Moto-Master Bremsscheiben hinten und NG FLD vorne

  • So kommen wir mal nach der Vorstellung doch endlich mal zu meinem Problem mit der MFK.


    Motorrad ist ne Suki DRZ 400SM BJ 2007


    Ich darf am 25.5 das vierte mal auf der MFK antanzen +1mal abklären ob ich denn jetzt genug unterlagen für meine beiden Bremsscheiben habe.


    Hintere Bremsscheibe:


    Im Grunde genommen fehlt mir ein FAKT-oder DTC- Gutachten für die Moto-Master Flamme mit der KBA-Nr. 61227 und Bremsscheibe-Nr. 110222 MIT Wasserzeichen.


    Problem an der Sache - ich habe ein Gutachten vom Importeur bekommen für diese Bremsscheibe (110222) aber KBA 61123, dieses ist von 2015.


    2021 im Januar wurde von MOTO-MASTER eine neue ABE heraus gegeben, wegen Inhaberwechsel, auf der HP von MOTO-Master runterladbar. In der Schweiz wurde das anscheinend nicht berücksichtigt und da ich die Scheibe letztes


    Jahr im Dezember gekauft habe, habe ich natürlich die neue KBA drauf - beim momentanen Stand nicht Eintragungsfähig..... D':


    Vordere Bremsscheibe


    Ist ne NG-Bremsscheibe FLD deren eingravierte Bezeichnung länger ist als im Gutachten ( 1211) - auf der Scheibe 12110024786 und FLD ist nicht eingestanzt, das seh ich mit blossem Auge das das eine schwimmende Bremsscheibe ist,


    wozu nochmals drauf gravieren. Ach ja und das Bild im Gutachten stimmt nicht mit der verbauten Scheibe überein.



    Ich habe es nicht geschafft irgendetwas glaubhaftes für das StrVa zu organisieren und bin so langsam am zweifeln was ich denn jetzt noch machen soll. Beide Bremsscheiben wurden angeboten inkl. CH-Zulassung, bevor ich die


    gekauft habe, habe ich regen E-Mail-Kontakt mit dem Händlersupport gehabt, das ich ja kein scheiss kaufe. Deswegen ist auch vorne auch ne NG-scheibe und keine Moto-Master-Flame, da es für diese keine Eignungserklärung gab.



    Habt ihr noch irgendwelche Ideen, Ratschläge oder sonstiges?


    Ich nehme an das ich am 25.5 das Moped auf den Hänger laden darf, nachdem ich mit der MFK fertig bin da stillgelegt.


    Gruss

  • Nicht sicher ob es hilft, aber auf der ABE ist doch dein Motorrad drauf und die richtige (?) KBA Nummer 61227.


    ABE für 61227


    Einzig der Typ muss natürlich stimmen, ich hatte es z.B dass der Typ überall 4TX hiess, nur in der Schweiz 5AR glaub, da hatte mir damals der Generalimporteur einen schönen Brief verfasst dass meine 5AR in allem bis auf Motorteile mit der 4TX übereinstimmt. Somit liess sich alles ganz normal ohne schweizer Zusatzpapier eintragen inklusive Bremsscheiben vorne/hinten, Lenker, Lenkerhöhung ...

    Falls der Typ nicht 100% stimmt würde ich mal ganz scheu bei Suzuki anfragen ob man da was machen kann.


    Mit der ABE ist die Bremsscheibe wohl eintragungsfähig, wie auch Lenker oder anderes.


    Für die NG finde ich nicht viel, aber folgender Text lässt hoffen:

    NG BrakeDisc Bremsscheiben verfügen über eine KBA-Freigabe und sind TÜV Rheinland zertifiziert womit diese problemlos im öffentlichen Strassenverkehr gefahren werden dürfen. Die Allgemeine Betriebserlaubnis des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) wird bei jeder Bremsscheibe direkt mitgeliefert.


    Schau dir die Scheibe mal ganz genau an ob irgendwo eine KBA Nummer drauf ist, damit lässt sich normalerweise auch eine ABE finden.

  • Mit der ABE ist die Bremsscheibe wohl eintragungsfähig, wie auch Lenker oder anderes.

    Nach Richtlinie 2b muss ein Gutachten von einem ASTRA-anerkannten Prüfcenter (FAKT, DTC) vorliegen. Die ABE nützt mir da leider nichts, weil das Wasserzeichen vom FAKT/DTC fehlt.


    Und ja mein Motorrad steht in der ABE 61227 drin sowie auch in der veralteten Version 61123.


