Feld-/Waldwege etc.: Zonenregelung?

  • Wie ist eigentlich die Gesetzeslage zur Befahrung von Waldwegen, Feldwegen und sonstigen Naturstrassen?

    1) Es gibt ja ein generelles Fahrverbot für Waldstrassen, das nicht beschildert werden muss. Vermutlich zählen dazu auch Wege entlang dem Waldrand, also die nur auf der einen Seite an Wald grenzen?

    2) Wie sieht das aus bei normalen Feldwegen, wie sie eben oft zwischen Feldern verlaufen (wenn da keine Verbotstafel steht natürlich)? ...manchmal hat es auch nur auf einer Seite der Strecke ein Fahrverbotsschild. Was wenn man von der anderen Seite kommt? :winking_face:

    3) Wie ist das bei unbeschilderten Fahrverboten vorgesehen? Woran soll man erkennen, ob das eine normal befahrbare Naturstrasse oder eben ein gesperrter Wald-/Feld-/Landwirtschaftsweg ist?


    Zumindest der Google-Wagen fährt bei vielen problemlos durch, aber das macht der ja öfters auch bei klaren Fahrverboten ^^.

    Bei solcher Beschilderung wäre wohl die Durchfahrt unter der Woche zumindest gestattet, gibt's ja oft auch mit Zusätzen betr. Land- und Forstwirtschaft, Bewilligung der Gemeinde etc.:

    (an Samstagen, Sonntagen u. allg. Feiertagen / Zufahrt für Anwohner und zur Bewirtschaftung gestattet)

    Ich Töff das.

  • 1) Es gibt ja ein generelles Fahrverbot für Waldstrassen, das nicht beschildert werden muss. Vermutlich zählen dazu auch Wege entlang dem Waldrand, also die nur auf der einen Seite an Wald grenzen?

    Grundlage ist einerseit das National Waldgesetz anderseit auch alle davon abgeleitete Kantonale Waldgesetze.

    Waldgesetz des Bundes:
    Art.2 https://www.admin.ch/opc/de/classif…5/index.html#a2


    Art. 15 https://www.admin.ch/opc/de/classif…/index.html#a15

    Zitat

    Motorfahrzeugverkehr

    1 Wald und Waldstrassen dürfen nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen für militärische und andere öffentliche Aufgaben.
    2 Die Kantone können zulassen, dass Waldstrassen zu weiteren Zwecken befahren werden dürfen, wenn nicht die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen dagegen sprechen.
    3 Die Kantone sorgen für die entsprechende Signalisation und für die nötigen Kontrollen. Wo Signalisation und Kontrollen nicht genügen, können Barrieren angebracht werden.


    Art 43 https://www.admin.ch/opc/de/classif…/index.html#a43

    Zitat

    Übertretungen
    1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung:
    [...]
    d. Wald oder Waldstrassen mit Motorfahrzeugen befährt;


    Art. 13 Waldverordnung
    https://www.admin.ch/opc/de/classif…/index.html#a13


    Als Beispiel das Waldgesetz des Kanton Bern https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/590. In den Gesetzen der anderen Kanton findet sich ähnlich Vorschriften:


    Für Deutschland gilt ähnliches. Die Vorschriften finden sich dort in den Wald- und Naturschutzgesetzen der Bundesländer. Auch dort ist das Befahren des Waldes meisst auch dann Verboten auch wenn es nicht signalisiert ist.

    2) Wie sieht das aus bei normalen Feldwegen, wie sie eben oft zwischen Feldern verlaufen (wenn da keine Verbotstafel steht natürlich)? ...manchmal hat es auch nur auf einer Seite der Strecke ein Fahrverbotsschild. Was wenn man von der anderen Seite kommt?

    3) Wie ist das bei unbeschilderten Fahrverboten vorgesehen? Woran soll man erkennen, ob das eine normal befahrbare Naturstrasse oder eben ein gesperrter Wald-/Feld-/Landwirtschaftsweg ist?


