ach ja.......
150er Reifen auf 140er Felgen, legal?
-
freakazoid -
24. Januar 2019 16:59 -
Erledigt
-
-
In der Schweiz kannst draufziehen, was passt und nirgends schleift. Von dem her also: Drauf damit, spricht nichts dagegen
Was passt ist durch die ETRTO sowie dem Motorradhersteller vorgegeben. Wird ja auch in Art. 58 Abs. 6 VTS explizit erwähnt:
Für Töff gilt somit folgendes (als spezifisch was PKW und LKW betrifft gestrichen.)
1 Die Räder müssen mit ausreichend tragfähigen Luftreifen oder andern, etwa gleich elastischen Reifen versehen sein, die sich für die Felgen eignen.
2 Reifen müssen sich für die mögliche Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs eignen. Ausgenommen sind Winterreifen nach Artikel 59 Absätze 3 und 4.
3
Alle Reifen eines Fahrzeuges müssen dieselbe Bauart (Radial- oder Diagonalreifen) aufweisen.4 Bei Luftreifen darf das Gewebe nicht verletzt oder blossgelegt sein. Die Reifen müssen auf der ganzen Lauffläche mindestens 1,6 mm tiefe Profilrillen aufweisen.
5 Doppelreifen dürfen sich nicht berühren, sofern dies der Hersteller oder die Herstellerin nicht ausdrücklich gestattet.
6 Reifentragkraft, Geschwindigkeits-Index, Felgen-Reifenkombinationen und Abrollumfang müssen dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in den Normen der ETRTO oder in den folgenden Regelungen beschrieben ist:
a.UNECE-Reglement Nr. 30;
b.UNECE-Reglement Nr. 54;
c. UNECE-Reglement Nr. 75; oder
d. Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014.6bis Der Hersteller oder die Herstellerin, die Reifentragkraft und der Geschwindigkeits-Index müssen auf den Reifen dauerhaft vermerkt sein. Für nicht genormte Reifen, für Reifen oder Felgen-Reifenkombinationen, die von den Normen oder Regelungen abweichen, und für Reifen, deren Verwendung nicht der Kennzeichnung entspricht, ist eine Garantie des Fahrzeug- oder des Reifenherstellers erforderlich. In diesen Fällen sind Marke, Typ und Dimensionen und allenfalls abweichende Kennzeichnungen der Reifen und die erforderlichen Auflagen im Fahrzeugausweis einzutragen.
7 Reifen von Motorwagen, Motorrädern, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen müssen ein Genehmigungs- oder ein Prüfzeichen nach internationalen Normen aufweisen.
8
An Fahrzeugen der Klassen M, N und O mit einer bauartbedingten oder zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und mehr müssen Reifen montiert sein, die der Richtlinie 92/23/EWG oder den Verordnungen (EG) Nr. 661/2009 und (EU) Nr. 458/2011 entsprechen.Art. 59 Ersatzräder, Noträder, Winterreifen
1 Ersatzräder müssen die gleichen Anforderungen wie die für das Fahrzeug zugelassenen Räder erfüllen.
2
Abweichend von Absatz 1 sind bei Fahrzeugen der Klasse M1 Noträder zulässig. Sie müssen die Anforderungen der Richtlinie 92/23/EWG oder der Verordnungen (EG) Nr. 661/2009 und (EU) Nr. 458/2011 oder des UNECE-Reglementes Nr. 64 erfüllen und entsprechend gekennzeichnet sein.3 Winterreifen, die sich nicht für die mögliche Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs eignen, müssen:
a.bei Motorwagen: mit dem Schneeflockenzeichen nach Anhang 7 Anlage 1 des UNECE-Reglements Nr. 117 gekennzeichnet sein und für mindestens 160 km/h geeignet sein;
b. bei Motorrädern, Klein- oder dreirädrigen Motorfahrzeugen: die Zusatzbezeichnung M+S tragen und für mindestens 130 km/h geeignet sein.4 Für Winterreifen nach Absatz 3 muss der Reifenverkäufer eine Aufschrift abgeben, die auf die für die Reifen zugelassene Höchstgeschwindigkeit hinweist.
1 Reifen unterschiedlicher Bauart, wie Radialreifen und Diagonalreifen, sind an demselben Fahrzeug zulässig. An Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen müssen jedoch alle Reifen einer Achse vom gleichen Reifentyp sein.
2 Bei dreirädrigen Kleinmotorrädern, Leichtmotorfahrzeugen sowie bei Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h darf die Profiltiefe der Bereifung weniger als 1,60 mm betragen.
Weiter zu beachten, ist das der gesamte Endantrieb/Gesamtübersetzung d.H. Kettenblatt/Ritzel/Reifen nicht um mehr als +/- 8% vom Original abweicht. Siehe ASA 2b Abschnitt 4.5.1.1
Sowie ASA 2b, Abschnitt 4.5.2.3.2
Die Freigängigkeit der Räder gegenüber den Teilen des Rahmens muss bei allen Belastungs- und Strassenzuständen gewährleistet sein.Zulässige Mindestabstände: 2 mm vom Rad zur Bremse (wobeider Verschleisszustand der Bremsbeläge zu berücksichtigen ist),4 mm vom Rad zu Spurstangen, Schwinge, Federn und Dämpfern und 6 mm vom Rad oder Reifen zu allen anderen Bauteilen.In der Schweiz kennen wir keine Reifenbindung an das Fahrzeug, welche im Fahrzeugausweis verbrieft und somit Vorschrift ist.
Jein. Zum Glück nicht und wird haben die fast frei Auswahl. Können gar seit 15. Jan. 2017 Diagonal/Radial/Bias-Belt nach belieben mischen wie es uns gefällt ohne auf die Typengenehmigung Rücksicht zunehmen. Erzähle das mal an einem Deutschen am Stammtisch, vorne einen Metzeler Raidal, hinten einen Michelin Bias-Belt. Dennoch gibt es im Fahrzeugausweis eine "Reifenfreigabe" die sich hinter der Typengnehmigungsnummer versteckt.
Z.B. Ich habe an meiner F 650 GS Dakar vorne eine 1.60x21 Felge sowie ein 90/90 - 21 Reifen. Dies ist keine ETRTO freigegebene Felgen-Reifen Kombination. Auf einer 1.60er Felge wäre eigentlich maximal einen Reifen mit Breite 80 erlaubt. Dennoch kann ich damit legal fahren, da diese Kombination in der Typengenehmigung des Motorrades so vorgesehen ist. Um zusehen was nebst den ETRTO-Kombinationen sonst noch möglich ist, muss man einen Blick auf den TARGA-Tyre Auszug werfen. Bekommt man unter Angabe der Typengenehmigungsnummer (Eintrag 24 im Fahrzeugausweis) bei einem Reifenhändler für einen Beitrag in die Kaffeekasse.
Gerade Jung-Polizisten sind oft selbst begeisterte Motorradliebhaber und kennen sich sehr wohl in vielen Belangen aus. Sehr oft wird einfach ein Auge zugedrückt MIR musste damals niemand irgendetwas Vormachen wollen Je dämlicher die Ausreden, umso härter griff ich letztendlich durch, damit ein Lerneffekt entstand
Ich könnte als Verkehrspolizist oder MFK Mensch so ein echtes Arschloch sein
Ach ja, der bei der MFK hat entweder nichts gemerkt oder sich nichts anmerken lassen, als ich mal mit einer nicht zulässigen Kombination aufgetaucht bin. Ding ist halt, solange es niemand auffällt oder beanstandet wird und auch kein Unfall passiert bei der Reifen genauer angeschaut wird ist alles kein Problem. Was ich nicht will, ist dass nachher einer so
kommt weil er gebüsst wurde. Lieber legal und ohne Sorgen unterwegs sein,
-