Also Rückkehr zum Faustrecht
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Hatte ich zwar so nicht gesagt, aber wenn Du es so verstanden haben willst, freut es mich, dass es Dich wenigstens zu einem Lachen gebracht hat.
Also Rückkehr zum Faustrecht
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Hatte ich zwar so nicht gesagt, aber wenn Du es so verstanden haben willst, freut es mich, dass es Dich wenigstens zu einem Lachen gebracht hat.
Und ich dachte, Du verstehst meine Bemerkung auch ohne das Schild
im 30er mehr als 70
im 50er mehr als 100 (Merci Langtourer fürs ergänzen)
im 80er mehr als 140
im 120er mehr als 200
Das ist die Grenze die jetzt noch gilt, ab dann gilt man per Gesetz als Raser, und die Richter MUESSEN 1 Jahr (Bedingt natürlich bei Ersttätern) geben. Neu sollen sie keine Mindest-Gefängnisstrafe haben. Natürlich wird ein Strassenrennen-Ersttäter anders angefasst als einer, der seine hochschwangere Frau ins Spital schnell bringen will.
Aber auch bei dem wäre in der momentanen Situation 1 Jahr bedingt.
MUSS der Richter. In Zukunft nicht mehr.
Finde es auch krass, sobalds um Kinder, Sexual oder Gewaltdelikte geht, greift unsere Justiz nicht.
NICHT!!! Aber gehts darum, Geld betrogen zu haben aus der Not heraus, oder zu schnell zu fahren, dann salopp in die Kiste.
50 km/h -> 100 km/h
Natürlich wird ein Strassenrennen-Ersttäter anders angefasst als einer, der seine hochschwangere Frau ins Spital schnell bringen will.
Aber auch bei dem wäre in der momentanen Situation 1 Jahr bedingt.
MUSS der Richter. In Zukunft nicht mehr.
Der Richter muss in diesem Fall heute schon nicht, da ihm der Spielraum von Art. 17 und 18 StGB zur Verfügung steht.
Zitat
Art.17 Rechtfertigender Notstand
Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt.
Art. 18 Entschuldbarer Notstand
1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
2 War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft
Das Amt für Administrativmassnahmen darf dann auch nicht 2 Jahre Ausweisentzug anordnen. Siehe Bundesgerichtsurteil 1C_345/2012 http://webapp-phone.tagblatt.ch/ostschweiz/Bes…t120094,3301301
OK wusste ich nicht, danke.