Revision der Führerausweisvorschriften 2019-2021 (a.k.a OPERA-3)

  • Mist, jetzt habe ich gepennt.

    Ein paar Sachen die noch offen waren:

    Theorieprüfung und Verkehrskunde sind neu unbeschränkt gültig.

    Verkehrssoldat, Polizist und Töffmechaniker wird wieder beliebeter werden, da man auf diesen Weg direkt ans grosse Töffbillet kommt.

    Die Fahrzeugführerausbildung wird klassischerweise in die vier Phasen «Vorschulung», «Grundschulung», «Hauptschulung» und «Perfektionsschulung» unterteilt. Obligatorisch ist heute dieGrundschulung für Bewerber um den Motorradführerausweis, und zwar muss sie für jede Kategorie neu absolviert werden. Die Grundschulung unterscheidet sich aber für die verschiedenenKategorien nicht, so dass man sich künftig darauf beschränken kann, sie nur einmal zu besuchen.Allerdings dauert sie künftig auch für die Unterkategorie A1 zwölf Stunden (wie heute für dieKategorien A und A 35kW).

    Wer einen Lernfahrausweis für die unbeschränkte Kategorie A hat, erhält nach der praktischenFührerprüfung auch die unbeschränkte Kategorie A. Neu gilt dies auch für Inhaber eines Führerausweises der Kategorie A 35kW. Sie müssen zuerst einen Lernfahrausweis erwerben und neuebenfalls eine Führerprüfung mit einem Prüfungsfahrzeug der unbeschränkten Kategorie A ablegen. Bisher konnten sie die Beschränkung nach zwei Jahren klagloser Fahrpraxis ohne Prüfungaufheben lassen

    Bewerber um die Kategorie A, die eine zweijährige Fahrpraxis mit der Kategorie A 35kW nachweisen müssen, erhalten den Ausweis heute prüfungsfrei. Bewerber, die den Führerausweis derKategorie A 35kW beim Inkrafttreten des neuen Rechts bereits besitzen, erhalten den Führerausweis der Kategorie A nach dem Nachweis der zweijährigen klaglosen Fahrpraxis weiterhin prüfungsfrei.

    Neu soll ein Fahrzeug der entsprechenden Fahrzeugkategorie als Prüfungsfahrzeug gelten. InAbweichung der Weisungen des ASTRA vom 1. Juni 2017 betreffend Prüfungsfahrzeuge derMotorrad-Kategorie A muss für die Führerprüfung der Kategorie A (ohne Leistungsbeschränkung)ein Fahrzeug verwendet werden, das mehr als 35 kW Motorleistung oder ein Verhältnis vonMotorleistung und Leergewicht von mehr als 0,20 kW/kg aufweist.

    Beim Prüfungsfahrzeug der Kategorie A 35kW (mit Leistungsbeschränkung) darf das Fahrzeugeine Motorleistung von höchstens 35 kW und ein Verhältnis von Motorleistung und Leergewichtvon nicht mehr als 0,20 kW/kg aufweisen. Somit kann - anders als heute - nicht mehr dasselbeMotorrad für beide Prüfungen verwendet werden.

    Damit ist meine alte F650 leider nicht mehr zum Universellen Prüfungsfahrzeug Auf der anderen Seite kann man neu mit einer KTM 390 Duke trotz nur 32 kW die grosse Prüfung machen.

    Weitere Infos:
    https://www.astra.admin.ch/astra/de/home/…rschriften.html

    PS: Ich bin ein DUMMSCHWÄTZER !!!

  • Und alle die bis am 1.1.2021 die 35 kw Prüfung bestehen kriegen die A-unbeschränkt sowieso noch geschenkt -> guckst du 2. Link Art. 151l Abs. 3:

    ...151 Abs. 1 betrifft doch nur die Kat.B, oder wurde ich vom halbjuristendeutsch übertölpelt?

