Mit Lernfahrausweis Person hintendrauf gefahren

  • An die Anwaltschaft geht das nur, weil es zu dem Vergehen keine Ordnungsbusse gibt.
    Muss also nicht heissen, dass es unbedingt schlimm für dich werden muss.


    Zum Beispiel hab ich neulich irgendwo von jemandem gelesen, der erwischt worden ist mit einem Motorrad, dass er wegen 0.1kW nicht fahren durfte (35.1kW aber nur A beschränkt Ausweis), also streng genommen Fahren ohne gültigen Führerschein. Ging auch über die Anwaltschaft und kostete letztendlich irgendwie 30 Stutz oder so :winking_face:


    Aber es kann dich natürlich auch hart erwischen, das weiss man nie. Dir bleibt nichts als abzuwarten ...

    Einer ist immer schneller - zum Beispiel ich :winking_face:
    Quod gratis asseritur, gratis negatur

  • Hatte schon 3 strafregister einträge, der erste mit 15, der 2. mit 21 und der dritte mit 24. Die verjähren alle, hab zeit und geduld :grinning_squinting_face:

  • Nismo der Schwerverbrecher? 8o


    Also... hab auch noch n Thema über dieses "Vergehen" ausgegraben. :grinning_squinting_face:
    Unerlaubter Sozius mit L :D


    Keine Sorge... ich weiss wo Kriminelle Jugendliche hinkommen. :face_with_tongue: Ne Quatsch. Ich tippe drauf das du einfach dein L verlierst und ne Sperre erhälst + Busse(?).
    Und ich glaube... sollte... also solltest du ein Eintrag ins Strafregister erhalten, verjährt das sicher. Ist ja keine Schwer Straftat. <- Nicht mein Fachgebiet


    Willkommen und schön Abend
    Gruess Thoryu

    "Knowledge exists to serve the greater good."

    "You can't force an adventure. It'll happen when it happens, and you'll know when the time is right." - Estinien

  • Nach angeblicher Rechtsprechung des Kt. AG ca. 120.- + "Schreibgebühren". Die Information über die Höhe habe ich aber auch nur aus dem Netz, also keine Garantie das dies so stimmt.


    Da das ganze nicht im Ordnungsbussenverfahren abgehandelt wird, erhälst du einen Strafbefehl von der Staatsanwaltschaft. Die Busse wird nach Ermessen des Staatsanwalts festgelegt. Als oberste Grenze für Bussen gilt 10'000 CHF. Strafregistereintrag ist hier eher unwahrscheinlich. Ob ev. vom STVA noch eine Administrativmassnahme verfügt wird,(Verwarnung/Entzug und entsprechende Gebühren) ist von Fall zu Fall unterschiedlich.

  • Da du zur Zeit der Begehung noch nicht volljährig warst, wirst du nach dem Jugendstrafgesetz (JStG) verurteilt.


    In deinem Fall kann die Jugend(staats)anwaltschaft einen Verweis aussprechen, eine Busse oder eine persönliche Leistung (Sozialstunden für eine gemeinnützige Organisation oder neu sind auch Kurse, z.B. nen Verkehrskurs möglich). Ein Verweis ist eine Verwarnung, die der Jugendanwalt an Bedingungen knüpfen kann. Wenn du dich nicht daran hältst, so wird der Verweis widerrufen und durch eine andere Strafe ersetzt. In deinem Fall durch eine Busse oder eine persönliche Leistung.


    Einen sichtbaren Strafregistereintrag sollte es bei dir nicht geben, aber es gibt einen internen Eintrag in einem Register, auf das nur die Behörden zugreifen können. Sowas kann z.B. auch bei der militärischen Sicherheitsprüfung ne Rolle spielen oder wenn du dich wieder strafbar machst.
    Falls du noch Fragen hast, kannst du sie gerne stellen, werde sie beantworten, wenn ich dazu in der Lage bin. :winking_face:


    Gruss Rafi, Jusstudi

  • Ohne Gewähr, mit Strassenverkehrsrecht kenne ich mich nicht besonders aus. Versuche aber gerne deine Frage trotzdem zu beantworten, ohne zu viele Details (stelle einige Vermutungen auf und Belege nicht jede Einzelheit).



    Die Strafbestimmungen des SVG gehören zum Nebenstrafrecht und werden folglich nach dem Verfahren der StPO resp. JStPO beurteilt. Die Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches wie auch die Bestimmungen des sechsten Titels über das Strafregister gelten analog. Die VRV wurde gestützt auf Delegationsbestimmungen im SVG durch den Bundesrat erlassen, da gilt dasselbe.


