Salhöhe

  • Also im SVG habe ich auf die Schnelle nichts gefunden, was das befahren von Strassen aus reinem Spass verbietet. Ausser man bezeichnet dies als unnötigen Belästigung der Anwohner (Art. 42 Abs. 1 SVG), wobei unter Berücksichtigung von Art. 52 Abs. 2 SVG damit nicht die Benützung als solches sondern lediglich die Art und Weise der Benützung als unnötige Belästigung gilt.


    Im übrigen fahr ich rein aus psychohygienischen Gründen Motorrad. Allerdings frage ich mich, ob ich mir das von einem Psychologen verschreiben lassen soll - sicher ist sicher :hust:

    Ich rock den Denzel, ich stepp den Schotter - und schon lieg ich im Dreck.

  • es gibt da auch ein paar schöne strecken im jura die ich wirklich mag :

    " das niemandsland grenzgebiet schweiz-frankreich "


    dazu hilft zweifaches befahren :

    zum einen : die strecke austesten , fahrtechnisch
    und dass da auch keine blitzer und anderes übel ist


    und dann , wenn alles ok ist , eine wunderschöne fahrt

  • Ich glaub nicht, dass das rechtlich "verhält" mit der Verzeigung wegen mehrfachen befahrens einer Strasse. Die Strassen sind öffentlich (und werden von den Nutzern über Gebühren und Benzin-Abgaben bezahlt), ob man da nun 1x oder 100x durchfährt ist ja wohl Privatsache und geht die Polizei nichts an.


    Anders sieht es aus wenn unnötig Lärm produziert wurde, Geschwindigkeiten nicht eingehalten werden oder man nicht entsprechend der geltenden Verordnungen fährt, aber das scheint ja nicht bei allen der Fall gewesen zu sein. Würd mich deshalb schon interessieren mit was für einer Begründung da eine "Verzeigung" erfolgte - wäre nicht das erste Mal, dass ein Gericht die Massnahmen der Polizei als unverhältnismässig klassieren würde. Fraglich halt ob diese Junglenker eine Rechtsschutz-Versicherung haben welche das rasch klären würde - da könnte eine Ordnungsbusse noch die preiswertere Alternative sein statt selber Anwälte zu beauftragen und dann vielleicht doch auf einem Teil der Kosten sitzen zu bleiben.


    Die Verzeigungen wegen (massiver!) Übertretung der Limiten find ich aber OK, wer sich nicht an die Gesetze hält, muss dafür gerade stehen. Und mal echt: im 60er mit 105 Km/h (oder 95 auf dem Hinterrad) zu fahren ist jetzt nicht nur mal ein kleines Versehen (Ausserorts ist ja alles über 80 schon leicht kriminell) - wer so fährt hat auf öffentlichen Strassen nichts zu suchen und soll man paar Jahre zu Fuss gehen müssen. Wer angasen will hat genug Möglichkeiten das auf Rennstrecken zu tun wo es keinen Gegenverkehr, keine Fussgänger und keine Fahrräder usw. gibt und Auslaufzonen auch bei allfälligen Fahrfehlern nicht gleich zu einem Totalschaden an Mensch und Maschine führen - da nimmt man gerne auch mal eine etwas weitere Anreise und entsprechende Kosten für diese Trainings in Kauf. Ausbaden müssen das (wie mit dem 60er-Schild oder gar gänzlichen Fahrverboten für 2-Räder) sonst nämlich alle anderen welche sich bemühen vernünftig zu fahren und sich über schöne Landschaften statt Geschwindigkeits-Rausch zu freuen. Zudem befeuert das wieder all die "Grünen" welchen Motorräder (und natürlich auch sonst alles was irgendwie Öl verbrennt oder Abgase produziert) auf ihrer Hass-Liste haben. Aber für paar Sekunden/Minuten eigenen Spass gibt es halt einfach Leute denen alles andere total egal ist - da das zu Lasten anderer geht, ist es nur fair, wenn die mal ne ganze Weile nicht mal am Strassenverkehr teilnehmen.


    Nebenbei: Aufgepasst auch auf vermeindlich leeren Nebenstrecken ohne Radar-Kontollen: Thurgauer Gericht erlaubt Drohnenaufnahmen als Beweismittel - News - SRF

  • wäre nicht das erste Mal, dass ein Gericht die Massnahmen der Polizei als unverhältnismässig klassieren würde.

    Richtig. Aber dies steht dann eben nicht mehr in der 20min. Nur dass die Polizei den Jungen Wilden verzeigt hat. Die Message aka Fingerzeig kommt also so durch wie von den Blauen gewünscht und wird auf einige Leser auch nen entsprechenden Effekt haben.

    Einer ist immer schneller - zum Beispiel ich :winking_face:
    Quod gratis asseritur, gratis negatur

  • Ich finde es immer gut, wenn man genau weiss man man darf und was nicht (ob man's gut findet ist dann eine andere Baustelle, aber man weiss auf was man sich einstellen muss, falls man sich nicht daran hält). Kann doch nicht sein, dass man jetzt nur noch mit Angst im Nacken und einer teuren Rechtsschutz-Versicheurng auf die Strasse darf weil es ja sein könnte, dass man irgendwo 2x langfahren muss - und sei es, weil man sich nur verfahren hat oder für den Grill-Nachmittag eben noch ein Bierchen mehr im Supermarkt holen muss als man geplant hatte.


