In den letzten Jahren reichte es doch schon rechts vorbeizufahren (ohne Wiedereinschwenken) und schon war der Check für min. 3 Monate weg, oder?
Jein. Es gibt in dieser Sache schon sehr viele BGER Entscheide. In denen wo der Beschuldige verloren, hat war meistens eine Sache nicht gegeben: Der Beschuldigte konnte nicht oder hatte nicht nachgewiessen (vergessen??), dass zum Zeitpunkt des Rechts Überholens/Vorbeifahren dichter Kollonenverkehr herrschte.
Ich hätte gleich wie der Beschuldigte argumentiert: Wenn auf der Spur links von mir die Abstände unter geltenden Abstandsregeln sind und deswegen ein Spurwechsel selber schon ein grobe Verkehrsregelverletzung wäre, dann ist dichter Kollonenverkehr und somit das Rechtsüberholen ohne Ein-/Ausschwenken erlaubt.
Man beachte auch "Der Beschwerdeführer hingegen beschleunigte auf der rechten Fahrspur nicht, sondern bewegte sich mit (annähernd) gleicher Geschwindigkeit fort. Der Positionswechsel mit den links von ihm auf der Mittelspur fahrenden Personenwagen kam erst bzw. ausschliesslich dadurch zu Stande, dass die auf der ersten Überholspur fahrenden Autos ihre Geschwindigkeit verringerten. Ein derartiges "passives Überholen" ohne zu beschleunigen bzw. unter Beibehalten der gefahrenen Geschwindigkeit ist kein Überholen im Sinne des Gesetzes und der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung"
Und erlaubt ist es auch jetzt nicht unbedingt. Das BGER hat nur entschieden, das es keine grobe Verkehrsregelverletzung ist (Art. 90 Abs. 2 SVG). Die Sache geht nun zurück an die Vorinstanz welches also auch auf eine einfache Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) entscheiden kann. Damit gibt es dann im Normalfall eine Verwarnung oder gar 1 Monat Entzug!
Zusammengefasst: Links muss dichter Kollonenverkehr sein, man darf nicht beschleuigen, man darf danach auch nicht wieder links einschwenken.