@LT, Nach meinem Verständnis von Art. 28a Abs. 1 der VZV (siehe Text unten) beinhaltet der FAhreignungstest entweder eine medizinische Abklärung (lit. a) oder eine verkehrspsychologische Abklärung (lit. b).
Gemäss Art. 23 Abs. 2 VZV kann eine Person nur aufgrund eines die Eignung bestätigenden Tests zu einer vierten Prüfung zugelassen werden.
Mein Verständnis ist damit, dass, sofern medizinische Gründe ausgeschlossen werden können, auch für eine vierte praktische Führerscheinprüfung ein verkehrspsychologisches Gutachten notwendig ist.
Oder sehe ich da etwas falsch?
Art. 28a108 Fahreignungsuntersuchung
1 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person (Art. 15d Abs. 1 SVG), so
ordnet die kantonale Behörde an:
a. bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen: eine Fahreignungsuntersuchung
durch einen Arzt nach Artikel 5abis;
b. bei verkehrspsychologischen Fragestellungen, namentlich nach Artikel 15d
Absatz 1 Buchstabe c SVG: eine Fahreignungsuntersuchung durch einen
Verkehrspsychologen nach Artikel 5c.