    Alles in Allem ein absolut unnötiges Geschenk für "Charter-Doris" (ich erinnere an ihre Ansprüche zwecks Chauffeurservice und Charterflügen). Ich seh in KEINER der Änderungen einen Beitrag zur Verkehrssicherheit.

    Was mich gerade etwas verwundert:
    man muss innerhalb 5 Jahre den alten blauen Schein umtauschen.
    ...was passiert im Übergangsrecht mit der "geschenkten" Kat. A1, jetzt wo AM dem entspricht, was aus "F alt", "B1 alt" wurde? Und was ist mit jenen, die den Blauen schon umgetauscht (bekommen) haben und jetzt ne A1 45km/h drin haben, was ja jetzt auch AM ist? Werden "Wir" gedowngraded?

    (wobei wirklich Sinn macht Vorbesitzt nach den neuen Regelungen ja auch nicht mehr - man muss ja eh alles immer wieder von Vorne mit Prüfung machen...)

    Danke Doris, geh bald und mit dem Zurückkommen brauchst du dich nicht beeilen!! (und sowas kriegt noch Bundesratsrente auf Lebzeit)

    Einmal editiert, zuletzt von burnedout (15. Dezember 2018 02:38)

  • Neee da haste wohl um 2:30 in der Früh einfach die Falsche zahl gelesen ;-P Abs. 1 betrifft Kat. B , Abs. 3 ist die von mir beschriebene Besitzstandwahrung...

    Doch beim Wegfall des Direkteinstiegs sehe ich sehr wohl eine Beitrag zur Verkehrssicherheit. Auch die längere Lernphase bei Autofahrschüler unter 20 finde ich sehr sinnvoll.

    So ne Revision wird nicht von einer Person realisiert. Zudem hatten letzten Herbst alle Leute die Möglichkeit sich zu den Plänen zu äussern. Finde das darum ziemlich schwach jetzt auf Doris Leuthard rumzuhacken nur weil man mit der Revision nicht ganz einverstanden ist.

  • Schliesse mich Boomer an.

    Für soetwas trägt nicht Leuthard alleine die Verantwortung. Ansonster wäre ja jedes Departement eine eigene Diktatur.

    Ich finde es gut, dass man beim PKW mit 17 den LFA holen kann. So hat man dann ein Jahr Zeit zu üben und kann dann direkt am 18 das Billet machen.
    Ebenso finde ich es vernünftig, dass nun alle zuerst A35Kw machen müssen. Das mit der zweiten Prüfung finde ich allerdings auch Murks.
    Eine Leistungsbeschränkung für Neulenker beim PKW fände ich ebenfalls sehr sinnvoll. Aber diese Idee kann man wohl rauchen in unserer Politik.
    1 Jahr Mindestbesitz des LFAs sei mal dahin gestellt. Das bringt ja auch nichts wenn der dann einfach in einer Schublade verstaubt.

    Wer Rechtschreibefehler findet der darf sie behalten

  • in Deutschland kannst du mit 17 auch schon mit der Fahrschule beginnen und vor dem 18. Geburtstag die Prüfung ablegen. Mit 18 darfst dann alleine fahren.

    Aber ich persönlich finde das mit dem begleitetem fahren nicht so gut, bin der Meinung das die Begleitung von einem ausgebildetem lehrer/in besser ist, als das die Fehler von den Eltern (oder Wer auch immer) übernommen werden.

    Einstieg erst mit 35kw könnte eventuell zu Senkung der zulassungszahlen.

    "Beim Beschleunigen müssen die Tränen der

    Ergriffenheit waagerecht zum Ohr hin abfließen"

    (Zitat: Walter Röhrl)

  • Das mit Leuthard ok. Nur merkte man bald die Richtungsänderung als sie das UVEK übernahm. Für mich ist der "oberste Chef" eben verantwortlich für das, was die Abteilung macht...

