Update:
Ich habe einen Brief von der Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen bekommen.
Folgender Inhalt:
Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung wird gemäss Paragraph 170 Abs 2 StPO eingestellt^. Das Verfahren wird gemäss Paragraph 43 OWiG zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten an die Verwaltungsbehörde weitergeleitet.
Ich habe versucht das ganze zu interpretieren. So wie ich es verstehe werde ich also wegen der Körperverletzung nicht belangt und bekomme jetzt aus Deutschland einfach die Ordnungswidrigkeit der unangemessenen Geschwindigkeit angehängt. (ich hoffe mal, dass mit der Verwaltungsbehörde die Deutsche gemeint ist).
Falls jemand von dem Juristengeschreibe mehr Ahnung hat bitte erklären