehlen Ihnen deshalb, sich mit den französischen Behörden noch in Verbindung zu setzen:
http://www.douane.gouv.fr/St.Louis
0033 3 89 69 10 70
Freundliche Grüsse
Hans-Peter Ruhstaller
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Eidgenössische Zollverwaltung EZV
E-Mail-Zentrale des I. Zollkreises, 00-2/2008