Roller mit Kategorie B in CH und EU

  • Hallo zusammen,

    Ich habe leider den Durchblick verloren. Evt könnt ihr mir helfen im Gesetzeschaos CH / EU.

    Ich plane mit meiner Partnerin nach Griechenland zu reisen für 1,5Monate und da unter anderem auf Mietwagen und Mietroller (Inseln) zurückzugreifen. Folgende "CH-Ausweise" haben wir:

    Ich: A, B

    Frau: B

    So, gemäss Griechischer Gesetzeslage ist die Ausgangssituation so (Quelle leider nur für DE was gefunden)

    Ab 50 ccm ist wie in Deutschland entweder der Autoführerschein der Klasse B oder der Klasse A1 erforderlich.

    Soweit so gut. Sowohl ich als auch meine Frau dürfen Roller fahren. Jetzt aber:

    Wichtig zu beachten ist, dass die griechischen Vorgaben bestimmen, welche Fahrerlaubnis vorliegen muss. Allerdings gelten die Beschränkungen des deutschen Führerscheins ebenfalls. Dürfen Fahrer in Deutschland mit ihrem Führerschein nur einen kleinen Roller fahren, ist in Griechenland eine höhere Leistung unzulässig.

    Das ist nun seit neuestem, also seit der Revision, sollten die CH Regeln adoptiert werden ein grosses Problem. Das würde heissen, das kein Schweizer mit B in Griechenland einen Roller, egal wie stark, mieten darf, weil er diese auch nicht in der CH fahren darf.

    Ist das so?

    Für mich ist das kein Problem (KAT A), für meine Partnerin allerdings schon. Sie darf "hinten sitzen", laufen oder ein Auto fahren. Sollte das tatsächlich so sein. Kennt sich da jemand von euch aus? Im Paragraphenland Schweiz findet man alles zur CH in 50 verschiedene Versionen, aber nichts zum Ausland. CH und EU scheinen nicht mehr gleich zu sein.

    Mir ist bewusst das es die Griechen nicht gross kümmern wird, wir hatten in den letzten 10 Jahren nie Probleme bei der Miete von Rollern, aber im Falle eines Falles neu die Versicherung wahrscheinlich schon.....

    Habt ihr evt Erfahrungen?

    Edit: Die weitaus gefährlicheren Quads könnten wir aber beide wieder ohne Auflagen fahren....

    Danke

    4 Mal editiert, zuletzt von Miklo (30. Juli 2021 15:49)

  • Ich weiss ja nicht, wann Ihr aufbrechen wollt. Als Idee, Deine Partnerin muss ja nur den Grundkurs mit einem 125er Roller machen, dann wird ihr der A1 erteilt. Also den L bestellen, Grundkurs machen und A1 im Ausweis eintragen lassen ist wohl der einfachste Weg. Einen 125er Roller kann sie sicher von einem Händler oder einem Fahrlehrer mieten.

    Ich schau mal noch etwas weiter, aber die Wahrscheinlichkeit, dass Deine Partnerin keinen vernünftigen Roller mieten kann, ist gross.

    Aktuelle Info findest Du hier https://de.corfuscooterrental.com/faqde

    Einmal editiert, zuletzt von Lüku (30. Juli 2021 16:09)

  • Danke für deine Hilfe, ja das wird wohl so sein.

    Zum Glück hab ich das per Zufall noch entdeckt als ich etwas für meinen Lappen abklären wollte.

    Wir gehen Ende August, könnte zu stressig mit dem Ausweis werden, daher wohl per Kleinwagen wo notwendig und nächstes mal wieder passend. Quad ist aktuell kein Thema

    Bin aber überrascht. Vor 2021 war das problemlos möglich. Da könnten noch einige reinrasseln, ein Roller ist schnell gemietet und im Ausland kennt wohl keiner die CH Gesetzgebung. Kategorie AM wie oben beschrieben ist in DE eine eigene Klasse, auch möglich mit B zu fahren. In der CH aber Bestandteil von A1 und nur mit Grundkurs zu erhalten. So sind schwächere Roller noch drin für DE Ausweise, CH aber nicht mehr.

    Sowas merkt man im Normalfall erst wenn es um die Versicherung geht...

    2 Mal editiert, zuletzt von Miklo (30. Juli 2021 18:12)

  • Ist das so?

    In der EU hat man mit Kategorie B auch die Kategorie AM (max. 50 ccm, max 45 km/h, max 4 kW). Die Kategorie AM ist explizit aufgeführt.

    Die Kategorie AM gibt es in der Schweiz jedoch so nicht. Es ist ein zwischen Ding zwischen Kategorie A1 (max. 45 km/h) und der Kategorie M (Motorfahrräder, max. 50 ccm, max. 30 km/h, max. 1 kW). Die Schweizer Kategorie A1 (max. 45 km/h) erlaubt bis 125 ccm und 11 kW.

    Die Kategorie B beinhalt in der Schweiz seit der Einführung des FAK am 1. April 2003, was Zweiräder betrifft, nur die Kategorie M. Wer den Lernfahrausweis davor beantragte und die Kategorie B Prüfung bestanden hat bekam auch A1 (45 km/h) geschenkt. (Musste gerade überlegen, wie ich damals legal mit einem 50erli in Rhodos rumkurven durfte).

    Beim Mieten von Fahrzeugen stellen sich zwei Fragen:

    1. Vermietet der Vermieter

    2. Darf man auch tatsächlich legal mit dem Fahrzeug fahren.

    Vermieter möchten Geld machen und vermieten manchmal obwohl man eigentlich nicht Fahren dürfte. Solange man keine Probleme hat oder nie in eine Kontrolle kommt geht das auch meist gut. Wird man kontrolliert dann kann es jedoch recht saftige Strafen geben.

    Hat man den Kategorie B Lernfahrausweis nach dem 1. April 2003 beantragt, so ist die einzige sinnvolle Möglichkeit den Lernfahrausweis Kategorie A1 zu beantragen und den neu 12 stündigen Grundkurs zu machen (Keine Praktische Prüfung wenn Kategorie B vorhanden ist). Das Gute: Möchte man danach auf Töff, bzw. Kategorie A (35 kW) aufsteigen, so muss man den Grundkurs nicht mehr machen.

    PS: Ich bin ein DUMMSCHWÄTZER !!!

    Einmal editiert, zuletzt von RebelFazer (30. Juli 2021 23:37)

  • Vermieten heisst ja nicht, dass der Mieter damit SELBER rumfahren will ... aber der Trick war wohl eher der, dass die Vermieter als Sicherheit meist den Fahrausweis einbehielten, sodass die Polizei gar nicht kontrollieren konnte, ob ein Ausweis vorhanden war und es deshalb auch unterliess.

    Wer glaubt, dass ich etwas von dem verstehe, worüber ich geschrieben habe, ist selber schuld. :wseufzer:

    http://www.youtube.com/watch?time_continue=3&v=bZ0SRgh3X9Q

    Für die Betroffenheitsmimosen: Ich äussere hier nur meine Meinung und möchte nicht den Eindruck erwecken, dass ich irgend jemanden den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt, absprechen möchte.