Update 2019 (letztes Update 6.9. 2020):
Im Jahr 2017 hat der Bundesrat eine Vernehmlassung zur Revision der Führerausweisvorschriften gestartet. Diese ist inzwischen fertig und das Resultat der Vernehmlassung wird nun bis 2021 in geltende Recht umgesetzt.
Ziel war es unter anderem, dass die CH-Führerausweisvorschriften "ähnlicher" denen in den EU werden. Die Richtlinie 2006/126/EG wurde mit dieser Revision jedoch nicht vollständig übernommen.
Das aller, aller wichtigste von dem die meisten Leute betroffen sind:
Nach dem 31. Dezember 2020 gibt es keinen Direkteinstieg auf A unbeschränkt mehr. Egal ob man dann 24, 25, 50, oder 75 Jahre alt ist braucht man dann zuerst 2 Jahre den A (beschränkt) bevor man den Lernfahrausweis für A unbeschränkt bekommt (Ausnahme Polizisten, Verkehrsexperten, Töffmech Lehrlinge und via militärische Ausbildung). Jeder der vor diesem Datum schon den Lernfahrausweis für A unbeschränkt besitzt, darf den natürlich behalten und die Prüfung ganz normal machen.
Hier eine Übersicht mit den allem für Töff-, Töffli- und Roller-Fahrer relevanten Änderungen. Informationen aus erster Hand, mit allen Änderungen und Erklärungen gibt es bei https://www.admin.ch/gov/de/start/d…g-id-73387.html sowie bei https://www.astra.admin.ch/astra/de/home/…rschriften.html und http://www.astra2.admin.ch/media/pdfpub/2020-05-26_2718_d.pdf
Ich Versuche diesen Eingangsbeitrag dem Diskussionverlauf entsprechend à jour zu halten und allfällige Unklarheiten auszubügeln. Fragen sind ausdrücklich erwünscht.
Ab 1. Februar 2019:
- Es gibt bei Kategorie B (das ist Auto) keinen Automaten- und kein Elektroeintrag mehr.
- Gesamtgewicht eines Anhänger darf nun schwerer sein als das Leergewicht des Zugfahrzeug (vorbehalten allfälliger Restriktionen im Fahrzeugausweis des Zugfahrzeuges).
Ab 1. Januar 2020
- Es muss nur noch ein WAB/2-Phasen Kurs gemacht werden (diese Erleichterung gilt für alle).
- Wer es vergessen hat den WAB/2-Phasen Kurs vor Ende der Probezeit zu machen, kann den nun Jederzeit nachholen. Es braucht weiterhin eine spezielle Bewilligung, damit man am Kurstag fahren darf. (war früher war das nur innerhalb von 3 Monate nach Ablauf der Probezeit möglich).
- Der WAB/2-Phasen Kurs muss innerhalb von 12 Monaten nach der praktischen Prüfung absolviert werden. Wer den Kurs nicht absolviert und dennoch ein Fahrzeug lenkt (Entschuldbare Gründe sind Durchdiener Militär, Krankheit, Auslandaufenthalt zu Aus- und Weiterbildung, und Ausweisentzug) kann mit bis zu 300 Franken gebüsst werden, Es erfolgt keine Administrativmasnahme
Ab 1. Januar 2021
- Neue Alterslimite von 16 Jahre für Kategorie A1 unbeschränkt (nicht mehr als 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11 kW)
- Neue Alterslimite von 15 Jahre für Kategorie A1 beschränkt auf Kleinmotorräder (Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h und einer Motorleistung von höchstens 4,00 kW sowie einem Hubraum von höchstens 50 cm3 bei Fremdzündungsmotoren) Entspricht in etwa der EU Kategorie AM, wird aber in der Schweiz als A1 ohne Auflagen geführt. Sobald man 16 ist, darf man A1 unbeschränkt fahren.
- Basistheorieprüfung und Verkehrskunde, die nach diesem Datum absolviert wurden sind unbeschränkt gültig, ausser der Führerausweis auf Probe wird anulliert. (Heute verfallen Theorie und Verkehrskunde wenn nach 2 Jahren nicht eine praktische Prüfung bestanden wurde).
- Verkehrkunde muss VOR der Theorieprüfung gemacht werden.
- Das Prüfungsfahrzeug für Kategorie A muss neu mehr als 35 kW oder mehr als 0.20 kw/kg haben (das war früher mindestens anstelle von mehr).
- Praktische Grundschulung für das Motorrad dauert nun für alle Kategorien 12h. Die Grundschulung muss nur noch einmal absolviert werden und sie gilt unbeschränkt (Wer den Lernfahrausweis Kategorie A1 vor diesem Datum erworben hat und auf A aufsteigen will mus 4 Stunden zusätzlich machen).
- hat man die Grundschulung schon gemacht und beantragt einen neuen LFA, dann ist der nur noch 12 Monate gültig.
