Dashcam / Kamera Rechtliches.

  • Nächste Entscheidung aus Deutschland können wir Mitte Mai erwarten, dann wird sich der Bundesgerichtshof über die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen bei einer Zivilsache äussern. Die unteren Gerichte haben die Aufnahme nicht als Bewis anerkannt, da sie Anlassfrei (d.H. die Kamera lief ständig) und unter Verstos gegen § 6b BDSG https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__6b.html entstanden seien.


    BGH - VI ZR 233/17 https://dejure.org/dienste/ver…eichen=VI%20ZR%20233%2F17


    Hier das juristische Bla Bla:
    http://juris.bundesgerichtshof…Blank=1&file=dokument.pdf


    Die Pressemitteilung des Deutschen Bundesgerichtshof in Karlsruhe
    http://juris.bundesgerichtshof…ktuell&nr=83549&linked=pm


    In Normalsprache:
    https://www.lawblog.de/index.p…ahmen-aufgeklaert-werden/

    Zitat


    Eine wichtige Nachricht für Autofahrer: Dashcam-Aufnahmen sind nach Verkehrsunfällen als Beweismittel im Schadensersatzprozess zulässig. Verkehrsteilnehmer können so also zum Beispiel im Streit mit Versicherungen künftig den „Videobeweis“ erbringen, wie sich ein Unfall tatsächlich zugetragen hat. Das ergibt sich aus einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs, die heute veröffentlicht wurde.


    Allerdings bedeutet dies nach wie vor nicht, dass Dashcam-Aufnahmen uneingeschränkt legal sind. Die Richter betonen ausdrücklich, das geltende Datenschutzrecht untersage den Betrieb einer Dashcam eigentlich, jedenfalls wenn es sich um eine „permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke handelt“.


    Aber auch so eine formal an sich nicht zulässige Aufnahme könne im Zivilprozess verwertet werden, weil das Beweisinteresse eines Geschädigten höher sei. Die Richter stufen das Interesse Dritter, nicht ohne ihr Wissen gefilmt zu werden, jedenfalls niedriger ein. Begründung: Wer sich im Straßenverkehr bewegt, tut dies öffentlich und kann somit jederzeit beobachtet werden. Das sei nicht so gewichtig, um einem Geschädigten den Videobeweis durch ein Verwertungsverbot zu versagen.

    PS: Ich bin ein DUMMSCHWÄTZER !!!

  • Ein Urteil welches wohl vielen gefällt, auch mir. Hoffe dass das auch in CH bald so gehandhabt wird.
    Danke für das Up to date halten. :top:

    Wer Rechtschreibefehler findet der darf sie behalten

  • Dick markiert.


    Das heisst nun auf deutsch auch: Wenn bei Verkehrsunfällen oder halt kleineren Sachschaden Material verwertet werden darf, rein aus dieser Argumentation, dann darf auch Material eines Überholmanövers (auch wenn es provoziert wurde) verwertet werden und z.B. ein Motorradfahrer belasten. Denn mit einer Argumentation, dass bei einem Überholmanöver die Richtgeschwindigkeit überschritten wird und somit eine potentielle Gefährung anderen Teilnehmern im Strassenverkehr sowie im öffentlichen Leben entsteht, ist man quasi jedem Hobby-Polizisten ausgeliefert.


    Wir sind sowieso die bösen - die Medien lieben uns. Hauptsache ein Artikel überall online von dem Zürcher Mopedfahrer mit der S1000rr aber keine einzige Erwähnung der Demo heute in Bern von unseren Ferien-Gästen. Mich würde es nicht wundern, wenn es ein Bundesgerichtentscheid gibt, der dann uns allen bös kommen wird.

  • @Zhuri ich hoffe, dass dem Wort GESCHÄDIGTER die Hauptbedeutung zukommt. WO ist die Schädigung wenn man zu schnell überholt? Richtig, nirgends.
    Potenzielle/mögliche Schädigungen sollten genau davon ausgenommen werden. Heisst, dass wenn ein Schaden entstanden ist, die Aufnahmen zulässig sind, solange keiner entstanden ist, unzulässig.
    Zumindest verstehe ich das so

  • @Zhuri ich hoffe, dass dem Wort GESCHÄDIGTER die Hauptbedeutung zukommt. WO ist die Schädigung wenn man zu schnell überholt? Richtig, nirgends.
    Potenzielle/mögliche Schädigungen sollten genau davon ausgenommen werden.

    Die Frage im Moment ist nicht, ob Videomaterial zu Beweiszwecken bei einem Unfall gebraucht werden darf, sondern eher wo wird die Grenze sein damit nicht jeder Hobbypolizist spielen darf.


