Hallo zusammen, konnte aus der ASA keine schlaue Antwort finden, eventuell ist ja von euch jemand begabter.
Könnten diese Rücklichter beanstandet werden da sie teilweise bedeckt sind? oder trifft dies nur auf Scheinwerfer zu?
E-Nummer vorhanden
Hallo zusammen, konnte aus der ASA keine schlaue Antwort finden, eventuell ist ja von euch jemand begabter.
Könnten diese Rücklichter beanstandet werden da sie teilweise bedeckt sind? oder trifft dies nur auf Scheinwerfer zu?
E-Nummer vorhanden
Ich denke Kapitel 4.4.4 "Gitter vor Beleuchtung" , gilt vor Beleuchtung gilt auch für rückwärtige Beleuchtung.
hmm dann werde ich es wohl darauf ankommen lassen müssen
Meines ERachtens kann zumindest bei zwei Leuchten nicht von einem Gitter gesprochen werden sondern von einer teilweisen Abdeckung. Da kommt dann Ziff. 4.4.5.2 zum Zuge wonach diese zulässig sind, wenn sie die Austrittsfläche des Lichts nicht beeinträchtigen.
Du kannst aber beim zuständigen Strassenverkehrsamt per Mail eine Anfrage starten und dort am Besten auch den Link zu den Leuchten mitgeben verbunden mit dem Hinweis, dass die Leuchten in dieser Bauart eine e-Nummer haben. Die Antwort kannst Du Dir dann, sofern sie positiv ausfällt, für die MFK ausdrucken und mitnehmen.