Rechtsvortritt ja oder nein

  • Vor einiger Zeit wurden in unserem Quartier die Rechtsvortritte mit den weissen Markierungen bezeichnet. Eine Situation ist meines Erachtens nicht richtig gekennzeichnet. Wie sieht dies rechtlich aus?

    Hier die Situation aus Sicht des Fahrers der nicht vortrittsberechtigt ist.


    Die Strasse von rechts ist eine Stichstrasse an der 4 Wohnhäuser liegen



    Gemäss Recherche gibt es Ausnahmen,

    Aus einem Urteil 112 IV 88

    Art. 36 Abs. 2 SVG, Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV.1. Nicht speziell signalisierte Strässchen, die nur bestimmten Personen offenstehen oder als Sackgassen wenige Häuser bedienen, haben bei der Einmündung in Durchgangsstrassen eine so untergeordnete Bedeutung, dass dort das Vortrittsrecht nicht gilt.
    2. Unter "Durchgangsstrassen" i.S. von BGE 96 IV 37 sind nicht nur Autobahnen, Autostrassen und Hauptstrassen zu verstehen, sondern allgemein jene Strassen, die wenigstens zeitweise viel Verkehr aufweisen, grössere Ortsteile oder Ortschaften miteinander verbinden und nicht bloss dem Innenverkehr eines Quartiers dienen.


    Ich überlege ob ich hier aktiv werden soll um die Farbliche Markierung wieder entfernen zu lassen.


    Eure Meinung zu dieser Situation würde mich interessieren.


    Gruss Ruedi

  • Also auf einer Nebenstrasse ist immer Rechtsvortritt solange es nicht eindeutig als etwas anderes gekennzeichnet ist würde ich grob behaupten.


    Was da auf dem ersten Bild zu sehen ist ist meiner Meinung nach ganz klar Rechtsvortritt. Die Strasse sieht mir auch auf den ersten Blick nicht wie eine Durchgangsstrasse aus.

  • Ist da 30er Zone?

    Sieht so aus wie bei uns im Dorf wo sie grossflächig 30er eingeführt haben. Es wurden alle Haifische entfernt und durch diese Markierungen ersetzt. Haben nun alle einmündenden Nebenstrassen ebenfalls überall Rechtsvortritt. Mit der 30er Zone gilt das ganze Dorf nun als Wohngegend ohne übergeordnete Durchgangsstrassen - sind quasi alles Quartierstrassen. :patsch:

    Ich Töff das.

  • Ob dort Rechtsvortritt ist oder nicht bestimmt nicht die Markierung. Auch ohne Markierung war dort Rechtsvortritt. Die Markierung sagt nur, obacht, das ist im Fall Rechtsvortritt.


    Relevant ist Art. 15  Abs. 15 VRV

    "Wer aus Fabrik‑, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren."


    Eine Randsteinlinie alleine entzieht der einmündenden Strasse somit nicht den Vortritt.


    Aus einem Urteil 112 IV 88

    Das ist die Chur Geschichte. Das war hier https://maps.app.goo.gl/V3KUdqTbooNFus88A

    Heute ist dort die Sache klar, da es über das Trottoir geht.


    Das Gericht hat dazu gesagt "Doch ist sie eine blosse Sackgasse, die bereits nach wenigen Dutzend Metern [36 meter] endet und lediglich zwei Grundstücken mit den beiden Häusern Nrn. 58 und 60 dient. Ausserdem hebt das Gericht hervor, es handle sich dabei um eine wenig benutzte Zufahrt von derart geringer Bedeutung, dass sie nicht einmal einen Namen trage". Es wurde daher als "Hofausfahrt und dergleichen" deklariert.


    Deine Strasse (im Privatbesitz) hat einen Namen und ist 80 meter lang. Sie sieht auch wahrnembar wie Strassse aus und hat eine breite Einmündung. Im Gegensatz dazu der namenlose, kürzere Weg weiter Nördlich bei der Hausnummer 6, welche die Bodenmarkierung nicht hat.


    Am Ende gibt es halt auch eine unklare Grenze zwischen einmündender Strasse und Hofausfahrt. Ich denke es gibt dazu kantonale Weisungen wo die Markierung angebracht werden soll. Breite der Einmündung und ob die Strasse einen Namen hat können da eine Rolle spielen. Vom ASTRA gibt es die "Weisungen über besondere Markierungen auf der Fahrbahn", welche aber nicht hilfreich ist: "Die Markierung 'Rechtsvortritt' wird auf Nebenstrassen angewendet, wo dies aufgrund der Sichtverhältnisse und der baulichen Gestaltung des Strassenraumes zur Verdeutlichung der Vortrittsverhältnisse in einer schlecht wahrnehmbaren Verzweigung nötig ist, und andere Massnahmen nicht ausreichen."


    Am Ende ist das Problem mit der Bodenmarkierung: Wenn sie da ist, dann darf man nach Treu und Glauben annehmen, dass Rechtsvortritt gilt. Fehlt sie jedoch, dann hiesst das nicht, dass kein Rechtsvortritt gilt. Toll. D.h. ich würde mir weniger um die gezeigte Situation sorgen machen, sonder um die wo es keine Markierung hat.

    PS: Ich bin ein DUMMSCHWÄTZER !!!