Ausweis entzug Ausland

  • Guten Tag


    Ein Freund von mir macht sich seit längerem sorgen und ich will Ihm helfen. Evtl. könnt ihr ihm helfen. Es geht in das letzte Jahre, ein Autounfall (Auffahrunfall) unter Alkoholeinfluss. Die Deutsche Behörde gab ihm eine Fahrspeere für 10 Monaten. Mittlerweile sind 8 Monate vergangen und hat noch nichts gehört von der Strassenverkehrsamt oder ASTRA, ka wer dafür zuständig ist. Er wird bald 25 jahre jung und will denn Motorrad A Prüfung machen und so schnell wie möglich hinter sich bringen (Lehrausweis beantragen, grundkurs und Experte dieses jahr noch) jedoch hat er jeden Tag Angst in den Briefkasten nach zusehen ob evtl. ein Brief da ist von der SVA (Strassenverkehrsamt) man liesst viel im Internet wie z.b. Ermittlung von De in CH ist wie Lotterie sehr wahrscheinlich hat der Sachbearbeiter von DE das Häcklein vergessen und und und. Auch von Doppelbestrafung war die rede im Internet-> ab September dürfte er in DE einen neuen Fahrerlaubnis beantragen. Kann Die schweizer Behörde nach Ablauf der Führerschein/Fahrspeere denn Führerausweis nochmal entziehen? ( Die Ausland entzugsdauer ist ja sozusagen abgelaufen)


    Ich bedanke mich für die Antworten und Erfahrungen.


    Lg DerEine

  • Wieder mal ein Freund ... und der Hilfreiche

    Geh mal davon aus :winking_face: Männer können auch Sozial sein :winking_face:


    Aber es gab ja da bereits wie Du angedeutet hast einen ähnlichen Thread -> DerEine möge nach Stichworten suchen :winking_face:


    Der Herr möchte also dieses Jahr noch A unbeschränkt machen?


    Ich stelle da mal die Frage, da ich mit 25 auch noch nicht reif genug war, ist es sinnvoll bereits mit 25i zu sterben?

    Si vis pacem para bellum

  • Alles klar ich erfosche das ganze mal. Danke


    Genau sprich, innerhalb von 3 1/2 Monaten. Da er befürchtet wenn er nur den Geundkurs macht wird der Lehrfahrausweis verlängert auf 12 Monaten und innerhalb von den 13 Monaten bei einem Führerschein entzug würde heissen dass er auch denn Lehrfahrausweis verliert und ab 2021 gildet ja nicht mehr die Regelung für Kat. A unbeschränkt-> 25i, 2 jahr kei führerschienentzug.

  • Mir ist leider die Altersmilde noch nicht gegeben. Aber ich kanns ja löschen.

    Wer glaubt, dass ich etwas von dem verstehe, worüber ich geschrieben habe, ist selber schuld. :wseufzer:


    http://www.youtube.com/watch?time_continue=3&v=bZ0SRgh3X9Q


    Für die Betroffenheitsmimosen: Ich äussere hier nur meine Meinung und möchte nicht den Eindruck erwecken, dass ich irgend jemanden den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt, absprechen möchte.

  • Irgendwie wirr die Geschichte. Wo war der Herr zur Tatzeit und als das Fahrverbot von den Deutschen Behörden ausgesprochen wurde wohnhaft? Schweiz oder Deutschland.

    Wenn in der Schweiz dann gilt das Fahrverbot nur in Deutschland. Wenn in Deutschland, dann können ihm die Schweizer Behörden nicht noch nachträglich einen eigenen Ausweisentzug draufdrücken.


    Ansonst lese man einfach mal Art. 16c_bis SVG https://www.admin.ch/opc/de/cl…9580266/index.html#a16bis


    Allenfalls kann einem noch, wegen der Alkoholgeschichte, Art. 16d SVG ans Bein pinkeln.


    Eigentlich gibt es nur eins: Löli beantragen und Grundkurs machen. Der Grundkurs gilt nun ein Leben lang.

    PS: Ich bin ein DUMMSCHWÄTZER !!!

  • Der Herr wurde Gerichtlich in DE angeklagt eine hohe Busse und nach DE Fahrspeere. Wohnhaft in der Schweiz.


    Es ist ja Schwerwiegender Delikt und im Internet steht das die Schweiz nach Schweizer Gesetzen verurteilen kann.( Doppelbestrafung ist nicht erlaubt) sprich wenn die Fahrspeere 10Monaten erlischt darf dann die Schweiz nochmal 1-6 Monaten denn Fahrausweis entziehen? Es sind keine Administrativemassnahmen registriert.

  • Also wenn ich des richtig verstanden hab. Er hat 10 Monate Fahrspere. Nach 8 Monaten kommt SVA und darf ihm Maximal noch 2 Monate geben. Jedoch wenn die 10 Monat Frist abgelaufen sind. Darf die SVA kein Führerausweis mehr entziehen. Sorry stehe voll auf den Schlauch.😅



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    Die Dauer des Ausweisentzugs wegen einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe f tritt an die Stelle der noch verbleibenden Dauer des laufenden Entzugs.

    Bitte Art. 16c_bis SVG lesen und verstehen. Link ist oben.