- Den Lernfahrausweis Kategorie A unbeschränkt gibt es nur noch für:
- Die, die seit zwei Jahren die den Führerausweis Kategorie A (beschränkt) haben.
- Die, die von der Polizei ausgebildet werden
- Lernenden der beruflichen Grundbildung «Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker EFZ» die von einem Fahrlehrer ausgebildet werden
- Verkehrsexperten im Rahmen ihrer Aus- und Weiterbildung
Dies Änderung hat folgende Sachen zur Folge:
- Nach dem 31. Dezember 2020 gibt es keinen Direkteinstieg auf A unbeschränkt mehr. Egal ob man 24, 25, 50, oder 75 Jahre alt ist !!
- Jeder der vor diesem Datum schon den Lernfahrausweis für A unbeschränkt besitzt, darf den natürlich behalten und die Prüfung A unbeschränkt ganz normal machen.
- Will man noch vom Dirketeinstieg profitieren, dann mus man den Lernfahrausweis A unbeschränkt noch vor dem 31. Dezember 2020 beantragen (man beachte die Öffnungszeiten über Weihnachten/Neujahr)
- Für den Aufstieg von A beschränkt auf A unbeschränkt muss neu eine Prüfung gemacht werden (gilt nur wenn die A beschränkt Prüfung nach diesem Datum gemacht wurde.)
- Verkehrssoldaten können immer noch die Prüfung im Militär machen und danach die Kategorie 910 in Kategorie A unbeschränkt umtauschen. Neu ist es aber nur noch in der entsprechenden Militärverordnung geregelt.
Ab 1. Februar 2024
- Der blaue Papier-Führerausweis ist nicht mehr gültig (Die Fahrberechtigungen beleiben erhalten)! Am besten vorher in einen neuen im Kreditkartenformat umtauschen. In der Schweiz riskiert man nur eine Busse von 20 Franken (weil man den Ausweis nicht dabei hat), im Ausland jedoch eine hohe Geldstrafe oder gar Gefängnis weil man keinen gültigen Ausweis vorweisen kann.
Was bleibt:
- Bestehende Lehrfahrausweise verlieren nicht ihre Gültigkeit!
- Die Ausbildung in lebensrettenden Sofortmassnahmen (Nothelferkurs) braucht es für die Anmeldung zur Basistheorieprüfung für Kategorien A oder B oder der Unterkategorien A1 immer noch. Der Kurs darf weiterhin nicht mehr als sechs Jahre zurückliegen, ausser man hat die Basistheorieprüfung bestanden.
- Den Lernfahrausweis Kategorie A (beschränkt) kann weiterhin mit 18 Jahren beantragen. Fahrerfahrung mit Kategorie A1, B oder einer anderen Kategorie braucht es keine.
- Mit Kategorie A (beschränkt) darf weiterhin mit einem gedrosselten Fahrzeug gefahren werden welches offen mehr als die doppelte Leistung hat. Wobei aber wenn das Fahrzeug nach dem 31. Dezember 2017 importiert oder in der Schweiz hergestellt wurde, es offen maximal die doppelte Leistung haben darf.
- Die praktische Grundschulung muss immer noch innerhalb 4 Monate nach Erwerb des Lernfahrausweis absolviert werden.
- Inhaber eines Führerausweises der Kategorie B oder der Unterkategorie B1, die einen Führerausweis der Unterkategorie A1 erwerben wollen und die praktische Grundschulung absolviert haben müssen keine praktische Prüfung machen.
- Wer die Grunschulung gemacht hat und die praktische Prüfung der Kategorie besteht bekommt Kategorie A1 geschenkt.
- Wer die Kurze A1-Grundschulung vor dem 1.1.2021 gemacht hat und auf A aufsteigen will muss eine 4h Grundschulung machen bei der es um das Kurvenfahren geht.
- Der Umtausch von ausländischen A (unbeschränkt) Ausweisen ist weiterhin möglich. Ein im Ausland erworbener Ausweis wird anerkannt wenn man mindestens 3 Monate seinen Wohnsitz ins Land wo man den Ausweis erwerben will verlegt hat und die in diesem Land geltenden Vorschriften und Auflagen einhält (In der EU ist eine mindest Wohnsitzname von 6 Monate vorgeschrieben).
- Umtausch von blauen Papier-Führerausweis Kategorien in die neuen Kreditkarten-Führerausweis Kategorien (auch nach 1.1.2021):
- Blau A1 wird zu FAK A (beschränkt). Aufstieg zu A unbeschränkt benötigt eine Prüfung (ist jetzt schon so).
- Blau A2 wird zu FAK B1
- Blau F wird zu FAK A1 (45 km/h) sowie FAK Spezialkategorie F
- und mit Blau B wird FAK BE und FAK D1 (bis 3.5t) geschenkt.
(Alle Angaben ohne Gewähr auf Richtigkeit. Es gilt alleine das jeweilige geltende Recht.)