Ok danke euch. Mal schauen was ich finde:)
Standlicht
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R6 Rider -
30. Januar 2017 15:39 -
Erledigt
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Ehrlich gesagt nicht schwer es zu finden, Einfach bei Google R5W und LED eingeben.
Aber wie gesagt. Nicht zugelassen als Standlicht an Fahrzeugen (als Innenbeleuchtung o.k.). Alles auf eigenes Risiko und unter dem Bewusstsein dass es allenfalls zu Busse und Ausweisentzug führen kann. -
Rein aus Interesse:
Alles auf eigenes Risiko und unter dem Bewusstsein dass es allenfalls zu Busse und Ausweisentzug führen kann.
Inwiefern kann ein LED-Standlicht sogar einen Ausweisentzug zur Folge haben?
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Rein aus Interesse:
Inwiefern kann ein LED-Standlicht sogar einen Ausweisentzug zur Folge haben?
Alles illegale was nicht in der in der Ordnungsbussenverordnung https://www.admin.ch/opc/de/classif…index.html#app1 zu finden ist kann zu einem Aussweissentzug führen. Art. 16 Abs 2 SVG https://www.admin.ch/opc/de/classif…/index.html#a16
ZitatNach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen
Die Verwendunge eines Leuchmittel welches nicht den ECE-Normen oder EU-Verordnungen entspricht wäre ein Verstoss gegen Art. 73 Abs 1 VTS
https://www.admin.ch/opc/de/classif…/index.html#a73Zitat[...] Austauschbare Leuchtmittel müssen internationalen Vorschriften entsprechen.
und somit gegen Art. 29 SVG https://www.admin.ch/opc/de/classif…/index.html#a29
ZitatFahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden.
und wird bestraft nach Art. 92 Abs. 2 SVG https://www.admin.ch/opc/de/classif…/index.html#a93
ZitatMit Busse wird bestraft, wer:
a. ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht;In der OBV ist dazu keine Busse festgelegt. D.h. ein Richter entscheidet und das Amt für Administartivmassnahmen kann aufgrund Art. 16 Abs 2 SVG einen Entzug anordnen. Eine Verwarung gestützt auf Art. 16a SVG ist zwar wahrscheinlicher, aber je nach Vorgeschichte und schon bestehender Verwarnung ist auch ein Entzug möglich. Mit Glück kommt auch Art. 16a Abs 4 SVG https://www.admin.ch/opc/de/classif…index.html#a16a zum Zug
ZitatIn besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet.
Darum. Solange es keine internationale Norm für wechselbare LED-Leuchtmittel für Standlichter gibt ist potenziell bei Verwendung von solchen LED-Birnen der Fahrausweis in Gefahr. -
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Mir war nicht klar, dass LED-Leutmittel ohne "Zulassung" einen Ausweisentzug zur Folge haben können.
Ich entnehme deiner Antwort und den diversen Texten die du netterweise verlinkt hast, dass dies bei einem "Ersttäter" und einsichtigem Fahrer eher unwahrscheinlich ist.Mir ist klar, dass die nachgerüsteten LED-Birnen nicht legal sind und ich gebüst werden kann.
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