ABE Gültigkeit in CH

  • Die ABE hat mit der EU ganz und gar nichts zu tun. ABE ist eine innerdeutsche Geschichte und wird für Teile benötigt, die nicht den EU oder UNECE Vorschriften unterliegen. Die Schweiz anerkennt explizit die EU-Richtlinien (Art. 34 Abs. 1 VTS) und die UNECE Richtlinien (ebenda) in den entsprechenden Fassungen.

    Dass die Schweizer Behörden die Deutsche ABE annerkennen können, findest Du in Art. 30a Abs. 1 Lit. b, Ziff. 2 VTS. Dass sie gar die ABE für einen Bremshebel anerkennen müssen, habe ich in : RE: ABE Gültigkeit in CH schon ausführlich erklärt. D.h, solange das ASA 2b und Art. 30a Abs. 1 Lit. b, Ziff. 2 VTS in der jetzigen Form existieren, muss eine Bremshebel ABE akzeptiert werden.

    wo steht den in ABE Hersteller ??

    In der Regel auf der ersten Seite. Beispiel aus einer ABE für ein Teil, für das man bei uns gar kein Dokument braucht (Soll noch einer sagen, unsere Strassenverkehrsämter seien kompliziert)

    PS: Ich bin ein DUMMSCHWÄTZER !!!

    2 Mal editiert, zuletzt von RebelFazer (20. April 2024 22:22)

  • Einen kleinen Erfahrungsbericht hätte ich noch dazu: Ich war gerade bei der MFK mit meiner FZ8. Weil die Bremsscheiben nach gut 100'000km knapp auf Minimum waren habe ich sie gewechselt. Die Ersatzscheiben sind von TRW Lucas und kommen mit einer ABE und eingestanzter KBA-Nummer. Die Scheiben sind von "gleicher Bauart" wie die OEM Scheiben. Vorne gelocht, schwimmend gelagert und 5mm dick (Verschleissgrenze 4.5mm eingestanzt). Die OEM Scheiben sind dabei 4.5mm dick, es ist nichts eingestanzt aber die Verschleissgrenze liegt bei 4.0mm. Sie sind also trotzdem "gleicher Bauart" auch wenn sie etwas dicker sind und auch der Montagekranz hat ein anderes Design. Wichtig ist aber wohl der Durchmesser, Äussere Form, gelocht und schwimmend. Die hintere Scheibe ist analog dazu mit 5mm etwas dicker als 4.5mm OEM aber ansonsten gleich (Durchmesser, gelocht, nicht schwimmend gelagert).

    Der nette Prüfer an der MFK hat alles mit seiner Taschenlampe ausgeleuchtet. Da wurde ich schon etwas nervös und meinte "die ABE der Scheiben habe ich mit dabei" under meinte nur so "nööö, brauch' ich nicht". Ich hab' ihn dann gefragt ob die denn eingetragen werden können und er nahm ASA 2b zur Hand. Hat Seite 18 aufgeschlagen und mir 4.1.3.1 a) gezeigt und meinte "die Originalen waren doch auch schwimmend, oder etwa nicht?" und als ich das mit ja beantwortet hatte meinte er "wird nicht eingetragen, braucht keine Papiere". Ich dachte ja die werden zumindest im Fahrzeugschein eingetragen. Aber nix da.

    Zur Auswahl standen auch Brembo Scheiben. Die wären aber ohne ABE Dokument geliefert worden und bei Brembo auf der Webseite steht nur "alle Scheiben sind geprüft" aber Dokumente gibt es wohl keine. Bei TRW kann man die ABE auch als PDF herunterladen falls notwendig. Hätte ich aber nicht einmal gebraucht.

    Die Prüfung lief also völlig stressfrei ab und ich hätte sogar die Dokumente zu Hause lassen können.

    Nur als Referenz hier noch die Teile für meine Yamaha FZ8 RN25:

    Gekauft beim Kettenmax in DE.

    Problematisch wird das aber wohl erst wenn man Scheiben kauft die nicht die gleiche Bauart haben. Also Wave-Scheiben oder von ungelocht auf gelocht oder ähnliches. Dann sollte eigentlich die ABE aber ausreichend sein. Das konnte ich aber jetzt nicht prüfen weil ich hier nur meine Erfahrungen bezüglich Nachrüssteile gleicher Bauart wiedergeben kann.

    The Sky isn't the limit!

    Ich bin gerade etwas neben der Spur. Macht Spass!

  • Dieses Gutachten ist bei den Hebeln dabei, reichen diese zum Eintragen?

    Ja das wäre die andere alternative... habe dieses Problem auch mit meinen Originalfelgen am Auto...

    ist china ware zu dem kein schweizer hersteller od staatbürger

  • Die ABE hat mit der EU ganz und gar nichts zu tun. ABE ist eine innerdeutsche Geschichte und wird für Teile benötigt, die nicht den EU oder UNECE Vorschriften unterliegen. Die Schweiz anerkennt explizit die EU-Richtlinien (Art. 34 Abs. 1 VTS) und die UNECE Richtlinien (ebenda) in den entsprechenden Fassungen.

    Dass die Schweizer Behörden die Deutsche ABE annerkennen können, findest Du in Art. 30a Abs. 1 Lit. b, Ziff. 2 VTS. Dass sie gar die ABE für einen Bremshebel anerkennen müssen, habe ich in : RE: ABE Gültigkeit in CH schon ausführlich erklärt. D.h, solange das ASA 2b und Art. 30a Abs. 1 Lit. b, Ziff. 2 VTS in der jetzigen Form existieren, muss eine Bremshebel ABE akzeptiert werden.

    wo steht den in ABE Hersteller ??

    In der Regel auf der ersten Seite. Beispiel aus einer ABE für ein Teil, für das man bei uns gar kein Dokument braucht (Soll noch einer sagen, unsere Strassenverkehrsämter seien kompliziert)

    ja da steht auch inhaber und hersteller und deswegen kann die schweiz alle ABE ab lehnen da 95 % nicht 168/2013 konform sind mal genau lesen.und selbständige technische einheit und einzel Richtlien und nicht fixtive erfundene.Von unfähigem deutschem krimenellen TÜV kanst dymag fragen wo UNECE unrteil ab geblieben ist.Schweiz ist Schweiz ECE klar gutachten usw regelt schweiz selbst in ihrere zulassung prüfung