Art. 4 VTS.
Danke! Du meinst vermutlich das hier.. "Fahrzeuge, die bei Inkrafttreten einer Änderung dieser Verordnung schon im Verkehr stehen, müssen mindestens den Anforderungen entsprechen, die zum Zeitpunkt ihrer ersten Inverkehrsetzung galten. Vorbehalten bleiben Übergangsbestimmungen, die eine Nachrüstungspflicht vorsehen."
Also evtl. steh ich auf dem Schlauch.. ich hab versucht das Ganze zu versteh und bin immer wie verwirrter da ich das ganze nicht so gut verstehe wie du vermutlich.. haha
Kann ich die Dinger also in der CH abnehmen da es gemäss Art. 141 diese nicht braucht und da das Bike 2017 eingelöst wurde dieses Gesetzt inkraft war? oder zählt nun doch die Euro 4 bzw. EU/ECE da dies ja irgendwie ein Teil davon ist gemäss deinem früheren Beitrag.
EDIT:
Hab nun auch diesen Art. 72a noch gefunden was die UNECE Regelung betrifft.: https://www.fedlex.admin.ch/el…95/4425_4425_4425/de#a72a
Da steht nun folgendes:
ZitatLichter und Rückstrahler müssen entweder den technischen Anforderungen nach dieser Verordnung oder den technischen Anforderungen der folgenden, für die Fahrzeugart massgebenden Regelungen entsprechen:
Also einerseits steht gemäss Verordnung, dass es in der CH fakultativ sei. Jedoch wird ebenfalls auf die UNECE-Reglement Nr. 53 verwiesen.
Ja was denn nun? ... Für mich heisst das folgendes:
1.) Ich kann die vorderen Reflektoren an der Gabel weg machen und bin gemäss CH Verordnung im grünen Bereich.
2.) Das Motorrad entspreich nach wie vor der CH Euro4 Norm
3.) Das Motorrad entspricht jedoch der UNECE-Reglement Nr. 53
4.) Das Motorrad muss entweder der CH Verordnung oder dieser UNECE-Regelung entsprechen. (Egal wann dieses eingelöst wurde.. würde also auch für 2021 Modelle zählen)
Fazit: Man kann auf die vorderen seitlichen Reflektoren entfernen, wenn diese bei Auslieferung dran waren.
Hab ich das so richtig verstanden?
Danke für ein klares Ja oder nein.. würde mir sehr helfen
Cheers