Vor einiger Zeit wurden in unserem Quartier die Rechtsvortritte mit den weissen Markierungen bezeichnet. Eine Situation ist meines Erachtens nicht richtig gekennzeichnet. Wie sieht dies rechtlich aus?
Hier die Situation aus Sicht des Fahrers der nicht vortrittsberechtigt ist.
Die Strasse von rechts ist eine Stichstrasse an der 4 Wohnhäuser liegen
Gemäss Recherche gibt es Ausnahmen,
Aus einem Urteil 112 IV 88
Art. 36 Abs. 2 SVG, Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV.1. Nicht speziell signalisierte Strässchen, die nur bestimmten Personen offenstehen oder als Sackgassen wenige Häuser bedienen, haben bei der Einmündung in Durchgangsstrassen eine so untergeordnete Bedeutung, dass dort das Vortrittsrecht nicht gilt.
2. Unter "Durchgangsstrassen" i.S. von BGE 96 IV 37 sind nicht nur Autobahnen, Autostrassen und Hauptstrassen zu verstehen, sondern allgemein jene Strassen, die wenigstens zeitweise viel Verkehr aufweisen, grössere Ortsteile oder Ortschaften miteinander verbinden und nicht bloss dem Innenverkehr eines Quartiers dienen.
Ich überlege ob ich hier aktiv werden soll um die Farbliche Markierung wieder entfernen zu lassen.
Eure Meinung zu dieser Situation würde mich interessieren.
Gruss Ruedi