Hallo Zusammen
ich habe da mal eine Frage.
Ist es möglich ein Motorrad mit 85 Kw auf 35 kw zu drosseln und dies mit A2 zu fahre trotz der 70 kw regel.
Das Motorrad hat Bj. 2016 und die Erstzulassung war vor 2017.
Kann mir da jemand weiterhelfen?
Hallo Zusammen
ich habe da mal eine Frage.
Ist es möglich ein Motorrad mit 85 Kw auf 35 kw zu drosseln und dies mit A2 zu fahre trotz der 70 kw regel.
Das Motorrad hat Bj. 2016 und die Erstzulassung war vor 2017.
Kann mir da jemand weiterhelfen?
Gilt diese Anforderung schon in der Schweiz? https://fuehrerausweise.ch/ausweiskategor…9-877d8a89-d169
Mit A2? Nein. Mit dem EU-Führerschein aus dem Ausland darf der Töfff original maximal 70 kW haben.
Mit A (35 kW)? Ja. Beim CH-Führerausweis ist nur das Datum der Erstzulassung des Töff relevant, ob der ungedrosselte Töff mehr als 70 kW haben kann
Wenn man also vom Ausland in die Schweiz gezogen ist sollte man den Schweizer Führerausweis besorgen.
Mit A 35KW / Ja
Ich kann Dir aktuell ein Bespiel von meiner Brutale 675 geben. Sie hat offen 81KW und ist BJ 2015. Erste Inverkehrsetzung ist April 2016 gewesen. Von MV gibt es eine für die Schweiz zugelassene Drossel auf 35KW (Umprogrammierung Steuergerät). Im Fahrzeugschein steht nun eine neue Typennummer, Leistung 35KW und der Vermerkt das sie ungedrosselt 81KW hat.
RebelFazer hat mal einen Auszug aus dem Strassenverkehrsgesetz gepostet mit einem Hinweis auf die Fussnote welche in dem Fall recht relevant ist
Vielen Dank für eure Hilfe ich habe versucht im Internet etwas zu finden bin jedoch immer nur auf die 70 Kw gestossen. Über die relevante Erstzulassung habe ich nichts gefunden.
Ja ich meinete natürlich A 35 Kw.
Ja da musst Du echt suchen und den Anhang dazu lesen.
Motorräder ohne Seitenwagen nach Artikel 14 Buchstabe a mit einer Motorleistung von über 11 kW, aber nicht mehr als 35 kW sowie einem Verhältnis von Leistung zu Gewicht von über 0,1 kW/kg, aber höchstens 0,2 kW/kg dürfen nicht von einem Motorrad abgewandelt sein, dessen Motorleistung mehr als doppelt so hoch ist.
607 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133).
Und im Anhang AS 2016 5133 findest Du dann in Artikel 222 0 Unterpunkt 13
13
Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Artikel 145a über die Abwandlung aus Fahrzeugen höherer Motorleistung nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
Ja da musst Du echt suchen und den Anhang dazu lesen.
Oft muss man gar nicht soweit lesen.
Art. 4 VTS definiert den allgemeinen Teil bezüglich Erstzulassung und anwendbares Recht (Bestandesschutz, ausser es besteht eine explizite Nachrüstpflicht).
D.h. das Datum der relevanten Verordnungsänderung sind im allgemeinen massgebend. Dies gilt z. B. Bezüglich Anzahl und Grösse der Spiegel wo der 15. Jan 2017 der Stichtag ist.
In den Übergangsbestimmungen können jedoch, wie in diesem Fall, spätere Fristen aufgeführt sein.