    Denoch:
    ich habs mir nochmal durchgelesen... Ich seh's immer noch wie heute Nacht:
    151 Abs.1 (der Teil mit dem 1. Januar 2021) betrifft Kat B, weil dies die Übergangsregelungen sind...

    - - -EDIT 3: (sry) d.h. das Datum 1.1.2021 betrifft nur Kat B, nicht die A's wie in Beitrag 180 erwähnt...
    - -

    151 Abs. 3 betrifft die A-Klassen:

    Zitat von REvision der Führerausweisvorschriften

    Bewerber um die Kategorie A, die eine zweijährige Fahrpraxis mit der Kategorie A 35kW nachweisen müssen, erhalten den Ausweis heute prüfungsfrei. (Anm. "so ist's jetzt") Bewerber, die den Führerausweis der Kategorie A 35kW beim Inkrafttreten des neuen Rechts bereits besitzen, erhalten den Führerausweis der Kategorie A nach dem Nachweis der zweijährigen klaglosen Fahrpraxis weiterhin prüfungsfrei.

    D.h. doch wer JETZT A- hat und seine zwei Jahre abfährt, kriegt in zwei Jahren die A prüfungsfrei. Der Rest INKLUSIVE JENEN, die erst noch die A- machen müssen, hat bereits die neue Regelung

    Auch lese ich nicht, was aus der "A1 (45km/h)" (die geschentke A1) wird, jetzt wo AM die 45km/h-Zweiradlizenz wird.
    UND lese ich nichts, was aus der alten (blauen) A2 und F wird - kriegen die "Zwangsumtauscher" AM (der genau so gut aus dem Mofa-Schein gemacht werden kann, simmer ehrli) oder ne A1-Mix wie bisher etc...

    ---
    Edit: Bez. "geschenkter A1": bis jetzt war's ja noch so, das man nach Absitzen der Grundschulung die A1 voll hatte. Aber das ist ja, so wie ich die Erläuterungen verstanden habe, jetzt makulatur, da a) volle Schulung und b) die Kat nur noch naach Prüfung erteilt werden...
    D.h. ich gehör jetzt zu den Kategorie-Verlierern - darf (noch) weniger fahren als jetzt, kann nicht auf die Volle einsteigen (geht ja nur um Prüfung, ich hab genug Fahrerfahrung auf 4 Rädern um zu wissen, das die ersten Ausflüge nicht mit "Maximalmotorisierung" absolviert werden), und selbst die aus A2 und F erteilte A1 geht flöten weil nicht mehr "ohne Prüfung komplettierbar" - und mit Prüfung kann man gleich auf die nächst höhere (so erlaubt, ist ja erst der erste Teil der Revision) Kat gehen, also A- oder A35kw...
    ---
    (oder sehe ich das so dermassen falsch?)

    Bez. FS mit 17 - wenn man das so gelöst hätte wie das "begleitete Fahren" in Deutschland ja. Wozu die 1 Jahre Lernfahrausweis gut sein sollen, weis ich nicht. Einige sind nach 10 Fahrstunden schon bereit, die anderen brauchen mehr. Pauschal ein Jahr abverlangen ist doch nur Schickane, DAS macht das Fahren nicht sicherer - jene die's im Griff haben werden einfach die Zeit zw. Fahrstunden und Prüfung ausdehnen, aber sicher nicht mehr fahren...

    Aber joah, ev. gibts wieder mehr Anwärter auf Verkehrssoldaten und/oder Doppelfunktionen Fahrer & xy, weil DANN muss man nicht mehr auf den Schein warten, dubiose Weiterbildungen (gehört ein Antischleuder-Kurs eig. zum WAB oder lernen's da nur Dinge, die man früher in der Fahrschule lernte?) und Wartezeiten abhocken muss... (oder gar für jede Kat-Erhöhung nochmals zur Prüfung)

    3 Mal editiert, zuletzt von burnedout (15. Dezember 2018 19:27)

  • D.h. doch wer JETZT A- hat und seine zwei Jahre abfährt, kriegt in zwei Jahren die A prüfungsfrei. Der Rest INKLUSIVE JENEN, die erst noch die A- machen müssen, hat bereits die neue Regelung

    So wie ich das lese wird das ja erst 2021 eingeführt oder? Das heisst dann gibts noch ne Gnadenfrist für den Direkteinstieg.