    Feld-/Landwirtschaftsweg sind keine Waldstrassen da sie nicht durch den Wald gehen. :grinning_face_with_smiling_eyes: Damit gilt auch nicht das Waldgesetz sondern alleine die Vorschriften des Strassenverkehrsgesetz. Wenn also dort kein Verbot ausgeschildert ist darf man dort auch durch fahren.
    Lasse mich gerene, mit Verweis auf ein Gesetz, eines besseren belehren.
    Über Waldstrassen zu fahren ist meisst dann unbedenklich wenn es ein Wegweiser der einem zu einem Ziel führt.
    Entweder die bekannten Weissen, oder dann auch Hinweise auf Restaurant etc (Die sogenannte Moppelsche-Strassenberechtigung :tee::essen: ). Mindestens hat man dann eine gute Ausrede.

    Bei solcher Beschilderung wäre wohl die Durchfahrt unter der Woche zumindest gestattet, gibt's ja oft auch mit Zusätzen betr. Land- und Forstwirtschaft, Bewilligung der Gemeinde etc.:

    Wie heisst es so schön: Was nicht Verboten ist, ist erlaubt. Unter der Woche würde ich da durch.

    Das Google-Auto ist wirklich teils ein Spezialfall. Teilweilse kehrt es strickt bei einer Fahrverbotstafel, wenn auch die Durchfahrt erlaubt wäre, manchmal schert es sich einen Deut. (bspw. Hagenegg - Alptal). Kommt wohl wie so oft auf den Fahrer drauf an.

    PS: Ich bin ein DUMMSCHWÄTZER !!!

  • IIRC - (teilweise noch mit Ref)

    Begriff Waldstrasse (Def gem Volkswirtschaftsdirektion Kt Bern)

    Eine Waldstrasse ist eine künstlich geschaffene, befestigte und auf Dauer in einem Waldstück angelegte Strasse, die mit Motorfahrzeugen bei jeder Witterung befahren werden kann. (Also, Feldwege und Wanderwege sind nicht per Definition Gegenstand des Waldgesetzes)

    Bezüglich der Gesetzeslage Waldstrasse

    Das Verbot kommt vom Bund (Bundesgesetz über den Wald, Art 14/15) - Art 1 - 3 geben auch eine relative klare Definition was als Wald gilt. Für alles andere , denke ich gilt: SVG , Art 5 (kurz: muss ausgeschildert sein)

    Weitere Artikel des SVG oder VRV (bin ja kein Jurist , habe mir nur die Artikel mal rausnotiert ^^) , die grundsätzlich Anwendung finden : Art 42 & 43 , Art 148 (zu Art 43 / "offensichtlich" - also zum Beispiel Treppenstufen etc )

    Das ist eigentlich alles was ich so habe :smiling_face:

    :loudly_crying_face: Menno, Rebel hat die Tasten zum Rauchen gebracht :grinning_squinting_face:

  • Natürlich ist grundsätzlich jeder für sein eigenes Handeln verantwortlich, in unserem durchorganisierten Zwergenstaat gibt es auch kein Grund rumzurumpeln, Alles was man motorisiert erreichen darf, ist ausgebaut, reglementiert und steht unter Kontrolle (sind ja keine Bananenrepublik :grinning_squinting_face: )

    Bis jetzt , hatte ich diesbezüglich nur mit 2 Leuten Meinungsverschiedenheiten:

    1 Töfffahrer

    1 Wanderer in einer Bergbeiz , wo ich aber eine bezahlte Bewilligung in der Tasche hatte

  • Danke euch für die Klärung! :top:

    Habe nun mit den Artikeln auch noch diese gute Zusammenfassung zu den Waldstrassen gefunden: https://www.kapo.zh.ch/dam/sicherheit…tsheet_Wald.pdf

    Zusammenfassend nehme ich aber mal als Faustregel mit:
    - Waldstrassen: NoGo
    - Feldwege: Wenn keine Verbotstafel dort steht Ok.

    Da das SVG gilt natürlich auch auf Feldwegen angemessen. Man muss da ja nicht durchballern wir ein Irrer. Manchmal sind die eben einfach eine gute Abkürzung und schöner sowieso.

    Ich Töff das.

  • Das SVG gilt auf Feldwegen nicht angemessen, es gilt absolut.