    Du fragst, ob dein Verhalten einen Strafregistereintrag für dich zur Folge haben könnte. Damit dieser Fall eintreten könnte, müsstest du eine der Voraussetzungen des Art. 366 Abs. 3 oder 3bis StGB erfüllt haben. (Man sieht hier schon im Vergleich zu Abs. 1 und 2, dass du sicher schon mal besser gestellt bist als eine erwachsene Person.) In Art. 95 Abs. 3 lit. a SVG wird festgehalten, dass mit Busse bestraft wird, wer die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet. Art. 103 StGB hält fest, dass Übertretungen mit Busse bestraft werden. E contratio kann man schliessen, dass es sich um eine Übertretung handelt, wenn im Straftatbestand von Busse gesprochen wird. Art. 1 Abs. 2 lit. k des Jugendstrafgesetzes (JStG) erklärt die Bestimmungen des StGB zu den Übertretungen für sinngemäss anwendbar. So stelle ich fest, dass du höchstwahrscheinlich eine Übertretung begangen hast. Die Eintragung ins Strafregister einer Übertretung bei Jugendlichen ist in Art. 366 Abs 3bis StGB geregelt. Da du keinen der beiden genannten Sonderpunkte erfüllst, wird diese Übertretung wohl nicht ins Strafregister eingetragen werden.


    Fraglich wäre nun, ob dein Malheur im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden könnte, was meines Erachtens für dich der vorteilhafteste Fall wäre (Busse und fertig). Das Ordnungsbussenverfahren dient dazu, Bussen bis zu einer Höhe von CHF 300 bei bestimmten Verkehrsdelikten zu verhängen (Stichwort Blitzerbussen, als Beispiel genannt...). Diese können direkt von der verfolgenden Behörde (z.B. eine Abteilung in der Polizei) in einem vereinfachten Verfahren verhängt werden. Dies spart Kosten. Art. 1 OBG definiert, wann das Ordnungsbussenverfahren zur Anwendung kommt. Art. 2 OBG hält fest, welche Fälle nicht im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden können. Grundsätzlich gelten im Strafrecht bei der Strafzumessung die Regeln des 47 StGB (JStG verweist in Art. 1 Abs. 2 lit. b aufs StGB), wonach Verschulden, persönliche Verhältnisse des Täters, Schwere der Tat etc. berücksichtigt werden. Gemäss Art. 2 lit. d OBG schliesst aber das Ordnungsbussenverfahren aus, wenn der fragliche Tatbestand nicht im Bussgeldkatalog der Ordnungsbussenverordnung (OBV) aufgeführt ist. Dein Fall ist nicht aufgeführt, das Ordnungsbussenverfahren findet keine Anwendung.


    Sehrwahrscheinlich wird deine Tat im Strafbefehlsverfahren durch die Staatsanwaltschaft resp. die Jungendstaatsanwaltschaft erledigt. Die Bestimmungen über das Strafbefehlsverfahren für Jugendliche finden sich in Art. 32 JStPO. In Abs. 6 werden wiederrum die Regeln der StPO für anwendbar erklärt. Gemäss Art. 352 Abs. 1 StPO erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, u.A. wenn der Sachverhalt schon anderweitig ausreichend geklärt ist. (Anmerkung: Das Strafbefehlsverfahren wird für eine sehr grosse Zahl der SVG-Delikte verwendet) In deinem Fall beschreibst du, dass die Polizei aufgetaucht ist. Diese wird den Sachverhalt im Sinne der genannten Bestimmung ausreichend geklärt haben. Wir erinnern uns wieder an Art. 95 Abs. 3 lit. a SVG, wonach die Missachtung von Auflagen zu Führerausweisen mit Busse bestraft wird. Die Staatsanwaltschaft kann dir also im Strafbefehlsverfahren eine Busse zzgl. Schreibgebühren auferlegen (es sei denn, sie habe das Verfahren aus irgendwelchen Gründen eingestellt).


    Im Prinzip ist das ein offizieller Brief, worin du zu einer Geldzahlung verfügt wirst, weshalb etc. Du wirst darin noch darauf hingewiesen werden, dass du eine Möglichkeit zur Einsprache (Art. 354 und 355 StPO) innert 10 Tagen hast, und dass der Strafbefehl nach ungenutztem Verstreichen dieser Frist zum rechtskräftigen Urteil wird. In einer Einsprache kannst du alles mögliche geltend machen, wie etwa dass der Vorwurf nicht oder anders zugetragen habe etc. Geht die Staatsanwaltschaft nicht darauf ein, geht die Sache dann zur ordentlichen Verhandlung ans Gericht (Art. 356 StPO. Du kannst die Einsprache noch relativ lange zurückziehen, wobei es dann bei der Strafe im Strafbefehl bleibt.) Über die Höhe der Busse wird die Staatsanwaltschaft unter Berücksichtigung der Strafzumessungsregeln von Art. 47 StGB festlegen, wobei sie dein Alter und deine Verhältnisse bei der Festlegung derer Höhe berücksichtigen müssten. Vermutlich wird die selber nicht horrend hoch sein, aber häufig sind die Schreibgebühren happig. (Input: Klären, ob deine Rechtsschutzversicherung die Schreibgebühren allenfalls übernimmt)


    Zuletzt ist noch zu klären, ob du mit einem Ausweisentzug zu rechnen hast. Art. 27 Abs. 3 VRV besagt, dass Lernfahrer auf Motorrädern keine Personen mitführen dürfen, die nicht selber über den entsprechenden Ausweis verfügen. Die Missachtung dieser Norm kann gemäss Art. 16 Abs. 1 SVG zu einem Entzug des Ausweises führen, wenn die mit dessen Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. Nun ist der Entzug des Führerausweises offensichtlich keine Strafe des allgemeinen Teils des StGB (welches diverse Massnahmen, Bussen, Geldstrafen und Haftstrafen definiert), weshalb sie m.W. nicht durch die Staatsanwaltschaft verhängt werden kann. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich liefert uns hier aber einige Hinweise:


    "Die Administrativmassnahmen stellen Verwaltungsmassnahmen dar [...]. Die Zuständigkeit für den Erlass dieser Administrativmassnahmen liegt folglich bei den Verwaltungs- und nicht bei den Strafbehörden. [...] löst eine Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung (SVG und zugehörige Verordnungen) zwei verschiedene Verfahren aus, die grundsätzlich voneinander unabhängig sind:

    • Das Strafverfahren (Sanktionen: Busse, Geld-/Freiheitsstrafe), welches von der Strafverfolgungsbehörde des Begehungsorts durchgeführt wird und das
    • Administrativmassnahmeverfahren (Massnahmen: Verwarnung, Entzug etc.), welches Aufgabe der Administrativbehörde des Wohnsitzkantons ist.

    Beide Verfahren sind kostenpflichtig.
    Mit anderen Worten: Eine Verkehrsregelverletzung zieht immer zwei Verfahren nach sich; diese werden gleichzeitig und unabhängig voneinander von zwei verschiedenen Instanzen durchgeführt. Beide Instanzen werden von der Polizei mit dem gleichen Rapport bedient. [...]"


    Folglich ist davon auszugehen, dass die Untersuchungsbehörden die Sache auch an die zuständige Verwaltungsbehörde, z.B. die Abteilung für Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsamtes Zürich oder das Pendant in einem anderen Kanton, weitergeleitet haben. Ob es einen Ausweisentzug gibt, liegt dann wohl im Ermessen er Behörde. Allerdings heisst es weiter, dass Administrativmassnahmen dazu dienen "verkehrsgefährdende Fahrzeugführer [...] zu bessern und fahruntaugliche Fahrzeugführer [...] vom Verkehr fernzuhalten".


    Ergo man will erreichen, dass du dich an die Regeln hältst. Wird dir der Ausweis entzogen, kommt zu einer allfälligen Busse und Schreibgebühr noch eine Gebühr für die Administrativmassnahme hinzu. Wie die Modalitäten um das zurückerhalten des Ausweises sind, weiss ich nicht.


    Kann dir wirklich nicht genau sagen, wie sie sich entscheiden werden, aber der Stein ist schon ins Rollen gekommen, als die Polizei euch erwischt hat. Soviel ich weiss, geht man mit Neulenkern aber nicht gerade zierlich um. Man wird vermutlich an mehreren Stellen zu deinen Gunsten berücksichtigen, dass du noch nicht volljährig bist (z.B. auch im Gesetz verankert Art. 1 Abs. 3 JStG).


    Ich hoffe natürlich das Beste für dich und dass du nun vielleicht etwas besser einschätzen kannst, was auf dich zukommen könnte. Mit einem Strafregistereintrag musst du aber nun wirklich nicht rechnen, schon gar nicht in deinem Alter.