    Einige Fälle zeigten schon, dass Videomaterial akzeptiert wird. Ich weiss jetzt selber nur, dass der Kanton Schwyz es nicht akzeptiert.


    Ein Bundesgerichtsurteil wird Klarheit schaffen und als Referenz dienen.


    Da es der öffentliche Strassenverkehr ist und man einen Gesetzesbruch filmt, kann man es logisch auch gebrauchen. Man misst mittels Schatten und solchen Sachen die Geschwindigkeit beim Überholmanöver und paar Wochen später kommt ein Brief mit der Aufforderung zum Ausfüllen des Fahrers.

  • Lest doch mal was das Gericht geschrieben hat und nicht, statt einfach hier herum zu schwadronieren. In DEUTSCHLAND gilt:


    Dashcam als Beweismittel nur zur Aufklärung eines Unfallherganges zulässig, sonst nicht., bzw. sogar verboten.


    Und zum Hobbypolizisten: Der ist schon heute längst erlaubt. Ich kann jeden, den ich bei einer Straftat (ja auch zu schnell fahren ist eine solche, und sei es nur 5 km/h nach Abzug zu schnell fahren) erwische, anzeigen. Meine Aussage ist dann Beweismittel. Wenn mit meiner Aussage der Begehung einer Straftat bewiesen werden könnte, ist diese bei der Urteilsfindung zu berücksichtigen. Kommt z.B. vor allem bei den notorischen Linksfahrern zur Anwendung. - Dann lieber noch eine Dashcam, die wenigstens nicht lügen kann ...

    Wer glaubt, dass ich etwas von dem verstehe, worüber ich geschrieben habe, ist selber schuld. :wseufzer:


    http://www.youtube.com/watch?time_continue=3&v=bZ0SRgh3X9Q


    Für die Betroffenheitsmimosen: Ich äussere hier nur meine Meinung und möchte nicht den Eindruck erwecken, dass ich irgend jemanden den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt, absprechen möchte.

  • Lest doch mal was das Gericht geschrieben hat und nicht, statt einfach hier herum zu schwadronieren. In DEUTSCHLAND gilt:


    Dashcam als Beweismittel nur zur Aufklärung eines Unfallherganges zulässig, sonst nicht., bzw. sogar verboten.

    Wir sind aber in der Schweiz und Fakt ist, dass vorgestern das Thema aus aktuellem Anlass auf SRF1 kam. Und dabei ging es nicht darum, ob es bei Unfälle nun erlaubt wird oder nicht, sondern eben das mit den Hobbypolizisten. Wie schon zweimal geschrieben, ein Bundesgerichtsurteil ist hängig und wird als Referenz dann dienen. Etwas Background und richtig lesen würde da schon helfen.

  • Einige Fälle zeigten schon, dass Videomaterial akzeptiert wird. Ich weiss jetzt selber nur, dass der Kanton Schwyz es nicht akzeptiert.

    In diesem speziellen Fall wurde es nicht akzeptiert. In einem anderen Fall mit konkreter Gefährdung wie etwa in Bülach evtl. schon. Am Ende ist es immer eine Einzelfallentscheidung.


    . Wie schon zweimal geschrieben, ein Bundesgerichtsurteil ist hängig und wird als Referenz dann dienen.

    Wir werden sehen. Kann wie in Deutschland enden. Da gilt ja nun: Datenschutzrechtlich sind Dashcamaufnahmen verboten. Die Aufnahmen dürfen jedoch in Straf- wie in Zivilsachen als Beweis verwendet werden. Dürfen nicht müssen.


    PS: Welche Fall ist denn in Lausanne hängig?


    PPS: Ein Link wären hilfreicher als "Vorgestern bei SRF" alleine :winking_face: Hier der Link https://www.srf.ch/play/tv/10v…8f-4f88-a21f-f44852970085 auf das 10 vor 10 vom 16.05.2018

    PS: Ich bin ein DUMMSCHWÄTZER !!!

  • Update:

    Ein Bundesgerichtsurteil wird Klarheit schaffen und als Referenz dienen.