    Motorcyclist (moh-ter-sahy-klist) n.: A person willing to take a container of flammable liquid, place it on top of a hot moving engine and then put the whole lot between their legs.

  • Ich seh kein Datum für die A- und A-Neuregelungen...

    Im Absatz "Inkrafttreten" (https://www.admin.ch/gov/de/start/d…g-id-73387.html) stehen folgende Daten:

    1.2.2019 Verzicht auf Automateneintrag
    1.1.2020 WAB für B (nur noch einen Tag)
    1.1.2021 Mindestalter 17 Jahre für B-Lernfahrausweis
    1.1.2021 tiefere Mindestalter für Töff-Kat A1
    1.1.2021 Ausbildungen & Prüfungen bleiben unbefristet gültig
    - - -
    Edit:
    31.1.2024 Umtausch blauer Schein auf den Fakel
    - - -

    ...für die neue Prüfungsregelung der A-Klassen (inkl. Prüfung für jede Kat) sehe ich weder im obigen Link noch in den Erläuterungen ein spezifisches Datum; d.h. das kommt dann, UVEK-gewohnt, wohl nach Inkrafttreten des Entscheides... Sprich: ab jetzt...

    Edit 2:
    A- wird ja offiziel A2. ...bis ich den CE machte, hatte ich den Blauen, darin war A2. Währenddem jene mit C1 (im Blauen: PKW beruflich) bekamen die C1 (12Tönner), weil man die Kat nicht durch die Revision verlieren durfte (Besitzstandwahrung).
    ...d.h wär jetzt im Prinzip interessant zu erfahren, wie das mit den "Umtauschern" aussieht; ohne CE hätte ich heute noch den Blauen inkl. A2... Stichwort Übergangsregelungen: die können ja nicht einfach eine Kategorie, die es wieder gibt, rauslöschen (auch wenn's was anderes ist; wer im Blauen den Trolleybus hatte, bekam den CZV geschenkt, auch wenn C od. D fehlten)

    Einmal editiert, zuletzt von burnedout (15. Dezember 2018 20:11)

  • "Das Mindestalter von 17 Jahren für den Erwerb des Lernfahrausweises für Personenwagen tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Ebenso das tiefere Mindestalter für die Motorradkategorien und die Aufhebung des Direkteinstiegs auf die leistungsstärksten Motorräder. Dies bedeutet, dass Inhaber des Führerausweises der Kategorie A1, die in diesem Zeitpunkt zwischen 16 und 18 Jahre alt sind, ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmung sofort 125-er Motorräder führen dürfen. Ab 1. Januar 2021 sind einmal absolvierte Ausbildungen und bestandene Prüfungen neu grundsätzlich unbefristet gültig."
    https://www.astra.admin.ch/astra/de/home/…rschriften.html

    Motorcyclist (moh-ter-sahy-klist) n.: A person willing to take a container of flammable liquid, place it on top of a hot moving engine and then put the whole lot between their legs.

  • (oder sehe ich das so dermassen falsch?)

    Evtl ja. Am besten schaust man die Änderungen der VZV https://www.astra.admin.ch/dam/astra/de/d…ung%20(VZV).pdf zusammen mit der jetzigen VZV an https://www.admin.ch/opc/de/classif…0000/741.51.pdf (absichtlich das PDF verlinkt damit es auch noch in der Zukunft nachvollziehbar ist). Wie Du siehst beliben die Übergangsestimmungen Art. 151 - Art. 151k bestehen und werden um Art. 151l - Art. 151m ergänzt.

