Prüfung A Autobahn?

  • Hallo zusammen, wollte nur schnell fragen ob man für die A Prüfung auf die Autobahn muss? Also Vignette nötig?

    Basel-Landschaft

    Danke

  • Je nach Experten gehts auch auf die Autobahn.

    Für die Prüfung an sich benötigst du allerdings keine Vignette (Prüfungsfahrten sind von der Vignettenpflicht ausgenommen).

    Falls du jedoch auf der Autobahn üben willst, benötigst du für die Übungsfahrten eine Vignette.

    2.4 Befreite Fahrzeuge

    Von der Nationalstrassenabgabe ausgenommen sind:

    - Fahrzeuge auf Fahrten bei amtlichen Fahrzeug- und Führerprüfungen;

    "Irgend so ein Standardspruch" - Irgend Wer

  • Hoi Matti, was heisst Prüfungsreif?

    Ich bin ein Spezialfall, denn ich habe vor etwa 18 Jahren mal die 125 er Prüfung gemacht, mit Kurs und allem. Aber ich muss jetzt keinen einzigen Kurs mehr machen oder Fahrstunden nehmen, (mache ich dann im Frühling natürlich im eigen Interesse) für die Kat. A unbeschrankt.

    Fahrlehrer meinte ich solle jetzt einfach mal fahren und im Frühling schauen wir dann mal mit 1-2 Stunden wo ich stehe.

    Also wer entscheidet wann ich Prüfungsreif bin? Ich fahre seit über 20 Jahren Auto und bin Täglich auf der Autobahn.

    Was genau muss ich dann können für die Autobahn?

  • Fragen wir andersrum: Wer ist nicht prüfungsreif? Antwort: Die, die den obligatorischen Grundkurs noch nicht gemacht haben, da dies Voraussetzung ist, das man sich für die Prüfung anmelden kann. Weiter ist Voraussetzung, dass man den VKU absolviert hat.

    In deinem Fall wäre dass dann abgehakt.

    Ich selber war mal an einem ähnlichen Punkt: Ebenso wie Du den alten 125er gemacht und dann so wie Du irgendwann den grossen A gestützt auf Art. 151k Abs. 1 VZV beantragt. Als ich dann den passenden Töff gefunden und gekauft habe, fuhr ich auf dem Nachhauseweg auch über die Autobahn. :emojiSmiley-01: Ich war es von 125er gewohnt auf der Autobahn zu fahren, somit habe ich es gewagt. Die Fahrt nach Hause verlief reibungslos.

    Warum gieng alles gut? Erstens weil allgemeine Kontrollen auf der Autobahn rar sind (Stichwort Wühlmaus-Kontrolle) , zweitens weil wenn man sich nicht gerade doof und ungeschickt anstellt man nicht auffällt, drittens weil ich es gewohnt war Töff zu fahren und viertens wenn man es sich auch sonst gewohnt ist auf der Autobahn zu fahren man weiss wie man sich zu verhalten hat (hoffentlich). Grösstes Risiko ist das neue, noch ungewohnte Fahrzeug und das noch unbekannte Fahrverhalten und dessen Bedienung.


    Zusammengefasst:

    -Man sollte (wenn notwendig) den Grundkurs gemacht haben.

    - Man sollte (wenn notwendig) den VKU absolviert haben.

    - Das Motorrad allgemein in Griff haben

    - Die Manöver einigermassen beherrschen, speziell die Spurgasse (Stau)

    - Wenn möglich schon Autobahnerfahrung haben (Catch-22 für den absoluten Fahranfänger)

    - Allgemeine, sogenannte Wühlmaus-Kontrollen sind selten aber finden statt.

    - Speziell im Februar gibt es bei den Ein- und Ausfahrten Vignettekontrollen

    - Wer aus dem fliessenden Verkehr gefischt wird fiel höchstwahrscheinlich aufgrund seiner Fahrweise auf und war somit wohl noch nicht Autobahn tauglich/Prüfungsreif.

    Zu guter Letzt: Welche Strafe droht? In der Ordnungsbussenverordnung ist dazu nichts zu finden. Dass heisst nicht, dass man Straffrei ausgeht, sondern dass es eine Verzeigung, sowie aufgrund Art. 16 SVG eine Administrativmassnahme in Form einer Verwarnung oder Ausweisentzug gibt.

    Gestützt auf den Berner Strafmassempfehlungen siehe Ordnungsbussen und Strafmassempfehlungen wird es ein Busse von ca. 200 Franken geben (plus Schreibgebühren) sowie bei ungetrübten verkehrsrechtlichen Leumund eine Verwarnung (+Gebühren).

    PS: Ich bin ein DUMMSCHWÄTZER !!!

