Probefahrt ohne Führerschein

  • @LT: Gesuchsteller bezieht sich auf die Person, die das Gesuch für einen Lernfahrausweis einreicht. Und dass ein Gesuch für den Lernfahrausweis einzureichen ist, schreibt Art. 11 vor. Anhang 11 der VTS hat den Titel "Nachweis der theoretischen Kenntnisse" und beschreibt, welche theoretischen Kenntnisse notwendig sind.

    Ich sehe jetzt nicht, wo wir eine Differenz haben, stehe wohl auf dem Schlauch.

  • Bin auch kein Fachmann (kann nicht mal einer der Jungspunde Jus studieren und sich dann auf Verkehrsrecht spezialisieren?)

    Aber aus Art. 10 Abs. 1, Art. 13, und Art. 15 VZV geht meiner Meinung nach hervor, dass man ein Gesuch für den Lernfahrausweis einreichen, dann gegebenenfalls eine Basistheorieprüfung ablegen muss und erst wenn diese Bestanden ist den Lernfahrausweis bekommt.

    Jedoch würde es meiner Meinung nach der Verordnung nicht widersprechen, wenn die Strassenverkehrsämter die Basistheorie unabhängig von einem Lernfahrgesuch anbieten würden. Einzige Voraussetzung für die Zulassung zur Basistheorieprüfung scheinen zu sein, dass man mindestens 15 Jahre und 11 Monate alt ist, sowie den Nothelferkurs absolviert hat.

    In Zürich und Graubünden kann man sich jedoch für die Basistheorie nur anmelden, indem man ein Lernfahrgesuch einreicht. Wer die restlichen Kanton überprüfen will siehe: http://www.strassenverkehrsaemter.ch/

    PS: Ich bin ein DUMMSCHWÄTZER !!!

  • @LT: Gesuchsteller bezieht sich auf die Person, die das Gesuch für einen Lernfahrausweis einreicht. Und dass ein Gesuch für den Lernfahrausweis einzureichen ist, schreibt Art. 11 vor. Anhang 11 der VTS hat den Titel "Nachweis der theoretischen Kenntnisse" und beschreibt, welche theoretischen Kenntnisse notwendig sind.

    Ich sehe jetzt nicht, wo wir eine Differenz haben, stehe wohl auf dem Schlauch.


    Na dann:

    Art. 11 prüft. ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Lernfahrausweises erfüllt sind.
    Art. 13 regelt die Theorieprüfung, Anhang 11 führt näher aus, was an der Theorieprüfung geprüft wird. Art. 13 verlangt nicht (da er eben nicht auf Art. 11 sondern auf Anhang 11 verweist), dass vor Erteilung des Lernfahrausweises eine Theorieprüfung bestanden sein muss bzw. es macht Art. 13 nicht zum Prüfungsinhalt von Art. 11.

    Wer glaubt, dass ich etwas von dem verstehe, worüber ich geschrieben habe, ist selber schuld. :wseufzer:

    http://www.youtube.com/watch?time_continue=3&v=bZ0SRgh3X9Q

    Für die Betroffenheitsmimosen: Ich äussere hier nur meine Meinung und möchte nicht den Eindruck erwecken, dass ich irgend jemanden den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt, absprechen möchte.

  • @LT: Ich sehe Deine Argumentation, allerdings sagst Du nichts zum Begriff Gesuchsteller, worauf bezieht sich das denn Deiner Meinung nach? Zudem prüft die Behörde nach Art. 11b, ob die Vaoraussetzungen erfüllt sind oder nicht, nicht nach Art. 11.

    Zur Systematik:
    Vor Art. 5k steht der Titel "12 Führerprüfung". Danach folgen die Untertitel "121 Voraussetzungen für den Erwerb eines Lernfahr- oder Führerausweises", "122 Gesuch um Erteilung eines Lernfahr- oder Führerausweises", "123 Gemeinsame Bestimmungen zum Ablegen der Theorieprüfungen und der praktischen Führerprüfung", "124 Prüfung der Basistheorie und erstmalige Datenerfassung im IVZ-Personen", "125 Lernfahrausweis" etc.
    Über ein einzureichendes Gesuch wird einzig unter dem Titel 122 etwas gesagt, somit kann sich der Begriff "Gesuchsteller" in Art. 13 auch nur auf die Person, die ein Gesuch nach Art. 11 einreicht, beziehen.

