Umbauten - Was geht/ Was nicht (MFK - FAQ)

  • Guten Morgen liebe Schrauber Freunde


    Ich bin durch einen glücklichen Zufall extrem günstig an ein altes Motorrad gekommen und möchte dies nun etwas Umbauen.


    Ich hab mich so gut wie möglich in diversen Foren und Richtlinien belesen, konnte jedoch immer nur veraltete antworten oder "Bruchstücke" finden,
    deshalb unten mal die Antworten welche ich bisher dazu gefunden habe (keine Garantie auf Korrektheit).



    Ich hoffe wir können so ein kleines "FAQ" zum thema Umbau - MFK zusammenstellen.
    -> sollte es das irgendwo schon geben habe ich es leider nicht gefunden.


    1. Spiegel: ein Spiegel links min. 50cm2 (Motorräder mit Zulassung ab 2017 links und rechts min. 69cm2)


    2. Blinker: Dürfen bei Motorrädern mit Zulassung vor 2013 abmontiert werden (Handzeichen), müssen aber funktionieren wenn welche dran sind.


    3. Scheinwerfer: Vorne u. Hinten Pflicht -> nur Bauteile mit E-Nummer verwenden.


    4. Heckumbau: Nichts abschneiden/ keine Schweissarbeiten (sonst Einzelabnahme beim DTC -> Sauteuer!)
    Bei geschraubten Heckrahmen wird ein Ersatz scheinbar teilweise akzeptiert da es sich um kein tragendes Teil handelt.


    5. Sitzbank: kann grundsätzlich abgeändert werden solange sie solide Befestigt ist -> bei Doppelsitzbank evtl. Haltegurt o.ä. notwendig
    Zweiter Platz kann weggelassen u. Fussrasten demontiert werden -> wird dann als Einplätzer zugelassen.


    6. Benzintank: kann grundsätzlich jeder Tank verbaut werden der vernünftig auf dem Bike montiert werden kann.


    7. Lenker: Muss eine ABE oder E-Nummer besitzen, wird im Ausweis eingetragen.


    8. Brems/Kupplungshebel: Müssen eine ABE oder E-Nummer haben.


    9. Auspuffanlage: Grundsätzlich nur Original oder CH-Homologiertes Zubehör mit entsprechender Typenbescheinigung.
    -> Für alte Modelle kaum etwas zu finden (ev. Einzelabnahme möglich, wird wohl mit grossen kosten verbunden sein - hat da jemand erfahrung?)


    10. Lackierung: Grundsätzlich alles erlaubt -> Farbe wird im FZ-Ausweis vermerkt


    11. Nummernschild: Kann über dem Rad oder seitlich Montiert werden -> Muss von links und rechts hinten gut lesbar sein und in einem Winkel von max. 30 Grad montiert werden.


    12. Cockpit: Tacho u. Zündschloss (mit Lenkschloss) zwingend -> Drehzahlmesser, Ganganzeige & "Statusleuchten" optional



    Ich bin froh um jede Ergänzung/ Korrektur die Ihr dazu habt und werde die Liste entsprechend aktualisieren.

  • Wie lender sagt ist die offizielle FAQ das ASA Richtlinie 2b
    Wie man diese bezüglich nötige Nachweise verstehen muss ist hier erklärt: https://www.toeff-forum.ch/lex…und-umbauten-am-motorrad/


    Im ASA 2b sind auch netterweise die Verweise auf die entsprechenden Stellen der VTS sowie ECE Richtlinien zu finden.


    Klar, wenn es um Besitzstandswahrung geht (Art. 4 und Art. 222 ff VTS), dann ist die ASA 2b nicht so aufschlussreich. In diesem Fall ist deine FAQ leider zur Zeit noch nur Hören-Sagen und dazu t.w. auch noch falsch (Du bist auf gutem Wege mit deiner FAQ, aber leider erst bei der Hälfte) . Was in der FAQ fehlt und zwingend ist, dass die entsprechenden Gesetzesstelle, Verordnungen, oder Richtlinie genau referenziert. Am besten wo möglich mit Links auf die entsprechende Stelle.


    Ganz generell gilt: Ersatz von defekten Bauteile durch entsprechende original Bauteile ist immer erlaubt. Dass muss ausser beim Motor oder Rahmen auch nicht gemeldet oder Eingetragen werden.


    1. Spiegel: ein Spiegel links min. 50cm2 (Motorräder mit Zulassung ab 2017 links und rechts min. 69cm2)

    Der Stichtag ist hierzu der 15. Jan. 2017. Änderung des Art. 143 VTS mit AS 2016 5133.


    2. Blinker: Dürfen bei Motorrädern mit Zulassung vor 2013 abmontiert werden (Handzeichen), müssen aber funktionieren wenn welche dran sind.

    Datum ist in Art. 222m Abs. 11 VTS zu finden.

    12. Cockpit: Tacho u. Zündschloss (mit Lenkschloss) zwingend -> Drehzahlmesser, Ganganzeige & "Statusleuchten" optional

    Das Lenkschloss muss nicht im Zündschloss integriert sein. Es kann auch ein Getriebeschloss, Schalthebelschloss oder ähnliche Vorrichtung sein welche als Diebstahlsicherung wirksamen ist und bei der Fahrt ungefährlich ist. Bei gebrauchten Fahrzeugen kann auch eine sonstige Wegfahrsperre mitgeführt werden (Bremsscheibenschloss, Bügelschloss, Schliessekette, etc.) Art. 144 VTS


    Kontrolllicht (Statusleuchten) sind nur bei Kleinmotorräder optional (max. 50 ccm UND max 45 km/h)Art. 151 vs. Art. 74 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 3 VTS (allfällige ältere Regeln, wo diese noch optional waren aussen vor gelassen. Dann gälte wieder Art. 4 VTS).


    8. Brems/Kupplungshebel: Müssen eine ABE oder E-Nummer haben.

    Bezüglich Kupplungshebel gibt es keine Vorschriften. ASA 2b, Abschnitt 4.1.5.2 Is teil des Abschnitt 4.1 Bremsanlage und behandelt deswegen nur Bedienungseinrichtungen von Bremsanlagen. Für Bremshebel genügt schon eine Eignungserklärung des Bauteileherstellers (Hierarchie Stufe 3) eine Deutsche ABE ist mit Hierarchie Stufe 1 weit darüber (wird also auch akzeptiert Siehe ASA 2b Abschnitt 3.2 ). Soweit mir bekannt gibt es kein UNECE Reglement oder EU-Richtlinie welches Bremshebel behandelt, ergo kann ein Bremshebel damit auch keine E-Nummer oder e-Nummer haben.


    Bremshebel werden Eingetragen.


    7. Lenker: Muss eine ABE oder E-Nummer besitzen, wird im Ausweis eingetragen.

    Es gilt gleiches wie bei den Bremshebel. Gilt ebenso für Lenkererhöhungen.

    PS: Ich bin ein DUMMSCHWÄTZER !!!

    7 Mal editiert, zuletzt von RebelFazer ()

  • 9. Auspuffanlage: Grundsätzlich nur Original oder CH-Homologiertes Zubehör mit entsprechender Typenbescheinigung.

    Original, in der Typengenehmigung erwähnt, CH-Homologiert (betrifft wohl eher ältere Modelle und Exoten), e-Nummer (EU-Richtlinie), E-Nummer (UNECE-Reglemente), oder Nachweis von einer APS (Anerkannte Prüfstelle).


    Bei e-Nummer oder E-Nummer (wenn nicht in Typengenehmigung des Fahrzeugs erwähnt) muss eine Lieferantenbestätigung vom Importeur, Verkäufer oder Hersteller mitgeführt werden welche alle nötigen und geforderten Angaben enthält. Die Lieferantenbestätigung welche bei Zubehörauspüffe mitgeliefert werden, die man im Ausland gekauft hat, enthalten vielfach nicht alle geforderten Angaben. natürlich muss der Topf auch noch für das Fahrzeug zugelassen sein, aber das steht in der Lieferantenbestätigung.


    Falls der original Auspuff mit Katalysator war, dann muss, falls der Zubehörtopf keinen Katalysator hat, die Einhaltung der relevanten Geräusche- und Abgasswerte auf der Lieferantenbestätigung explizit vermerkt und garantiert sein.


    Siehe dazu nebst ASA 2b auch noch ASA Merkblatt 11



    3. Scheinwerfer: Vorne u. Hinten Pflicht -> nur Bauteile mit E-Nummer verwenden.

    Hinten einen Scheinwerfer? Besser wäre:


    3. Lichter: Vorne mindestens ein Fernlicht, ein Ablendlicht, und ein Positions/Standlicht. Hinten mindestens ein Schlusslicht, Bremslicht, und eine Kennzeichenbeleuchtung.Nebst Lichter nach UNECE/E-Nummer könne auch Lichter nach SAE und DOT anerkannt werden.