    Einmal editiert, zuletzt von Spark ()

  • @Limmattiger
    Lies doch einfach bitte den verlinkten Text, und ja, eingetragen in dieses nicht sichtbare Register werden auch Übertretungen. :winking_face:


    @Spark
    Grösstenteils stimmen deine Ausführungen, aber eben nicht in Bezug auf die Sanktionsmöglichkeiten. Auch die Aussage von joshinius zu der Strafe stimmt nicht, da der Threadersteller noch nicht volljährig ist (Art. 106 StGB ist nach Art. 1 II JStG nicht anwendbar, die Maximalhöhe der Busse beträgt im Jugendstrafrecht 2'000 Fr., siehe Art. 24 I JStG).


    Das Jugendstrafgesetz (JStG) ist eine lex specialis für alle Personen, die zum Zeitpunkt der Tatbegehung unter 18 Jahre alt waren. Sie ersetzt dabei sämtliche Sanktionen des Erwachsenenstrafrechts (auch des Nebenstrafrechts, hier des SVG) durch jugendstrafrechtliche Sanktionen (Strafen und Schutzmassnahmen). Wenn also im SVG bei einem Delikt steht: "...mit Busse wird bestraft..." so gilt diese Ausschliesslichkeit im Jugendstrafrecht NICHT! Der Jugendanwalt, darf sämtliche Strafen aus dem JStG anordnen, deren Bedingungen nach dem JStG erfüllt sind und die er im Strafbefehlsverfahren erledigen darf. Liegt die Strafe über der Höhe, die für das Strafbefehlsverfahren zulässig ist, so erhebt der Jugendanwalt Anklage und die Sache kommt vor das Jugendgericht. Genauso ist es, wenn eine Person Einsprache gegen einen Strafbefehl erhebt, dann kommt der Fall ebenfalls vors Jugendgericht.
    Nun muss man wissen, dass Art. 103 StGB zwar im Jugendstrafrecht anwendbar ist, dieser aber nur definiert, welche Delikte als Übertretungen gelten und diese Definition ist im Jugendstrafrecht dieselbe. Im Jugendstrafrecht dürfen alle Strafen unabhängig vom Delikt ausgesprochen werden, sofern die Bestimmungen des JStG selbst eingehalten werden, damit entfällt natürlich hier eine Freiheitsstrafe, die nur auf Verbrechen und Vergehen anwendbar ist (siehe Art. 25 I JStG).


    @Remington01
    Wie ich bereits geschrieben habe, kannst du also mit einer Busse bestraft werden (wie das auch Spark geschrieben hat) oder eben auch mit einem Verweis oder einer persönlichen Leistung. Die Busse beträgt höchstens 2'000Fr. (würde bei dir wohl ziemlich tief ausfallen) und die persönliche Leistung höchstens 10 Tage. Welche Strafe bei dir angeordnet wird oder ob du sogar von der Strafe befreit wirst (Art. 21 I lit. b JStG), entscheidet der Jugendanwalt. Falls du mit der Strafe auf dem Strafbefehl nicht einverstanden bist, musst du eine Einsprache per eingeschriebenem Brief machen. Dafür solltest du wie im Erwachsenenstrafrecht auch 10 Tage Zeit haben (dies steht auf dem Strafbefehl). Du darfst die Einsprache jederzeit zurückziehen, im Zweifelsfall sollte man also Einsprache erheben. Da aber bei dir der Sachverhalt klar ist und die Polizisten die Tat bezeugen können, dürfte eine Einsprache aussichtslos sein. Du würdest dann höchstens eine etwas mildere Strafe erhalten.

  • Ja ich warte mal ab, halte euch auf dem laufenden.
    Habe jetzt mal drüber geschlafen und ich denke
    das sie mir nicht den LA wegnehmen. Ich bin nicht
    mit 100km/H in einer 30-er Zone gefahren, was jetzt
    nervt ist das ich wahrscheinlich einen Termin beim
    Jugendanwalt bekomme und das wegen so einer Sache.
    Ich hatte einfach richtig pech

  • @Limmattiger
    Lies doch einfach bitte den verlinkten Text, und ja, eingetragen in dieses nicht sichtbare Register werden auch Übertretungen. :winking_face:

    Aufbewahrt werden die Akten ... Die Geschäftskontrolle enthält, wie das Wort es schon sagt, lediglich die Eröffnung (also im Regelfall den Eingang der Anzeige) und die Erledigung (wie auch immer) des Vorfalles. Die Formulierung der Jugendanwaltschaft kann etwas missverstänldich sein, geb ich zu.


    Würde die Geschäftskontrolle als (ergänzendes) Register missbraucht, hätten wir den nächsten Fichen-Skandal.