    Aber das können wir besser ausserhalb dieses Threads diskutieren, ist wahrscheinlich etwas offtopic

  • Art. 13 verlangt nicht (da er eben nicht auf Art. 11 sondern auf Anhang 11 verweist), dass vor Erteilung des Lernfahrausweises eine Theorieprüfung bestanden sein muss b

    Das macht Art. 15 .

    Aber das war ja auch nicht die Frage, sondern ob:

    musst Du ein Gesuch für einen Lernfahrausweis einreichen um dann zur Theorieprüfung zugelassen zu werden.

    bzw ob.

    Die Theorieprüfung ist keinesfalls erst nach bestelltem Lehrfahrausweis möglich...

    oder noch extremer

    Die Theorieprüfung ist ne Vorgabe, dass man überhaupt den L-Ausweis beantragen kann..

    Ersteres ist Usus bei den Strassenverkehrsämter, Zweites wäre meiner Meinung nach möglich wird aber nicht so gehandhabt, Letzteres stimmt ganz und gar nicht.

    PS: Ich bin ein DUMMSCHWÄTZER !!!

    Einmal editiert, zuletzt von RebelFazer (9. April 2019 13:01)

  • Also wenn man sich etwas von den "Vorgaben der Vorschreiber" löst und nur das Gesetz liest - unglaublich, aber der Gesetzestext ist klarer und einfacher verständlich als was wir Hobbyjuristen zusammenfasseln - gilt was folgt:

    Haupttitel 12 Führerprüfung etc. wie von Lüku erwähnt.

    Mit anderen Worten, unter Ziff. 12 (Art. 5k - Art. 25 VZV) wird geregellt, wie die Führerprüfung ausgestaltet ist bzw. wie man zum Führerausweis kommt.

    Phase I: Ich stelle ein Gesuch um Erwerb eine Lernfahr- oder Führerausweises :nauseated_face: . Geregelt in Art. 11-11c VZV (Kapitelüberschrift 122 Gesuch um Erteilung eines Lernfahr- oder Führerausweises). Art. 11 VZV regelt die Einreichung des Gesuches, Art. 11b VZV die Prüfung dieses Gesuches (Beispielsweise wurde das Photo im richtigen Format mitgeschickt).

    Phase II: Ich muss erst mal eine Theoriseprüfung ablegen :loudly_crying_face: . in Art. 13 VZV wird die Theorieprüfung abgehandelt wobei gemäss Art. 13 Abs 1 VZV auf Anhang 11 Ziffer II (zur VZV) verweist. In diesem Anhang ist erläutert, was an der Theorieprüfung geprüft werden wird. Die bestandene Theorieprüfung gilt dann für 2 Jahre.

    Phase III: Ohne neuem Gesuch :winking_face_with_tongue: erhalte ich nach bestandener (Basis)Theorieprüfung den Lernfahrausweis (Art. 15 VZV). :party_babes: Ich kann jetzt üben gehen :mad: , aber muss noch im Inland bleiben #ch und darf erst bei Prüfungsreife auf die Autobahn :patsch: . Der Lernfahrausweis ist für :motorrad10: auf 4 Monate beschränkt. Er verlängert sich für ein Jahr, wenn man den Grundkurs innert den 4 Monaten absolviert hat :motorrad13: .

    Phase IV: Ich bekommer den Füherausweis (auf Probe oder definitiv) und darf nun auf :toeff10: .

    Wenn ich schon einen Führerausweis der Kategorie B (Auto) habe, fällt Phase II weg.

    Und jetzt dürfen die Fachleute wieder hin und alles einfacher erklären :wissenschaftler::rtfm::strafe:

    Wer glaubt, dass ich etwas von dem verstehe, worüber ich geschrieben habe, ist selber schuld. :wseufzer:

    http://www.youtube.com/watch?time_continue=3&v=bZ0SRgh3X9Q

    Für die Betroffenheitsmimosen: Ich äussere hier nur meine Meinung und möchte nicht den Eindruck erwecken, dass ich irgend jemanden den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt, absprechen möchte.

    3 Mal editiert, zuletzt von Langtourer (11. April 2019 16:33)

  • oh das ist sehr verständlich mit den Bildchen :grinning_squinting_face:

    Hauptsach es rollt... :motorrad12:

    Ich glaube meine Entscheidungen treffen sich manchmal ohne mich :grinning_squinting_face: