Wenn sie gnädig sind, schicken sies vielleicht nicht unbedingt an die Administrativbehörde des Wohnkantons weiter.
Überholen im Überholverbot
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lukasbutz -
25. September 2016 18:05 -
Erledigt
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Die Polizisten meinten, dass ich wenn ich in der Vergangenheit noch nie etwas hatte, mir nicht allzu grosse Sorgen machen sollte. Ich meine, den A1 Führerschein habe ich bereits seit 3 Jahren.
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so balds zur administrativbehörde geht, haben Polizisten keine Ahnung was die strafe ist.... ausser, sie erinnern sich nach paar monate daran und schauen von sich aus nach.... was fast keiner macht...
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Genau. Bei mir war der Mittelstreifen gestrichelt und nicht gezogen. Es war lediglich mit einem "Überholverbotsschild" gekennzeichnet.
600Fr nicht mehr und nicht weniger
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Koste was es wolle - hauptsache kein Ausweisentzug! Ich bedanke mich noch einmal für die Antworten! Ich halte euch auf dem laufendem wenns was neues gibt
Grüsse
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Ich denke ein Überholverbot ist stärker als eine Ausgezogene-Linie , da man innerhalb seiner Seite der Linie Überholen darf das Überholverbot jedoch selbst dies verbietet.
Ein Entzug ist alles ohne weiteres im Bereich des Möglichen. Nimmt mich echt wunder was es am Ende wird. Darum schon Danke jetzt für deine Rückmeldung in ein paar Monaten.
PS: Nicht zu früh freuen. Der Richter/Statthalter ist nur für die Busse zuständig. Ob Entzug oder nur Verwarnung wird eine zweite Stelle, nämlich die Administartivbehörde deines Wohnkantons, nach Zustellung des Urteils an dich entscheiden. Wird im Urteil Art. 90 Abs. 1 SVG erwähnt dann gibt es Verwarnung oder +/- 1 Monat Entzug.
Wird aber Art. 90 Abs. 2 SVG kannst du dich auf mindesten 3 Monate gefasst machen. So will es das Bundesgericht. Von den 3 Monaten kommst du nur weg, wenn du gegen das Urteil selber Einspruch erhebst und dann in der nächsten Instanz das ganze zu deinen Gunsten auf Art. 90 Abs. 1 SVG runtergestuft wird.Hoffen wir aufs beste und warten auf deinen Bericht.
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Okay, ja ich werde den Beitrag auf jeden Fall aktuell halten.
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Hey @RebelFazer
Kennst du ein Beispiel wo man ein Einspruch gemacht hat und dann heruntergestuft wurde? Anders gesagt wird zum teil dich teurer oder irre ich mich?Lg
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Runter von Art. 90 Abs. 2 auf Art. 90 Abs. 1.
http://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user…SB140500-O1.pdfZu den Kosten, aus dem Urteil
Zitat5. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden - mit Ausnahme der Kosten des Kurzberichts - dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des Kurzberichts werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
8. Dem Beschuldigten wird für die anwaltliche Vertretung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren eine reduzierte Entschädigung von Fr. 5'000.– und für die anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'179.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen
Wurde also billiger. Man sieht daran auch wie teuer so ein Anwalt ist.Runter von Art. 90 Abs. 1 auf Null und gar nichts.
http://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user…SU150042-O1.pdfAuch der Staatsanwalt kann Einspruch erheben und mehr fordern und damit durchkommen:
http://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user…SB140504-O1.pdfAchtung: Wer durch die Instanzen rekuriert kann nicht mit einer Kürzung rechnen, nur weil es sich Jahre hinzieht und man in Zwischenzeit so ein Braver war
BGE 135 II 334
http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/…135-II-334%3Ade -
Okay, ja ich werde den Beitrag auf jeden Fall aktuell halten.
Was ist denn nun aus dem Fall geworden? Mir ist das gleiche passiert und ich weiss nicht, ob der Ausweis entzogen wird.
Wäre super, wenn Du uns informieren könntest -
Was ist denn nun aus dem Fall geworden? Mir ist das gleiche passiert und ich weiss nicht, ob der Ausweis entzogen wird.Wäre super, wenn Du uns informieren könntest
Hallo, ganz vergessen. 650.- hats mich in St. Gallen gekostet. Keine Verwarnung oder Entzug.
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Lieben Dank für die schnelle Antwort Lukas!
Hattest Du vorher schonmal etwas? Ich hatte vor 2,5 Jahren eine durchgezogene Linie überfahren. Kann man mir das zusätzlich anhängen? Was meint Ihr? -
Lieben Dank für die schnelle Antwort Lukas!Hattest Du vorher schonmal etwas? Ich hatte vor 2,5 Jahren eine durchgezogene Linie überfahren. Kann man mir das zusätzlich anhängen? Was meint Ihr?
Nein, hatte noch nie etwas. Hm, das kann durchaus sein. Entscheidet aber die entsprechende Behörde/Gericht. 3 Monate hats bei mir gedauert...
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Probiert zitate in zitate in zitate zu verhindern
Ich habe bei meinem unfall auch im überholverbot überholt. War anfang september und warte noch aufs verkehrsamt -
Ich habe bei meinem unfall auch im überholverbot überholt. War anfang september und warte noch aufs verkehrsamtDarf man fragen was denn genau passiert war? Nur Materialschaden am Töff oder mehr?
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