    FAK (Führaerausweis im Kreditkarten Format). Hier die "Blauen" Kategorien https://www.admin.ch/opc/de/classif…0000/741.51.pdf

    Blau A1 wurde zu FAK A (25 kW), dann A (35 kW), wer auf A offen aufsteigen wollte/will muss den Lernfahrausweis lösen und die Praktische Prüfung absolvieren (Art. 151k). A (35 kW) ist auch in der neuen VZV A (35 kW). Für diese Leute ändert sich am wenigstens.

    Blau A2 wurde zu FAK B1 und bleibt B1.

    Blau F wurde zu FAK A1 (45 km/h) und Spezialkategorie F. So wie es scheint beliebt dies so.

    Art. 22 Abs. 3 bleibt. Wer also B oder B1 hat muss nur den Grundkurs aber keine Prüfung für A1 machen.

    Neu ist aber der Grundkurs immer 12h und man muss ihn nur einmal besuchen. Ob jetzt dass der Sicherheit dient? Man macht mit 16 den A1 damit man in die Lehre kommt. Dann kauft man sich ein Auto und fährt nur noch Auto. Irgend wann Jahrzehnte später macht man dann das Töff Billet. Zwar erst nur den A (35kW) aber Grundkurs braucht es dann nicht mehr. Toll.

    PS: Ich bin ein DUMMSCHWÄTZER !!!

    Einmal editiert, zuletzt von RebelFazer (15. Dezember 2018 20:49)

  • genau, lesen der VZV-Änderungsentwurf zusammen mit der aktuell gültigen VZV schafft Klarheit. Das mit den Einführungsdaten war mir nach dem Lesen der Erläuterungen auch nicht ganz klar. (liegt aber in der Natur der Sache, dass beim zusammenfassen Informationen wegfallen)

    Betr. den Übergangsbestimmungen und dem von mir erwähnten Abs. 3 des Art. 151l (teil der neuen Verfassungsänderung) heisst dies konkret:

    Zitat

    Für Personen, die den Führerausweis der Kategorie A, beschränkt auf eine Motor-leistung von 35 kW und ein Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht vonnicht mehr als 0,20 kW/kg vor dem 1. Januar 2021 erworben haben, gilt Artikel 24Absatz 5 des bisherigen Rechts weiterhin.


    Wobei hier auf die aktuelle VZV verwiesen wird -> hier der Art. 24 Abs. 5

    Zitat

    Die Leistungsbeschränkung der Kategorie A wird auf Gesuch des Ausweisinhabersfrühestens zwei Jahre nach der Erteilung aufgehoben, wenn die Zulassungsbehördefeststellt, dass er in den letzten zwei Jahren vor der Einreichung des Gesuches keineWiderhandlung gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechtes begangen hat,die zu einem Entzug des Führerausweises führt oder geführt hat.


    So jetzt muss ich aber aufhören, hier stinkts schon regelrecht vom ganzen klugscheissen :geek::face_with_tongue:

  • https://m.20min.ch/schweiz/news/s…halten-16873539

    Beim Töff/Roller wurde ja nie zwischen Automat und Schalter unterschieden, nun wirds beim Auto gleich gemacht. Wie viele waren denn mit dem Eintrag überhaupt unterwegs?
    Das Problem jetzt wird wohl sein, dass alle Fahrschulen auf Automaten oder gleich E-Autos umrüsten, (was ja der Hauptgrund für die Streichung ist).

    Nun kommen dann Neulenker, welche gerade mal so knapp Auto fahren können und einen Handschalter bedienen müssen :wacko: Japp so wird die Sicherheit erhöht.

    Was heist eigentlich Sehschwäche im Grenzbereich? Da wird ja auch die Klausel gestrichen, dass man mit der bestmöglichen Korrektur unterwegs sein muss. Darf ich nun mit -5 Dioptrien auf beiden Augen ohne Brille unterwegs sein oder bezieht sich das nur auf diejenigen welche max. -1 haben?

    Wer Rechtschreibefehler findet der darf sie behalten