Meines ERachtens kann zumindest bei zwei Leuchten nicht von einem Gitter gesprochen werden sondern von einer teilweisen Abdeckung. Da kommt dann Ziff. 4.4.5.2 zum Zuge wonach diese zulässig sind, wenn sie die Austrittsfläche des Lichts nicht beeinträchtigen.
Du kannst aber beim zuständigen Strassenverkehrsamt per Mail eine Anfrage starten und dort am Besten auch den Link zu den Leuchten mitgeben verbunden mit dem Hinweis, dass die Leuchten in dieser Bauart eine e-Nummer haben. Die Antwort kannst Du Dir dann, sofern sie positiv ausfällt, für die MFK ausdrucken und mitnehmen.