    Einmal editiert, zuletzt von RebelFazer (17. November 2020 12:00)

  • der richter, nachdem jemand dich angeklagt hat - das nennt man eigenverantwortung.:emojiSmiley-06:

    Das stimmt soweit schon. Ich finde es nur interessant, dass die Frage, inwiefern man mit "L" auf die Autobahn darf, die (soweit mir bekannt) die nahezu einzige Situation ist, wo beim Verkehrsteilnehmer scheinbar auf Eigenverantwortung gesetzt wird. Man darf nicht mal dort parken, "wo es nicht stört". Ich glaube einfach, dass das ein Lapsus bei der Gesetzgebung ist, und sobald es jemals einen Fall geben wird, die konkrete Bedingung, dass man den Stempel des absolvierten Grundkurses in der Tasche hat, sofort ergänzt wird. Damit die Eigenverantwortung schön wieder vom Tisch ist :emojiSmiley-06:

    Einer ist immer schneller - zum Beispiel ich :winking_face:
    Quod gratis asseritur, gratis negatur

  • Ich finde es nur interessant, dass die Frage, inwiefern man mit "L" auf die Autobahn darf, die (soweit mir bekannt) die nahezu einzige Situation ist, wo beim Verkehrsteilnehmer scheinbar auf Eigenverantwortung gesetzt wird

    So ganz stimmt dies nicht, denn auch wenn es eine (fast) überall maximale Geschwindigkeitsbegrezung gibt, so muss das Tempo doch den Umständen entsprechend bis angepasst werden. Man traut dir also zu, innerhalb gewisser Grenzen festzustellen, dass du zu den Umständen nach zuschnell bist, aber eigentlich nur bis zu einem gewissen Grad... :?:

  • So ganz stimmt dies nicht, denn auch wenn es eine (fast) überall maximale Geschwindigkeitsbegrezung gibt, so muss das Tempo doch den Umständen entsprechend bis angepasst werden. Man traut dir also zu, innerhalb gewisser Grenzen festzustellen, dass du zu den Umständen nach zuschnell bist, aber eigentlich nur bis zu einem gewissen Grad... :?:

    OK einverstanden. Dass man uns dazu auffordert, in jeder Situation eine beschriftete Limite einzuhalten oder uns noch stärker als jene Limite einzuschränken, das gibt es schon häufig. Ich korrigiere meine Formuliereung von "Eigenverantwortung" auf "freiheitsgerichtete Eigenverantwortung" :emojiSmiley-06:

    Einer ist immer schneller - zum Beispiel ich :winking_face:
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  • (soweit mir bekannt) die nahezu einzige Situation ist, wo beim Verkehrsteilnehmer scheinbar auf Eigenverantwortung gesetzt wird

    Art. 31 Abs. 2 SVG

    "Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen"

    Dazu gehören unteranderem Müdigkeit, Sonnenstich, Unterzuckerung/Hungerrast, Dehydration, emotionaler Stress, verstauchtes Gelenk, Muskelkater, beeinträchtigtes Sehvermögen.

    Dass alles kann, muss aber nicht, zu einer momentanen Fahrunfähigkeit führen. Jedoch gehen wohl nur Hypochonder und Überängstliche wegen jedem Bobo zum Arzt und und lassen gleich noch die Fahrfähigkeit umfassend abklären. Es liegt also in der Verantwortung eines jeden einzeln zu Entscheiden ob man noch fahrfähig ist oder nicht. Ausser bei offensichtlichen Fällen lässt sich das auch nicht kontrollieren und kommt so erst bei einem Unfall oder Auffälligkeit im Verkehr zum tragen.

    Man kann Art. 27 Abs. 2 VRV (befahren von Autobahnen und Autostrassen erst wenn prüfungsreif) schon fast als Präzisierung von obigen Ansehen, wobei bei diesem Art. nur die "Freiheit" der Autobahn und nicht die individuelle, allzeitigen Mobilität als solches tangiert ist. In den meisten Fällen gibt es eine mehr oder weniger lange Alternative zur Autobahn. Ausnahme ist der Gotthardtunnel wenn im Winter der Pass gesperrt ist oder dann aus Bequemlichkeit der Üetlibergtunnel welcher den Weg von der Seeseite ins Säuliamt wetterfester macht. Vorsicht: Im Üetlibergtunnel wurden schon Wühlmäuse gesichtet https://www.zh.ch/de/news-uebers…8/1408032j.html

    PS: Ich bin ein DUMMSCHWÄTZER !!!

  • Ich würde einen Prüfungstermin 2 Monate im Voraus machen. Dann hast du 2 Monate wo es kaum ein Problem geben wird.

    Du kannst dir die Prüfungstauglichkeit auch von einem Fahrlehrer bestätigen lassen. So wie wenn man schon zwei mal durchgefallen ist.

    Wer Rechtschreibefehler findet der darf sie behalten

  • Ich würde einen Prüfungstermin 2 Monate im Voraus machen. Dann hast du 2 Monate wo es kaum ein Problem geben wird.

    Prüfungstermin in zwei Monaten? Da hab ich aber länger drauf gewartet...