    Gibt es immer noch nicht. Hängig scheint wohl der Bülach-Fall zu sein https://www.20min.ch/schweiz/n…n-Dashcam-Videos-26392332


    Der EDÖB hat aufgrund der vergangenen kantonalen Rechtsprechung seine Haltung bezüglich Dashcam angepasst und präzissiert.
    https://www.edoeb.admin.ch/edo…fahrzeugen--dashcam-.html


    Das ZH-Obergreicht SB190122 hat wiederum in einem anderen Fall Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel zugelassen. Der verdächtige Fahrer wurde jedoch wegen groben Verfahrensfehler (kein Beizug eines Verteidigers bei der Befragung) freigesprochen, da die Aufnahmen alleine für eine Verurteilung nicht ausreichten.
    https://www.nzz.ch/zuerich/raser-im-glueck-ld.1492356


    Hier ein Vortrag von Stefan Maeder der Uni Luzern bezüglich Verwertbarkeit von Dascam aufnahmen:
    https://skg-ssdp.ch/wp-content/uploads/2018/11/Maeder.pdf


    Maeder wird übrigens in den Erwägungen des ZH-Obergreicht UH170424 zitiert:
    https://entscheidsuche.ch/kantone/zh_ZR2018/2018-37.pdf


    Vom Bundesgericht 1B_376/2019 gibt es etwas zu Herausgabe des Gerätesperrcode, PIN- oder PUK-Code. Diese Unterliegen dem Aussageverweigerungsrecht und man kann als Beschuldigter nicht gezwungen werden die Codes herauszugeben wenn auf dem Gerät Daten sind die einem Belasten würden.
    https://www.tagesanzeiger.ch/z…nter-druck/story/17621329

    PS: Ich bin ein DUMMSCHWÄTZER !!!

    2 Mal editiert, zuletzt von RebelFazer ()

  • War also wirklich der Bülach-Fall der hängig war.


    Bundesgericht Entscheid 6B_1188/2018 https://www.bger.ch/ext/eurosp…&zoom=&type=show_document

    Zitat


    Die Videoaufzeichnung erfolgte in Missachtung von Art. 4 Abs. 4 DSG und ist damit rechtswidrig. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten der Beschwerdeführerin teils als einfache, teils als grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG). Dabei handelt es sich um Übertretungen und Vergehen, die nach der Rechtsprechung nicht als schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu qualifizieren sind (BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2). Dieser Massstab ist auch bei der Verwertung privat erhobener Beweise anzuwenden (siehe oben, E. 2.2), was dazu führt, dass die Interessenabwägung zuungunsten der Verwertung ausfällt (im Ergebnis übereinstimmend: NIKLAUS RUCKSTUHL, Die strafprozessuale Verwertung von Dashcam-Aufnahmen, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht, 2018, S. 117 ff.; URSULA UTTINGER, Nutzung von Dashcams als Beweismittel, in: Jusletter 12. Februar 2018). Ob die zur Diskussion stehenden Aufzeichnungen rechtmässig durch die Strafverfolgungsbehörden hätten erlangt werden können, kann dabei offenbleiben.


    Von lenders Link:

    Zitat


    Die betroffene Autofahrerin war im Jahr 2018 vom Bezirksgericht Bülach zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu 150 Franken und einer Busse von 4000 Franken verurteilt worden. Die Dashcam-Aufzeichnungen eines von der Frau bedrängten und danach überholten Fahrzeuglenkers hatten gezeigt, dass sie mehrfach teilweise grobe Verkehrsregelverletzungen begangen hatte. Diese gelten jedoch nicht als schwere Straftaten.


    Das Bundesgericht hiess deshalb die Beschwerde der Frau gut und hob das Urteil gegen sie auf. Nehme eine Dashcam aus einem Fahrzeug heraus auf, sei das für andere Verkehrsteilnehmer nicht ohne weiteres erkennbar. Deshalb handele es sich um eine heimliche Datenverarbeitung, was eine Persönlichkeitsverletzung darstelle.

    PS: Ich bin ein DUMMSCHWÄTZER !!!

  • Bisher wurden nur Urteile explizit auf Grund von Dashcam gefällt. Eine Dascam dient der Aufzeichnung im Falles des Falls als Beweismittel - oder eben auch nicht.


    Die Rechtslage betreffend Actioncams am Helm oder am Bike ist meines Wissen auch nicht geregelt. Denn mMn. ist eine Actioncam keine Überwachungskamera wie eine Dashcam und Filmen in der Öffentlichkeit ist nicht verboten, wie Fotografieren auch.


    Wenn man eine Actioncam am Helm hat, ist der primäre Zweck das Filmen der Fahrt und der Umgebung und nicht das Sammeln von Beweiszwecken im Falle des Falles.



