Motor Überbrücken

  • Wenn du zum Batterie laden diese ausbauen musst dann schick ein Photo. Das wollen wir sehen was das für ein Töff ist. :emojiSmiley-01:

    z. B.Monster 1100....die Batterie steckt unter dem Tank. Sie kann wohl zum laden darin bleiben, der Tank muss aber runter.

    Brauchst Du noch ein Foto von meinem Monster?

    Goggle sonst einfach Monster 1100S/ Bilder

    Überbrücken geht problemlos ohne Tankabbau

    Masse an den Motor, Plus direkt an den Anlasser....

  • vorausgesetzt, man hat sie dabei.

    Ach was jetz. Wenn man genug lieb genug Leute frägt hat immer jemand am Ende Starterkabel.

    Kawa stand jetzt 2 Momate und es kömmte sein dass die Batterie leer ist, kan ich mein Motorrad mit meinem Auto überbrücken?

    Also nur meine Meinung: Wenn nach 2 Monate schon die Batterie leer ist, dann stimmt irgendwas mit der Batterie oder dem Motorrad nicht.

    Und Über Brücken genau wie beim Auto. Zuerst die roten Kabel, dann die Schwarz rantun. Wegnehmen in der Umgekehrten Reihenfolge. Der Motor des Autos muss dazu nicht unbedingt angelassen werden. Das was so ein Töff an Strom. Braucht ist ein Klax für die Autobaterie.

    PS: Ich bin ein DUMMSCHWÄTZER !!!

  • Also nur meine Meinung: Wenn nach 2 Monate schon die Batterie leer ist, dann stimmt irgendwas mit der Batterie oder dem Motorrad nicht.

    Und Über Brücken genau wie beim Auto. Zuerst die roten Kabel, dann die Schwarz rantun. Wegnehmen in der Umgekehrten Reihenfolge. Der Motor des Autos muss dazu nicht unbedingt angelassen werden. Das was so ein Töff an Strom. Braucht ist ein Klax für die Autobaterie.

    jaa die Batterie hat dieses Jahr nach 5 Jahren erstmals etwas problem nach Standzeit gemacht beim starten. Aber sie wird bis nächstes Jahr noch halten, sie muss

    Kein Licht in der Garage? Dann wirds aber schwierig.

    deshalb ja die frage wegen dem Überbrücken :winking_face:

    ins Ziel kommt nur wer langsam genug fährt um den Weg zu sehen :toeff2:

  • Also wenn es Dir hilft ... kannst Du es ja mal mit meiner Starthilffebatterie versuchen.

    Wer glaubt, dass ich etwas von dem verstehe, worüber ich geschrieben habe, ist selber schuld. :wseufzer:

    http://www.youtube.com/watch?time_continue=3&v=bZ0SRgh3X9Q

    Für die Betroffenheitsmimosen: Ich äussere hier nur meine Meinung und möchte nicht den Eindruck erwecken, dass ich irgend jemanden den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt, absprechen möchte.

  • da ist es ein leichtes, eine Aufputz-Steckdose zu montieren

    man sollte seine Tipps noch etwas ergänzen:

    Zitat:

    Aktuell dürfen gemäss Art. 16 Abs. 2

    Bst. a NIV Personen ohne Bewilligung

    bloss noch

    z einzelne Steckdosen und Schalter in

    bestehenden Installationen

    z in von ihnen bewohnten Wohnräu-

    men und zugehörigen Nebenräumen

    z hinter Verbraucherüberstromunter-

    brechern an einphasigen Endstrom-

    kreisen mit Fehlerstromschutzein-

    richtungen für maximal 30 mA

    Nennauslösestrom installieren.

    Unverändert bleibt die Bestimmung,

    wonach Personen ohne Installations-

    bewilligung Beleuchtungskörper

    (damit sind z.B. Lampenfassungen

    gemeint) und zugehörige Schalter in

    von ihnen bewohnten Wohnräumen

    und zugehörigen Nebenräumen mon-

    tieren und demontieren dürfen (vgl.

    Art. 16 Abs. 2 Bst. b NIV).

    Wer über den Geltungsbereich von

    Art. 16 Abs. 2 Bst. a oder b NIV hinaus

    ohne Bewilligung Elektroinstallations-

    arbeiten ausführt, macht sich strafbar.

    Wer vorsätzlich (mit Wissen und Willen)

    handelt kann mit Busse bis zu 100‘000

    Franken bestraft werden (vgl. Art. 55

    Abs. 3 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1

    Elektrizitätsgesetz [EleG; SR 734.0]).

    Weiter gilt:

    Installationsarbeiten, die im Sinne von

    Art. 16 Abs. 2 Bst. a NIV ohne Bewilli-

    gung erstellt werden dürfen, müssen

    vom Inhaber einer Kontrollbewilligung

    kontrolliert werden, und die kontrollie-

    rende Person muss dem Eigentümer

    der Installation den Sicherheitsnach-

    weis übergeben (vgl. Art. 16 Abs. 3

    NIV).

    Und weiter:

    Ereignet sich ein Elekt-

    rounfall aufgrund unsachgemässer

    Installationsarbeiten – vor allem, wenn

    sie durch Laien ausgeführt worden sind

    – kann dies auch in haftpflichtrechtli-

    cher Hinsicht Folgen für den Eigentü-

    mer haben. Gemäss Art. 58 Abs. 1 des

    Obligationenrechts (SR 220) hat der

    Eigentümer eines Gebäudes oder eines

    anderen Werkes den Schaden zu erset-

    zen, den diese infolge von fehlerhafter

    Anlage oder Herstellung oder von man-

    gelhafter Unterhaltung verursachen.

    "Beim Beschleunigen müssen die Tränen der

    Ergriffenheit waagerecht zum Ohr hin abfließen"

    (Zitat: Walter Röhrl)