  • Also wenn ich des richtig verstanden hab. Er hat 10 Monate Fahrspere. Nach 8 Monaten kommt SVA und darf ihm Maximal noch 2 Monate geben. Jedoch wenn die 10 Monat Frist abgelaufen sind. Darf die SVA kein Führerausweis mehr entziehen. Sorry stehe voll auf den Schlauch.😅



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    Die Dauer des Ausweisentzugs wegen einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe f tritt an die Stelle der noch verbleibenden Dauer des laufenden Entzugs.

    https://www.admin.ch/opc/de/cl…/19580266/index.html#a16c


    Schwere wiedethandlung in CH = 3mt + bis max 2 jahre; bzw mindestens 2 jahre bis maximal für immer, bzw fahreignung kann überprüft werden nach, frühestens x jahre (das würfeln die Behörden dann aus)


    Wenn dein Freund den lappen im Ausland abgegeben hat,

    (Copy past sie link oben)

    Führerausweisentzug nach einer Widerhandlung im Ausland

    1 Nach einer Widerhandlung im Ausland wird der Lernfahr- oder der Führerausweis entzogen, wenn:

    a.im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde; undb.die Widerhandlung nach den Artikeln 16bund 16c als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist.

    2 Bei der Festlegung der Entzugsdauer sind die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbotes auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Die Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden. Die Entzugsdauer darf bei Personen, zu denen im Informationssystem Verkehrszulassung keine Daten zu Administrativmassnahmen (Art. 89c Bst. d) enthalten sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten.2

    Jene die glauben, ich würde was verstehen wovon ich schreibe, sind selber schuld. :heuldoch:

    2 Mal editiert, zuletzt von Phips2 ()

  • Also bis man jemandem in .de das Billett für 10 Monate entzieht muss er schon sehr gefährdend unterwegs gewesen sein.


    Soll er sich selber hier melden. Oder kann er kein Deutsch?


    Er kann einfach warten, bis die Fahrsperre abgelaufen ist, dann ist das gegessen. Für ein Delikt in .de wird er hier nicht belangt werden, aber die Fahrsperre kann hierzulande durchgesetzt werden.

    This Space Intentionally Left Blank

  • Erstmal vielen Dank für die Zahlreichen und promte Antworten.


    Ja das ist halt die andere Sache. Jedem das seine.


    Jedoch wenn die Fahrsperre Frist abgelaufen ist von DE, dann darf die CH nicht noch denn Führerausweis entziehen. In meinen Augen wäre dies ja „Doppelbestrafung“.


    Führerausweis wurde ja sozusagen in DE abgeben/ gespeert des heisst nach 10 Monaten muss er einen neuen Fahrerlaubnis in DE beantragen evtl. mit MPU etc. Falls er in DE ein FZ Führen will.

  • Meiner Meinung nach muss er in DE keine neue Fahrerlaubnis beantragen, wenn die Strafe vorbei ist, er fährt ja mit einer CH-Erlaubnis und die wird meiner Meinung nach von DE anerkannt.

    Bezüglich der Bestrafung:
    Die CH Behörden hätten zu beginn den Führerausweis ebenfalls für die 10 Monate entziehen können (parallel zum DE Entzug).
    Bei den bisher bekannten Fällen, wurde jedoch (wenn überhaupt) in der CH eine wesentlich mildere Strafe eingesetzt.
    Momentan könnten die CH Behörden lediglich noch ein Fahrverbot für die restlichen 2 Monate aussprechen.
    Denke aber nicht, dass das passieren wird. Wieso sollten die Behörden eine Strafe von vor 8 Monaten nochmals ausgraben und
    jetzt noch eine Strafe aussprechen? Die hätten vermutlich viel früher (/direkt) reagiert und deinen Kollegen kontaktiert.

    "Irgend so ein Standardspruch" - Irgend Wer

  • Also deine Ansicht hatte ich auch im hinter Kopf. Demfall sollte man sich für die restlichen 2 Monaten weniger Sorgen machen und ab dem 10ten Monat gar keine mehr.


    Nach den 10 Monaten muss er um neue Fahrerlaubnis in DE sich melden falls er in DE fährt. Falls er des nicht tut und trotzdem in eine Verkehrskontrolle geriet wird er saftig bestraft weil sein Fahrausweis in DE aberkannt ist. Naja wenn es so weit ist melde ich mich wie es lief mit der Fahrerlaubnis in DE für einen Schweizer. Bis dahin wünsche ich euch natürlich gute Fahrt und eine tolle Saison. Meine R6 ist leider beim Service und nach dem ist direkt Urlaub angesagt bis August.


    I don't ride a bike to add days to my life. I ride a bike to add life to my days. :motorrad5:

  • Eine kleine aber wichtige Korrektur, mit der Dauer ist die Anzahl Monate gemeint, nicht die effektive Zeit von Datum A bis Datum B. Der Gesetzestext bedeutet einzig, dass die Schweiz im vorliegenden Fall einen Ausweisentzug von höchstens 10 Monaten verfügen kann. Bei der Bemessung des Entzuges spielt eine Rolle, ob die betreffende Person vom Fahrverbot in Deutschland überhaupt betroffen ist oder nicht. Wenn also der Kollege nicht regelmässig in Deutschland unterwegs ist, sei es beruflich oder auch privat (zB Verwandete besuchen), dann fällt die Entzugsdauer in der Schweiz länger aus, wenn er stärker betroffen ist, dann wird die Entzugsdauer kürzer ausfallen. Dies aber alles unter der Voraussetzung, dass er in der Schweiz bisher noch keine Adminstrativmassnahme, also auch keine Verwarnung, erhalten hat und dass die Deutschen das in die Schweiz melden oder gemeldet haben.


    Zu beachten ist auch, dass der Ausweisentzug keine Strafe sondern eine Administrativmassnahme ist, auch wenn der Entzug als Strafe empfunden wird.