    Deshalb wäre es eben schon interessant zu wissen was genau die Begründung war bzw. ob es tatsächlich einen Grund geben kann eine Busse zu kassieren (Verzeigung würde ja sogar noch mehr als Ordnungsbusse bedeuten - bei einer richterlichen Beurteilung kann das Ausmasse annehmen wo man statt des Grill-Nachmittags ein 5-Stern Hotel Menu hätte organisieren können bzw. im schlimmsten Fall sogar Ausweis-Entzug drohen könnte, vor allem für Leute welche den Ausweis nur auf Probe haben und das Interesse an einer tadellosen Fahrweise gleich doppelt vorhanden ist).


    Falls jemand mehr Infos hat - gerne im Forum posten! (ich fahre auf dem Mopped ohne Navi - hab nur ne Papierkarte dabei falls ich mich mal total in der Pampa verirre - wenn's gute Gründe geben würde wieso man keinesfalls irgendwo 2x durchfahren dürfte, müsste ich meine persönliche "Reiseplanung" vielleicht doch mal etwas überdenken bzw. anpassen :flushed_face: )

  • LongTrip Art. 33 lit. d VRV. Gem. 20min liegt die Vollzugspraxis im Aargau bei mind. 4 Mal dieselbe Strasse befahren. Denke, TBM Wohn- und Erholungsgebiet ist gegeben, aber "nachts" nicht. Ist eine "und"-Kondition, zumindest in dieser Rechtsquelle.


    Einmal editiert, zuletzt von treedz ()

  • Absatz D:

    "Fortgesetzten unnötiges herumfahren in Ortschaften"


    Dann wär es ja auch weg.

    Seit wann ist eine Strasse ein Erholungsgebiet? (Ausser natürlich für Motorradfahrer, sofern die Gümmeler und Blechdosenfahrer weg sind.)

    In einer Ménage à trois:

    Moto Guzzi Stelvio 1200 8V NTX & California II, BMW F650GS

    Getrennt:

    TS 50 ER RD 125 (2 Zyl.) RD 125 LC RD 250 YPVS

    VF 750 C, AN 125, AN 400 Burgmann

    Guzzi on tour

    Einmal editiert, zuletzt von irreritaker () aus folgendem Grund: aus herumlaufen wurde herumfahren

  • Meiner im Strassenverkehrsrecht nicht-fachlichen Einschätzung nach muss alles folgende gleichzeitig gegeben sein:

    • Die Strasse liegt in einem Wohn- oder Erholungsgebiet. [x]
    • Es ist Nacht. [ ]
    • Der Lärm ist vermeidbar. [x]
    • Das Herumfahren ist in einer Ortschaft dieses Wohn- oder Erholungsgebiets. [ ]
    • Das Herumfahren ist fortgesetzt. [x]
    • Das Herumfahren ist unnötig. [x]

    Fazit: Die Tatbestandsmerkmale Nacht & in einer Ortschaft (ist die Passstrasse nach dem Ortsschild nicht mehr) sind nicht gegeben, also reicht dieser Artikel (33) dieser Rechtsquelle (VRV) allein nicht aus für eine Verurteilung. Würde vor Gericht wohl nicht standhalten. Aber das Verfahren und den Anwalt muss man sich leisten können.

    2 Mal editiert, zuletzt von treedz ()

  • Bidu

    Hat den Titel des Themas von „Sahlöhe“ zu „Salhöhe“ geändert.
  • VRV ist eine Verordnung und kann daher vom Bundesgerictht auf die Verfassungsmässigkeit hin überprüft werden. Und in der Bundesverfassung gibt es die Art. 9 und 10 (Verbot der Willkür und Schutz der persönlichen Freiheit). Das mit dem unnötigen Herumfahren ist also zurückhaltend anzuwenden, sonst verstösst eine allfällige Bestrafung gegen die verfassungsmässigen Rechte der Bürger.


    Allerdings sind die in lit. a - h aufgeführten Tatbestände nur beispielhaft ("vor allem") - allerdings kann e contrario argumentiert werden, dass ausserhalb von Ortschaften explizit das mehrfache hin- und herfahren erlaubt ist. Ich vermute mal, dass, wer mit angepasster Geschwindigkeit und Einhaltung der übrigen Vorschriften eine Strasse ausserhalb einer geschlossenen Ortschaft befährt, nicht bestraft werden kann.

    Ich rock den Denzel, ich stepp den Schotter - und schon lieg ich im Dreck.


  • Ja gut... du kannst es natürlich auch herausfordern. Sowas geht für mich dann in die Rubrik dumm&dümmer :grinning_face_with_sweat:

    Ich bin jetzt auch kein Engel was Geschwindigkeit angeht, die obligatorischen "10km/h zu schnell" sind mit entsprechender Motorisierung auch schnell erreicht, sowas ist dann aber doch... recht fraglich.

    Ist nur schade, dass genau solche "Publissity" dafür sorgt, dass dann Straßen und Pässe wie z.B im Nachbarland DE für alle gesperrt werden.

    Kurvenfieber ist eine Krankheit die nur durch erhöhte Schräglage kuriert werden kann!

  • Ganz offensichtlich reicht die 60er Zone nicht aus:

    Erlinsbach - Skateboarderin stirbt nach Kollision mit Auto auf der Salhöhe


    Was nun?

    Ich wäre ja für eine durchgehende 20km/h Spielzone. Oder wirklich konsequente Vision Zero: Keiin Verkehr, keine verletzten. Vollsperrung aller Strassen.

    - Rauer Belag

    - Querrillen

    - Unebenheiten

    - usw.


    Wenn es kein Topbelag mehr ist, wird auch nicht mehr gerast.

    In einer Ménage à trois:

    Moto Guzzi Stelvio 1200 8V NTX & California II, BMW F650GS

    Getrennt:

    TS 50 ER RD 125 (2 Zyl.) RD 125 LC RD 250 YPVS

    VF 750 C, AN 125, AN 400 Burgmann

    Guzzi on tour