Hab meinen Kommentar fristgerecht abgeschickt.
Wichtig: Vernehmlassung Änderung VTS (noch bis 1.3.2016)
- RebelFazer
- Erledigt
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Vorbildlich
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Wow... das hat gedauert... Vorgestern hat der Bundesrat der finalen Version zugestummen
https://www.astra.admin.ch/ast…ldungen.msg-id-64526.htmlDas meiste gilt ab 15. Januar 2017. Wobei für vieles dank Übergangsregelung erst für neuzugelassene Fahrzeuge gilt die nach dem 31. Dezember 2017 importieret oder in der Schweiz hergestellt wurden/werden,
Damit gilt (Art.145 und Art. 222o Abs. 12) ABS Pflicht für alle neuzugelassenen Töffs mit mehr als 125 ccm welche nach dem 31. Dezember 2017 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt wurden. (Neuzugelassenen: Hatte noch nie, nie ein Nummerschild). Als gibt es noch mindestens ein Jahr und sogar danach bis die Lager leer sind, ABS lose Neu-Schmuckstücke zu kaufen. Das überrascht nun.
Neu darf am Töff auch ohnen entsprechenden Eintrag in der Typengenehmigung Radial und Diagonalreifen gemischt werden Art. 138 Abs. 1
Für das Abblendlicht gibt es eine Übergangsregelung Art. 222o Abs. 10 (Mein Beitrag)
Neu braucht ein Töff zwei Rückspiegel Art. 143. Es gibt KEINE Übergangsregelung dazu. (Selber Schuld wenn es jemmand stört. Hättet jeder selber mitmachen können. KA ob ich das moniert habe. Sorry.)
Lenkerendblinker sind neu nicht mehr erlaubt! Es gibt dazu KEINE Übergangsregelung. Art. 148 Abs. 2, Anhang 10 Ziff. 52 Anordnung I (In der Vernehmlassung war noch eine Übergangsregelung angedacht! )
Endlich dürfen auch an Töffs reflektierende Folien angebracht werden. Art. 69 Abs. 2 wurde dazu angepasst. (Hab ich glaubs bei meiner Eingabe erwähnt )
Töffs die nach dem 31. Dezember 2017 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt wurden, dürfen zum Drosseln auf 35 kW nur noch 70 kW, und zum drosseln auf 25 kW maximal 50 kW haben. Art. 145a (Soviel zu meinem, "ist noch nicht geplant". Wobei. Das in der EU geht noch weiter: Dort darf man (ausser DE) mit A2 auch keine gedrosselte, starke Alt-Töffs fahren. Also solche die offen mehr als die doppelte Leistung haben.)
Ach ja und:
Neu gibt es eine Klasse von "Nicht zugelassenen Fahrzeugen" Art. 1a VTS. Darunter fallen Luftkissen-, Propeller-, und andere Fahrzeuge ohne Räder oder Raupen. Also klares Hooverboard Verbot (das echte von Back to the Future)! -
Habe mal beim ASTRA nachgefragt, warum die es in Bezug auf Lenkerendblinker und Spiegel keine Übergangsregelung gibt.
Sobald ich eine Antwort habe werde ich die euch mitteilen.
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Solange ich meine nicht vorführen muss, werde ich die Lenkerendblinker nicht ersetzen und keinen 2. Rückspiegel montieren....
Schlimmsten Falles steht halt die PANI und die F3 800 nur noch als Sammlersujet in der Garage. Der Umbau war nicht ganz billig.
Bei der Streetfighter und bei der XB12S könnte ich einfach einen 2. Lenkerspiegel montieren.... -
Schlimmsten Falles steht halt die PANI und die F3 800 nur noch als Sammlersujet in der Garage. Der Umbau war nicht ganz billig.
... das wäre aber ganz und gar nicht artgerechte Haltung, WYSIWYG :huh: ... arme Schönheiten ...
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... das wäre aber ganz und gar nicht artgerechte Haltung, WYSIWYG :huh: ... arme Schönheiten ...
..bei der MV hat's mir der DUCATI Händler empfohlen mit den Endblinker. Die PANI war schon fertig umgebaut. Zurückbauen werde ich nicht mehr, das es viel kostet und einfach nicht gut ausseht
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Donna - bi Dir goht's in Gäsestall
Vo dere rechtliche Sach hani effektiv nütz gwüsst, erst do erfahre. I weiss jetzt einfach nütz vo dem Polit-Seich und fahre bis zur nöchste MFK-Yladig witer. Isch mir vollwurtst Tamisiech -
Nein, die neuen Vorschriften gelten für Fahrzeuge, die ab Inkrafttreten der Verordnung in der Schweiz neu zugelassen werden. .
Herr Suter vom ASTRA hat dasselbe gesagt und erklärt : Es ist aber nicht in den vielen Art. 222xyz zu finden sondern in Art. 4 VZV https://www.admin.ch/opc/de/cl…on/19950165/index.html#a4
Zitat1 Fahrzeuge, die bei Inkrafttreten einer Änderung dieser Verordnung schon im Verkehr stehen, müssen mindestens den Anforderungen entsprechen, die zum Zeitpunkt ihrer ersten Inverkehrsetzung galten. Vorbehalten bleiben Übergangsbestimmungen, die eine Nachrüstungspflicht vorsehen.
2 Nachträglich eingeführte Erleichterungen können in Anspruch genommen werden, wenn die damit verbundenen Bedingungen und Auflagen eingehalten sind.
3 Werden an bereits im Verkehr stehenden Fahrzeugen tiefgreifende Änderungen vorgenommen, so werden diese nach dem zum Zeitpunkt der Nachprüfung vor der Weiterverwendung (Art. 34 Abs. 2) geltenden Recht beurteilt. Tiefgreifende Änderungen sind namentlich:
a.Änderungen, die das Konzept des Fahrzeugs verändern, wie der Austausch ganzer Karosserien oder der Einbau von Antriebseinheiten, die nicht aus der Epoche des Fahrzeugs stammen;b.Änderungen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, wie das nachträgliche Anbringen von gefährlichen aerodynamischen Anbauteilen.
Damit ist auch die Sache mit den Spiegel und Lenkerendblinker klar. An einenem Fahrzeug, dass vor dem 15. Januar 2017 zugelassen wurde sind die weiterhin legal und erlaubt. An neueren Fahrzeugen nicht mehr.
Damit dürfen auch WYSIWYGs Schätzchen weiter so bleiben, wie sin sind. -
Damit ist auch die Sache mit den Spiegel und Lenkerendblinker klar. An einenem Fahrzeug, dass vor dem 15. Januar 2017 zugelassen wurde sind die weiterhin legal und erlaubt. An neueren Fahrzeugen nicht mehr.
Damit dürfen auch WYSIWYGs Schätzchen weiter so bleiben, wie sin sind.Juhuu Wäre viel zu schade um die panigale gewesen
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Damit dürfen auch WYSIWYGs Schätzchen weiter so bleiben, wie sin sind.
... somit bleibt der Edlen ein tristes Garagendasein erspart
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Juhuu Wäre viel zu schade um die panigale gewesen
...uh - nochmals Glück gehabt. Konnte mir das wirklich nicht erklären Bei Neuen ist mir dies schon klar