    Wer glaubt, dass ich etwas von dem verstehe, worüber ich geschrieben habe, ist selber schuld. :wseufzer:

    http://www.youtube.com/watch?time_continue=3&v=bZ0SRgh3X9Q

    Für die Betroffenheitsmimosen: Ich äussere hier nur meine Meinung und möchte nicht den Eindruck erwecken, dass ich irgend jemanden den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt, absprechen möchte.

  • Grundsätzlich finde ich's sehr gut, dass weder auf Waldwegen noch auf Feldwegen mit dem Töff gefahren werden darf. Das Naherholungsgebiet gehört der Natur, den Fussgängern, den Hünderlern, den Reitern und den MTB Aktivisten :grinning_squinting_face::grinning_squinting_face::grinning_squinting_face:

  • Grundsätzlich finde ich's sehr gut, dass weder auf Waldwegen noch auf Feldwegen mit dem Töff gefahren werden darf. Das Naherholungsgebiet gehört der Natur, den Fussgängern, den Hünderlern, den Reitern und den MTB Aktivisten :grinning_squinting_face::grinning_squinting_face::grinning_squinting_face:

    Wir gehen nur bei Schlechtwetter dort spazieren. Denn dann bleibt 99% dieses Gesocks lieber hinter dem warmen Ofen. :sehrgut:

    This Space Intentionally Left Blank

  • Zum im Titel genannten "etc." wie z.B. Wander-, Mountainbikepfade, Skipisten, Wiesen, Gröllfelder.

    Zu Wander-, Mountainbikepfade windet man in Art. 43 Abs. 1 SVG https://www.admin.ch/opc/de/classif…/index.html#a43 folgendes

    Zitat


    Verkehrstrennung

    1 Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie Fuss- und Wanderwege, dürfen mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden.
    [...]


    Für das Fahren ganz abseits von Strassen wie z.B. über Wiesen, Geröllfelder, Skipisten sagt das SVG soweit mir bekannt nichts. Dies ist meist in kantonalen Gesetzen oder kommunalen Erlassen geregelt.

    Z.B. Kanton Glarus:
    Gesetz über die Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege
    Art. 1 http://gesetze.gl.ch/app/de/texts_of_law/VII%20D%2F11%2F3

    Zitat


    Grundsatz
    1 Die Verwendung von Motorfahrzeugen ist unter Vorbehalt der Artikel 3 und 4 verboten:
    a. ausserhalb der öffentlichen Strassen, Wege und Plätze;
    b. auf Schlittelwegen, Skipisten, Fuss- und Wanderwegen sowie auf Wegen anderer Art, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind.


    Kanton Schwyz im Gesetz über die Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege https://www.sz.ch/public/upload/assets/3884/782_120.pdf

    Kanton Aargau im Gesetz über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes
    https://gesetzessammlungen.ag.ch/frontend/versions/610

    PS: Ich bin ein DUMMSCHWÄTZER !!!

  • @RebelFazer : Heisst das auch automatisch, wenn ein Weg mit dem gelben Wanderweg-Schild gekennzeichnet ist, dass der dann nicht befahren werden darf - auch wenn er grundsätzlich dafür geeignet wäre und kein explizites Verbot besteht oder Waldstrasse ist? :winking_face_with_tongue:

    Ich Töff das.

  • Wanderrouten (auch bekannt als Wanderwege) können über Wanderwege (Pfade) aber auch öffentliche, befahrbare Strassen führen, mit Hartbelag oder Naturbelag, mit oder ohne Trottoir.
    https://www.wandern.ch/de/signalisati…wanderwegnetzes

    Ein gelber Rhombus alleine kann also nicht zu einem Fahrverbot führen. Ansonsten könnte man viele Strassen nicht mehr befahren:
    https://map.wanderland.ch/?lang=de&resol…yers=Wanderland

    Man sollte evtl. anstelle von Waldwegen von Waldstrassen, und anstelle von Feldwegen von Fahrwege reden. Also zwischen Klasse 4 (feiner Strich) und Klasse 5 (gestrichelt) auf der Landeskarte. https://www.swisstopo.admin.ch/content/swisst…/symbols_de.pdf

    Wobei die Unterscheidung im Gelände nicht immer so eindeutig wie auf der Karte eingezeichnet ist.

    PS: Ich bin ein DUMMSCHWÄTZER !!!