    Für die NG finde ich nicht viel, aber folgender Text lässt hoffen:

    NG BrakeDisc Bremsscheiben verfügen über eine KBA-Freigabe und sind TÜV Rheinland zertifiziert womit diese problemlos im öffentlichen Strassenverkehr gefahren werden dürfen. Die Allgemeine Betriebserlaubnis des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) wird bei jeder Bremsscheibe direkt mitgeliefert.

    Naja das ist schon das richtige Gutachten was ich da habe, halt das Bild ist nicht identisch, Bezeichnung FLD ist nicht auf der Scheibe und die Nummer auf der Scheibe ist länger als im


    Gutachten. Leider hilft mir das Erkläbärschreiben vom Importeur gar nix, weil ist keine Bestätigung vom Astra-anerkannten Prüfzentrum :face_with_rolling_eyes: .


    So what.

  • Ultima Ratio - die 310er Originalscheibe gibts nicht mehr?

    Jedenfalls von meiner Seite ein Kompliment an Deine Engelsgeduld.

    Si vis pacem para bellum

  • Ultima Ratio - die 310er Originalscheibe gibts nicht mehr?

    Doch natürlich gibts die noch - bin auf die NG ausgewichen weil mir der Händler mitgeteilt hat das ich die MOTO-Master flame , die ich auch für vorne haben wollte nicht mit CH-Zulassung bekomme.


    Die NG war die schickere alternative - auch vom Bremsverhalten - aber ja das Bild im Gutachten...


    Jedenfalls von meiner Seite ein Kompliment an Deine Engelsgeduld

    Danke - kann ja nicht sein das das nicht durchgeht - auch wenn MOTO-Master auf der ganzen Bremspallette eine neue KBA hat, liegt ja irgendwie auch im Interesse des Importeurs das die


    Scheiben dann ein nachgebessertes Gutachten bekommen durch FAKT oder weiss der Teufel.


    Naja bin noch lang nicht fertig - geht bei mir ja nicht um einen Auspuff der trotz Gutachten gefühlt immer noch zu laut sein kann für die MFK. Also bleib ich dran.


    Für die hintere Bremse wurde mir geraten ich solle doch eine Bremsscheibe passend zum (veralteten) Gutachten organisieren, wäre ja vielleicht noch möglich 1,5 Jahre nach Änderung


    der KBA-Nr. . Selbst wenn ich eine bekomme was mach ich dann wenn die Verschlissen ist? Neue bestellen? Auf der ist dann auch wieder die falsche KBA.


    Man liest sich.

  • Nach Richtlinie 2b muss ein Gutachten von einem ASTRA-anerkannten Prüfcenter (FAKT, DTC) vorliegen. Die ABE nützt mir da leider nichts, weil das Wasserzeichen vom FAKT/DTC fehlt.

    Ich helfe gern einem weitern StVA in unserem Land das ASA 2b und die Hierarchie der Dokumente zu erklären. Eine Deutsche ABE genügt für Bremsscheiben und sollte direkt anerkannt werden.

    Siehe Seite 6, sowie 12 bis 14 des ASA 2b. Die ABE ist auf gleicher Stufe wie eine Nachweis APS.


    In welchem Kanton bist Du?

    PS: Ich bin ein DUMMSCHWÄTZER !!!

  • Ich helfe gern einem weitern StVA in unserem Land das ASA 2b und die Hierarchie der Dokumente zu erklären. Eine Deutsche ABE genügt für Bremsscheiben und sollte direkt anerkannt werden.

    Siehe Seite 6, sowie 12 bis 14 des ASA 2b. Die ABE ist auf gleicher Stufe wie eine Nachweis APS.


    In welchem Kanton bist Du?

    Luzern laut der Strasse

    In einer Ménage à trois:

    Moto Guzzi Stelvio 1200 8V NTX & California II, BMW F650GS

    Getrennt:

    TS 50 ER RD 125 (2 Zyl.) RD 125 LC RD 250 YPVS

    VF 750 C, AN 125, AN 400 Burgmann

    Guzzi on tour

  • Ich helfe gern einem weitern StVA in unserem Land das ASA 2b und die Hierarchie der Dokumente zu erklären. Eine Deutsche ABE genügt für Bremsscheiben und sollte direkt anerkannt werden.

    Siehe Seite 6, sowie 12 bis 14 des ASA 2b. Die ABE ist auf gleicher Stufe wie eine Nachweis APS.

    Eigentlich ist ja die vordere Bremsscheibe sogar baugleich mit der Originalen - hat aber 90 Löcher wie die Originale auch.


    Die Hintere ändert sich nur in der Form - von Rund in Flame.


    Wenn ich Dir glauben darf, da ich ja zum erstmal mit dem Mist konfrontiert bin, lese ich die asa-Richtlinie falsch, hab jetzt das Gefühl ich schiess mit Kanonen auf Spatzen.


    Und wenn das möglich ist würde ich sehr gerne deine Hilfe in Anspruch nehmen.


    Luzern laut der Strasse

    Ja da hat er recht - Luzern - da hat mir wohl bei der Registrierung Autofill einen Streich gespielt - Danke für den Hinweis.

  • Und wenn das möglich ist würde ich sehr gerne deine Hilfe in Anspruch nehmen.

    Da tust aber gut daran :winking_face: :top:

    Rebel hat mir auch geholfen denen auf der MFK beizubringen, dass ich letztendlich mit der RN19 mit hellgelbem Licht rumfahren durfte.

    Si vis pacem para bellum

  • Eigentlich ist ja die vordere Bremsscheibe sogar baugleich mit der Originalen - hat aber 90 Löcher wie die Originale auch.

    Soweit ich das ASA 2b verstehe, bedeutet "baugleich" das man die beiden Scheiben übereinanderlegen kann und man keinen Unterschied erkennt. Wenn das so ist, dann kann man ja einfach die alte, originale Bremsscheibe zur MFK mitnehmen um das zu beweisen. Problem bleibt noch "aus dem gleichen Material". Wenn damit einfach "Stahl" gemeint ist es einfach. Wenn es aber auf die genau Legierung ankommt hat man verloren.


    Wenn ich Dir glauben darf, da ich ja zum erstmal mit dem Mist konfrontiert bin, lese ich die asa-Richtlinie falsch, hab jetzt das Gefühl ich schiess mit Kanonen auf Spatzen.

    Keine Ahnung wie Du die liest. Ich lese das so:

    Seite 4:

    Zitat

    ABE Allgemeine Betriebserlaubnis (Deutschland; nationale Genehmigung für Fahrzeuge oder Fahrzeugteile); Liste der in
    Deutschland anerkannten Prüfstelle

    Seite 6

    Zitat

    Ausländische Genehmigungen (siehe auch „internationale Genehmigungen“)

    Ausländische Genehmigungen (z.B. ABE in Deutschland), die von ausländischen Staaten nach nationalem Recht erteilt wurden, werden anerkannt, wenn die angewendeten Vorschriften im schweizerischen Recht aufgeführt sind (z.B. im Anh. 2 VTS) oder wenn sie den schweizerischen Vorschriften gleichwertig sind. Der Gesuchsteller hat den Nachweis der Gleichwertigkeit mit der Anmeldung zu erbringen (Art. 30 Abs.1 Bst. d VTS)

    Seite 14

    Zitat

    Dokumente einer höheren Stufe werden anstelle eines Dokumentes einer tieferen Stufe anerkannt. Wird beispielsweise in den vorliegenden Richtlinien eine Eignungserklärung des Bauteileherstellers verlangt (Stufe 3), kann stattdessen auch eine Konformitätsbeglaubigung (Stufe 1) vorgelegt werden.

    Seiten 18 und 19:

    Änderungen der Bremsscheiben, dies sind Änderungen der Kategorie E und F (wenn Baugleich, dann A).


    Seite 12

    Zitat

    E: melde- und prüfpflichtige Änderung; Eignungserklärung des Bauteileherstellers erforderlich;


    F: melde- und prüfpflichtige Änderung; Nachweis über die Betriebs- und Verkehrssicherheit einer anerkannten Prüfstelle (APS) erforderlich;

    Seite 13 und 14 Hierarchie der Dokumente

    Art. 4 VTS

    Zitat

    1 Fahrzeuge, die bei Inkrafttreten einer Änderung dieser Verordnung schon im Verkehr stehen, müssen mindestens den Anforderungen entsprechen, die zum Zeitpunkt ihrer ersten Inverkehrsetzung galten. Vorbehalten bleiben Übergangsbestimmungen, die eine Nachrüstungspflicht vorsehen.


    2 Nachträglich eingeführte Erleichterungen können in Anspruch genommen werden, wenn die damit verbundenen Bedingungen und Auflagen eingehalten sind.

    [...]

    ABE 61227*04

    Zitat

    Die Prüfung der Ersatz‐ Bremsscheiben erfolgte nach nationalen (§41 StVZO) sowie interna‐
    tionalen Vorschriften wie 93/14/EG und ECE R 78 entsprechend der VO (EU) Nr. 3/2014,


    Anhang 2 VTS von 01.11.2006

    Zitat

    93/14/EWG und ECE-R 78 sind beide erwähnt und bezüglich Bremsen explizit referenziert.

    Anhang 2 VTS von 01.04.2022

    Zitat

    Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. L 7 vom 10.1.2014, S. 1; geändert durch Verordnung (EU) 2016/1824, ABl. L 279 vom 15.10.2016, S. 1.


    UNECE-Reglement Nr. 78 vom 15. Oktober 1988 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse L hinsichtlich der Bremsen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 05, in Kraft seit 3. Januar 2021 (Add.77 Rev.3).

    Anhang 7 VTS von 01.04.2022

    Zitat

    23 Motorräder, Leicht‑, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge

    Die Anforderungen an die Wirkung der Bremsanlagen von Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen richten sich nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 78. Dabei wird folgende Klasseneinteilung, die nur für die Einreihung bezüglich der Bremswirkung gilt, vorgenommen:


    Oder anders: Die ABE sagt, dass die Bremsscheibe nach Verordnung (EU) Nr. 3/2014 und UNECE-Reglement Nr. 78 getestet wurde. Beide Vorschriften sind in Anhang 2 VTS aufgeführt. Gemäss ASA 2b wird eine solche ABE anerkannt, da die angewendeten Vorschriften im schweizerischen Recht aufgeführt sind. Die Verordnung (EU) Nr. 3/2014 alleine reicht schon.


    Oder anders: Gemäss Schweizer Recht, muss eine Bremsanlage am Töff gemäss Verordnung (EU) Nr. 3/2014 sein (Anhang 2 und Anhang 7 VTS). Die Bremsscheibe ist gemäss Verordnung (EU) Nr. 3/2014 getestet und erfüllt die entsprechenden Anforderungen. Dies wird durch die ABE, welche vom Deutschen Kraftfahrtbundesamt ausgestellt wurde, bestätigt. Die ABE wird ergo anerkannt. Da die relevanten Vorschriften in Anhang 2 VTS aufgeführt sind, muss man auch nicht Nachweisen, dass diese Vorschriften gleichwertig sind (Nur falls das StVA auf diesen blöden Zug aufspringen will. Das wäre echt Kafkaesk).

    PS: Ich bin ein DUMMSCHWÄTZER !!!

  • Ok - ne Menge zu verarbeiten


    Ich brech das jetzt mal auf das runter, das ich denke wie es weitergeht.


    1. ABE für beide Bremsscheiben ausdrucken - sauber abheften.

    2. Alle Unterlagen die ich bisher gesammelt habe zu Hause lassen da unnötig.

    3. Entspannt zur MFK fahren - eigentlich sollte der Experte ja selbst auf den Trichter kommen, welche Wertigkeit die ABE hat - ansonsten deine Zitats-Joker-Karten ziehen.

    4. Mit einem Grinsen davon fahren oder dann halt doch den Juri-Fachmann bemühen.


    Aber wie du siehst - hab ich es doch extrem falsch interpretiert.

    Ich hab das nicht verstanden wie die Gutachten gewertet werden - also bin ich bei den Fussnoten bei E und F hängen geblieben - die nach einer ASTRA-anerkannten Prüfstelle verlangen.


    Auf alle Fälle DANKE ich Dir wirklich Recht herzlich für die aufgenommene Mühe ( Hast du ja sicherlich in 5min. geschrieben - auch wenn) .


    Werde mich sicher melden was dabei raus gekommen ist.


    Danke

  • So das war dann heute, wie erwartet NIX.


    Leider war es kein schöner Besuch bei der MFK, da auf beiden die Emotionen ganz schön gekocht haben.


    Soweit ich das ASA 2b verstehe, bedeutet "baugleich" das man die beiden Scheiben übereinanderlegen kann und man keinen Unterschied erkennt.

    Das wäre dann allerdings identisch.



    Oder anders: Die ABE sagt, dass die Bremsscheibe nach Verordnung (EU) Nr. 3/2014 und UNECE-Reglement Nr. 78 getestet wurde. Beide Vorschriften sind in Anhang 2 VTS aufgeführt. Gemäss ASA 2b wird eine solche ABE anerkannt, da die angewendeten Vorschriften im schweizerischen Recht aufgeführt sind. Die Verordnung (EU) Nr. 3/2014 alleine reicht schon.

    Interessiert nicht - ist aus Deutschland... auch mit dem Hinweis auf die Verordnung - egal - NUR FAKT oder DTC...


    Tja mal schauen wie ich jetzt weitermache