    Habe mal einen Kollegen gefragt, welcher bei der Polizei in der Abteilung Verkehr arbeitet und den Fahrlehrer meiner Freundin. Beide haben mir (inoffiziell) unabhängig voneinander folgende Aussage gemacht: Die Prüfungsreife ist dann erreicht, wenn man zur Prüfung angemeldet ist. Begründung: Häufig meldet einen der Fahrlehrer für die Prüfung an und dieser kann gut beurteilen, wenn ein Prüfling prüfungsreif ist und wann noch nicht. Motorradfahrer oder Selbstlernern melden sich meist ebenfalls erst dann an, wenn sie sich einigermassen sicher fühlen und das Gefühl haben, die Prüfung bestehen zu können.

    Allerdings hat mir mein Kollege auch gesagt, dass ihm kein Fall bekannt ist, wo jemand auf der Autobahn wegen nicht vorhandener Prüfungsreife aus dem Verkehr gezogen wurde. Er selber hatte einen Fall, wo ein L-Fahrer (Auto) etwas früh auf die Autobahn ist und mit knappen 80 in der 120er Zone sehr unsicher fuhr. Mit einer mündlichen "Verwarnung", der Anweisung, die Autobahn an der nächsten Ausfahrt zu verlassen und auch nicht mehr so schnell zu befahren, wars das dann aber auch.

    Persönlich würde ich ebenso argumentieren, dass die Prüfungsreife dann erreicht ist, wenn man sich für die Prüfung angemeldet hat, oder sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für eine Prüfungsanmeldung bestehen und man kurz vor der Anmeldung steht.

    Neben der strafrechtlichen Komponente müsste man jedoch vielleicht auch mal noch die versicherungstechnischen Aspekte genauer betrachten.

    Wie sähe die Situation aus, wenn ein L-Fahrer auf der Autobahn einen Unfall verursacht und anschliessend die Versicherung behauptet, dass keine Prüfungsreife vorgelegen hat?
    Ist ein Fahrlehrer involviert, so dürfte die Frage schnell erledigt sein, da einem anerkannter Fahrlehrer sicherlich die Kompetenz zugesprochen wird, über die Prüfungsreife zu urteilen. Aber bei Motorradfahrern, welche teilweise nie einen Fahrlehrer sehen?

    Wären allenfalls Regressansprüche vonseiten der Versicherungsgesellschaft möglich, da man davon ausgehen darf, dass ein nicht prüfungsreifer L-Fahrer sogar grobfahrlässig gehandelt hat? - wie sieht das Ganze aus, wenn Grobfahrlässigkeit mitversichert wurde?

    Fragen über Fragen, ich weiss und es tut mir Leid, vielleicht hat RebelFazer noch den einen oder anderen fundierten Kommentar zu meinen Anmerkungen.


    :offtopic::sende::sot::besoffen1:

    So, entschuldigt bitte mein ausschweifendes Exposé zu dieser längst zu genüge beantworteten Frage. Die letzten 2 Tage der Abstinenz vom Töff-Forum haben wohl zu einer entzugsinduzierten Schreiblust geführt, welcher ich in diesem Posting Rechnung tragen musste. Oder, ist es doch die depressive Zeit der Herbsttage, die lange Zeit der Einsamkeit, getrennt von meinem Motorrad, das schöne Wetter durch das Fenster betrachtend und nach der Möglichkeit sehnend, dieses Wetter vor den nahenden Wintertagen noch einmal auf der Maschine zu geniessen, verstärkt durch den Anblick und Genuss der tollen Momente, welche einige noch auf der Strasse verbringen dürfen, welche zu dieser Niederschrift meiner freigelassenen Gedanken geführt hat? Oder verzweifle ich gerade im Homeschooling, studierend die literarischen Meisterwerke vergangener Zeiten, mich inspirierend, beim verfassen meines Beitrages hier an euch gerichtet?

    ENDE :offtopic:

    Euch allen einen schönen Abend wünschend,
    phunder

    "Irgend so ein Standardspruch" - Irgend Wer

  • Persönlich würde ich ebenso argumentieren, dass die Prüfungsreife dann erreicht ist, wenn [...] sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für eine Prüfungsanmeldung bestehen und man kurz vor der Anmeldung steht.

    Also mit anderen Worten, dass der Stempel für die absolvierten Grundkurse besteht :winking_face: .

    Anmelden kann man sich ja auch dann, wenn man z.B. die Manöver nicht beherrscht (die Durchfallquote ist ja bekanntlich nicht gerade tief ^^), das kann also kein objektiver Gradmesser sein.

    Frage: kann man sich überhaupt für die Prüfung anmelden, wenn der Grundkurs noch nicht gemacht ist? So vonwegen Zeitplanung, Prüfung einen Tag nach dem Grundkurs machen und sich entsprechend schon einige Wochen davor anmelden?

    RebelFazer : Wahrscheinlich hast du mein letztes Posting nicht gesehen oder warst schon am schreiben, während ich es gepostet hatte. Hab meine Aussage präzisiert :winking_face:

    Einer ist immer schneller - zum Beispiel ich :winking_face:
    Quod gratis asseritur, gratis negatur