Also im SVG habe ich auf die Schnelle nichts gefunden, was das befahren von Strassen aus reinem Spass verbietet. Ausser man bezeichnet dies als unnötigen Belästigung der Anwohner (Art. 42 Abs. 1 SVG), wobei unter Berücksichtigung von Art. 52 Abs. 2 SVG damit nicht die Benützung als solches sondern lediglich die Art und Weise der Benützung als unnötige Belästigung gilt.
Im übrigen fahr ich rein aus psychohygienischen Gründen Motorrad. Allerdings frage ich mich, ob ich mir das von einem Psychologen verschreiben lassen soll - sicher ist sicher