Für den Entzug ist der Kanton Schaffhausen zuständig. Ob der eingetragen wird (nehme ich ja an) - sehe ich wenn ich diese Verfügung habe (bis jetzt erst die Ankündigung).
Der Entzug wird mit 100% Wahrscheinlichkeit im IVZ-Massnahmen (früher bekannt als ADMAS) eingetragen aber nicht im Strafregister. Strafe und Entzug sind zwei verschiedene Paar Schuhe die unabhängig voneinander sind (ausser, dass das gleiche Ereignis die Ursache ist).
- Strafe → Strafregister (VORSTRA) → Während der Bewährungszeit im Privat- und Behördenauszug 4 sichtbar → Während 10 Jahre im Behördenauszug 2 und 3 sichtbar → Während 15 Jahre im Behördenauszug 1 sichtbar.
- Entzug → Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) → Während min. 5 Jahre relevant für das Kaskadensystem (Art. 16c SVG) → Während 10 Jahre im IVZ sichtbar (Achtung: Neue Einträge hemmen die Löschung von alten).
Je nach dem, wie rein man seine Weste haben will, dauert es zwischen 2 - 15 Jahre ohne weitere Verzeigungen, bis man sich wieder als unbescholtener Bürger mit tadellosem strafrechtlichen und verkehrsrechtlichen Leumund ohne relevante Vorkommnisse bezeichnen darf.
Für die Einbürgerung kann von den Behörden das Strafregister (Behördenauszug 2) eingesehen werden.
PS: Nur die Strafe hat eine echte Bewährungszeit. Oder wie jemand mal in einenm andere Faden schrieb:
Die Zeitdauer der Verwarnung ist deswegen keine Bewährung, weil gar keine Strafe/Massnahme ausgesprochen wurde, die nur Vollzogen wird, wenn man sich nicht bewährt.
Oder kurz:
Bewährungszeit mit neuer Straftat versaut: Alte Strafe plus neue Strafe.
Verwarnung versaut: keine alte Massnahme, aber neu eine Massnahme.