    Art. 140 VTS, ASA 2b Seite 80 ,Erläuterungen und Weisungen zu VTS, VVV und VZV vom 29.09.1995 zu Art. 222



    3a Reflektoren: hinten ein nicht dreieckiger Rückstrahler (Kein Bestandesschutz, Nachrüstpflicht auch bei Oldtimern ! Ist im Vorgänger der VTS, in der BAV oder noch früher geregelt. Recherche im Bundesarchiv notwendig https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/start.do ).
    Seitenreflektoren sind optional (auch bei Euro 4 Fahrzeugen)
    Art. 140 und Art. 141 VTS


    11. Nummernschild: Kann über dem Rad oder seitlich Montiert werden -> Muss von links und rechts hinten gut lesbar sein und in einem Winkel von max. 30 Grad montiert werden.


    Das Nummernschild heisst offiziell Kontrollschild (die Korrekte Bezeichnung hilft es in den Verordnungen zu finden). Es muss mindestens 20 cm ab Boden sein (wenn dem nicht technische oder betriebliche Gründe entgegenstehen). Nach hinten max 15° geneigt. Von beiden Seiten aus bis zu einem Winkel von 30°ablesbar sein.


    Art. 45 VTS

    PS: Ich bin ein DUMMSCHWÄTZER !!!

    7 Mal editiert, zuletzt von RebelFazer ()

  • Kurze Frage, Lenkererhöhungen, müssen diese nun eingetragen werden oder reicht ein Beiblatt?

    Gemäss Abschnit 4.2.2 des ASA 2b ist es eine Änderung der Kategorie E, also eine melde- und prüfpflichtige Änderung (Eintragung), für die Eintragung reicht eine Eignungserklärung des Beauteileherstellers. Ein ABE geht auch, da diese höherwertig ist.

    PS: Ich bin ein DUMMSCHWÄTZER !!!

  • Top, danke für die schnelle Antwort. Und um dies zu machen würde ich mit der ABE und Fahrzeugausweis zum Strassenverkehrsamt gehen und diese würden es mir eintragen?


    Irgendwie bin ich diesbezüglich nicht so recht fündig geworden beim STVA...

  • und diese würden es mir eintragen

    Yep. Und latürnich kostet dies dann auch etwas, da es ja ein neu ausgedrucktes Papier gibt. Am besten machst du mit dem STVA einen Termin ab, an welchem sie die ganze Chose abnehmen, denn nur der Zettel reicht zB bei Lenkererhöhung nicht zwingernderweise aus... sie muss auch

    • korrekt montiert sein
    • und der Lenkeranschlag muss noch maximal möglich sein ->
    • die Bremskabel müssen ergo schon vorher genügend lang gewesen sein (und es immer noch sein nach der Erhöhung)
  • ...und Marke/Typ muss vom Experten lesbar am Lenker stehen. Wenn verdeckt, entweder vorher Foto machen (hat bei mir so geklappt) oder Werkzeug mitnehmen, damit der Lenker soweit gedreht werden kann, dass der Experte die Angaben lesen kann.

    Im Ausweis wurde das dann so vermerkt:

    „Die wahre Kunst der Fahrzeug-Beherrschung erkennt man im instabilen Fahrzustand!“

    Walter Röhrl

  • Wie schauts aus mit solchen Fussrasten?


    https://www.motorradzubehoer-h…er-Fahrer-Fussrasten.html


    Gelten da alle Teile als Fussraste oder wird da der Befestigungspunkt verlegt? Das ganze wird ja wie die normale Fussraste am Originalen Punkt am Rahmen befestigt. Wenn man aber nur den Querbalken als Raste definiert dann wärs ne Verlegung am Originalpunkt :thinking_face:

    Wie wird das in der Praxis gehandhabt?

    Wer Rechtschreibefehler findet der darf sie behalten

  • Wenn man aber nur den Querbalken als Raste definiert dann wärs ne Verlegung am Originalpunkt :thinking_face:

    Wie wird das in der Praxis gehandhabt?

    ...genau so.

    „Die wahre Kunst der Fahrzeug-Beherrschung erkennt man im instabilen Fahrzustand!“

    Walter Röhrl

  • In der ASA 2b Richtlinie 4.6.4 ("Fussraster") steht, wie du korrekt bereits erwähnt hast, folgendes:

    Zitat

    Ersetzen der bestehenden Fussrasten an den originalen Befestigungspunken --> A

    Zitat
    A: nicht melde- und prüfpflichtige Änderung;

    Somit kannst du die Fussrasten an sich problemlos wechseln, insofern der selbe Befestigungspunkt verwendet wird.

    Darf ich dich fragen, inwiefern die MFK etwas anderes behauptet? Hattest du mit denen telefonischen Kontakt / per Mail?
    Evtl. hat dich dann der Beamte falsch verstanden und gedacht, dass du möglicherweise neue Befestigungspunkte verwenden möchtest...


    Andernfalls würde ich Ihn mal auf die ASA 2b Richtlinien ansprechen...

    "Irgend so ein Standardspruch" - Irgend Wer