Wie nennt man dann den Zeitraum, für den die Verwarnung gilt?
Keine Ahnung. Wie nennst Du den Zeitraum nach einem Entzug in dem er noch relevant für spätere Massnahmen ist? Dieser ist je nach schwere der zukünftigen Administrativmassnahme 2 bis 10 Jahre ! Was wenn ich dir sage, dass die Zeit in der eine Verwarnung relevant ist, gar nicht zwei sondern mindestens fünf Jahre bis Lebenslänglich ist? Und ist dir bewusst, dass die zwei Jahre ohne jeglichen Anspruch auf "Bestandesschutz" verlängert werden kann, was bei einer echten Bewährung nicht möglich ist?
Verwarnungen und Entzüge werden im IVZ-Massnahmen (früher ADMAS) gespeichert. Verwarnung werden in der Regel nach 5, Entzüge nach 10 Jahre gelöscht. Aber nur dann wenn in dieser Zeit keine neue Administrativmassnahmen dazu kommen bzw. es keine älteren Einträge mit längere Löschfristen gibt. Oder wie es in er zuständigen Verordnung IVZV https://www.admin.ch/opc/de/cl…n/20180950/index.html#a22 heisst: "Wird zu einer Person eine neue Massnahme eingetragen, so werden die Daten zu allen gegen diese Person angeordneten Massnahmen erst nach Ablauf der letzten Aufbewahrungsfristen vernichtet." Bedeute also, dass wenn man fleissig Verwarnungen und Entzüge ansammelt dies ein Lebenslang sichtbar sind.Im SVG nennt sich das Leumund und hat einen Einfluss auf die Entzugsdauer. Einerseits auf die gesetzliche vorgeschriebene mindest Entzugsdauer und anderseits die Leumund abhängige Dauer. Wie man in Art. 16a bis 16c SVG https://www.admin.ch/opc/de/cl…/19580266/index.html#a16a sieht, steht dort nämlich stets "mindestens X Monate/Jahre" und nicht etwa eine fixe Dauer.
Die ominösen zwei Jahre kommen nur in einem einzigen Speziallfall zu tragen: Art. 16a Abs. 3 SVG: "Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde." Dies ist eine rückblickende Betrachtungsweise. D.h. eine Verwarnung wird eben nicht mit zwei Jahre Bewährung ausgesprochen, sondern es wird, falls eine neue Verwarnung ausgesprochen wird, in die Vergangenheit geschaut. Dieser Blick in die Vergangenheit kann der Gesetzgeber jederzeit abändern, so dass nun die letzten drei Jahre relevant sind oder in den letzten fünf Jahren nicht mehr als eine Administrativmassnahme im IVZ-Massnahmen verzeichnet sind.
Kommt es zu einem Entzug so können die Administrativbehörden alle Einträge IVZ-Massnahmen berücksichtigen.
Beispiele:
Jahr 0 - leichte Widerhandlung - Verwarnung
Jahr 3 - leichte Widerhandlung - Verwarnung
Jahr 4 - leichte Widerhandlung - mindesten 1 Monat Entzug, möglicherweise auch zwei da im IVZ-Massnahmen schon zwei Verwarnungen verzeichnet sind
nach Jahr 14 - IVZ-Massnahmen ist wieder sauber.
Jahr 0 - leichte Widerhandlung - Verwarnung
Jahr 3 - leichte Widerhandlung - Verwarnung
Jahr 6 - leichte Widerhandlung - Verwarnung
Jahr 9 - leichte Widerhandlung - Verwarnung
Jahr 12 - leichte Widerhandlung - Verwarnung
Jahr 15 - leichte Widerhandlung - Verwarnung
Jahr 19 - mittelschwer Widerhandlung - mindestens einen Monat, da aber im IVZ-Massnahmen schon 6 Verwarnung möglicher weise auch länger, speziell dann wenn es sich in allen Fällen um Geschwindigkeitsdelikte handelt.
nach Jahr 29 - IVZ-Massnahmen ist wieder sauber.