    • Laut Persönlichkeitsrecht darf niemand ohne sein Einverständnis gefilmt werden.
    • Das Persönlichkeitsrecht tritt dann ein, wenn jemand im Zentrum eines Videos steht.
    • Erlaubt sind Aufnahmen im öffentlichen Raum, wenn Personen nicht erkennbar sind oder klar ist, dass Aufnahmen nicht der Person wegen gemacht wurden.
    • Auch wenn jemand sein Einverständnis zur Aufnahme gegeben hat, heisst das nicht, dass man das Video auf Youtube hochladen darf. Die Publikation erfordert eine weitere Einverständniserklärung.
    • Wer sich in einem Youtube-Video erkennt und möchte, dass dieses Video gelöscht wird, kontaktiert die Person, die es hochgeladen hat und/oder meldet die Verletzung des Persönlichkeitsrechts beim Service Center von Youtube.
    • Weigert sich jemand, ein missbräuchliches Video zu löschen, bleibt als letzte Hoffnung nur eine Anzeige. Ein Gericht entscheidet dann, ob mit dem Video ein Verstoss gegen das Persönlichkeitsrecht vorliegt.

    https://www.srf.ch/sendungen/r…-ich-wahllos-leute-filmen

  • bike und business

    Der Beitrag vom SRF, auf welchen du dich hier beziehst, ist aus dem Jahre 2015.
    Wie aktuell die entsprechenden Aussagen demnach noch sind, kann ich nicht genau abschätzen.


    In Deutschland ist es auf jeden Fall so, dass Dashcam, wie auch ActionCam Aufnahmen im öffentlichen Raum grundsätzlich verboten sind.
    Lediglich, wenn du einen schwerwiegenden Grund für das Filmen hast oder glaubwürdig darstellen kannst, dass die Aufnahmen lediglich für den privaten Rahmen verwendet werden.
    Siehe zB folgende Artikel: MOTORRAD oder bikeundbusiness



    Dann stellt sich weiter die Frage, wie juristisch der Unterschied zwischen einer "Dashcam" und einer "ActionCam" gezogen wird.
    Technisch gibt es da ja keine unterschiede. Jede ActionCam kann man grundsätzlich auch als Dashcam an einem Fahrzeug verwenden. Dann kommt es wiederum darauf an, was der genaue Verwendungszweck / bzw. die Absicht hinter den Aufnahmen ist.
    Wobei ich persönlich der Meinung bin, dass jegliche Kamera, welche den öffentlichen Verkehrsraum während einer Fahrt aufzeichnet, als Dashcam zu betrachten ist, solange nicht eindeutig und zweifellos belegt werden kann, dass die Aufzeichnungen lediglich der privaten Dokumentation der Fahrt / Strecke dienen. Wie du das jedoch glaubwürdig darlegen willst, ist eine andere Sache.
    Zur Verwendung von Dashcams an sich gibt es auch folgende Informationen vom Bund: EDÖB


    Und zuguterletzt darfst du nicht vergessen, dass die Schweiz ihre Datenschutzverordnung voraussichtlich bis Mitte 2020 an die neue DSGVO der EU anpassen wird.
    Da sich der Bundesrat und das Parlament der Problematik mit ActionCams / Dashcams und Drohnen im öffentlichen Raum bewusst sind, gehe ich davon aus, dass man bei der Überarbeitung der Datenschutverordnungen hier eine eigene Regelung einführen wird, welche dann eine Rechtssicherheit für die Zukunft bieten wird.



    Lg phunder

    "Irgend so ein Standardspruch" - Irgend Wer

  • Dann stellt sich weiter die Frage, wie juristisch der Unterschied zwischen einer "Dashcam" und einer "ActionCam" gezogen wird.
    Technisch gibt es da ja keine unterschiede. Jede ActionCam kann man grundsätzlich auch als Dashcam an einem Fahrzeug verwenden.

    Technische Unterschiede sind auf jeden Fall gegeben. Um einige Aufzuzählen: Funktionsumfang der Einstellungen (ISO, Shutterspeed, Color management usw.), meistens Wasserdicht, Akkubetrieb, Bauart.


    Also kann ich schlecht eine Dashcam mit auf die Skipiste nehmen, oder, wenn nötig, in ein Unterwassergehäuse stecken um damit zu tauchen. Nur weil beide ein Video aufzeichnen können, heisst dies noch lange nicht dass es das selbe ist :winking_face:


    Ein Fotokamera kann auch Videos aufzeichnen, dabei ist es noch lange keine Videokamera. Unterscheiden sich technisch auch erheblich.


    Berichte und Gesetzgebung aus DE oder der EU ist hier irrelevant.



    Erläuterungen zu Videoüberwachung in Fahrzeugen (Dashcam) :smiling_face_with_sunglasses:

    Einmal editiert, zuletzt von SwissT ()

  • In Deutschland ist es auf jeden Fall so, dass Dashcam, wie auch ActionCam Aufnahmen im öffentlichen Raum grundsätzlich verboten sind.

    So absolut stimmt das nicht. