Sicher keine schöne Sache wenn man eine Administrativmassnahme (Verwarnung oder Entzug des Fürerasuweis) bekommt. Dumm gelaufen wenn es innerhalb der zwei Jahren mit A beschränkt 35 kW passiert, da man danach für eine gewisse Zeit für den Aufstieg auf A unbeschränkt gesperrt ist. Passiert ist passiert und lassen wir den genauen Grund für die Administrativmassnahme mal weg und kommen zu den konkreten Fragen.
Fragen:
- Hat jemand Erfahrungen wie dass abläuft und kann man evtl. die "Sperre" mit eine Kontrollfahrt abkürzen?
- Nach altem Recht ist man nach einem Entzug zwei Jahre "gesperrt", nach neuem aber nur noch ein Jahr, muss jedoch eine Prüfung machen (auch ohne Entzug). Kann ein alt-rechtlicher A beschränkt von den neuen Erleichterungen profitieren, wenn er gewillt ist die erforderliche Prüfung abzulegen?
Rechtliches:
"Alter" Art. 24 Abs 5 VZV, bis 31.12.2020 https://www.admin.ch/opc/de/classif…/index.html#a24
ZitatDie Leistungsbeschränkung der Kategorie A wird auf Gesuch des Ausweisinhabers frühestens zwei Jahre nach der Erteilung aufgehoben, wenn die Zulassungsbehörde feststellt, dass er in den letzten zwei Jahren vor der Einreichung des Gesuches keine Widerhandlung gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechtes begangen hat, die zu einem Entzug des Führerausweises führt oder geführt hat.
"Neuer", Art. 15 Abs. 2bis VZV ab 1.1.2021 https://www.admin.ch/opc/de/officia…on/2019/191.pdf
ZitatDer Lernfahrausweis der Kategorie A ohne Leistungsbeschränkung wird Personen erteilt, die den Führerausweis der Kategorie A mit Leistungsbeschränkung seit mindestens zwei Jahren besitzen und die klaglose Fahrpraxis nach Artikel 8 Absatz 6 nachweisen können
Alt wie Neu: Art. 8 Abs. 6 VZV https://www.admin.ch/opc/de/classif…7/index.html#a8
ZitatDer Gesuchsteller darf während der Dauer der Fahrpraxis nach den Absätzen 1–5, mindestens aber während eines Jahres, bis zur Erteilung des Lernfahrausweises oder, wenn ein solcher nicht erforderlich ist, bis zur Zulassung zur praktischen Führerprüfung mit einem Motorfahrzeug keine Widerhandlung gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts begangen haben, die zu einem Entzug des Führerausweises führt oder geführt hat
Neuer Art. 151l Abs. 3 VZV https://www.admin.ch/opc/de/officia…on/2019/191.pdf
ZitatFür Personen, die den Führerausweis der Kategorie A, beschränkt auf eine Motorleistung von 35 kW und ein Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,20 kW/kg vor dem 1. Januar 2021 erworben haben, gilt Artikel 24 Absatz 5 des bisherigen Rechts weiterhin.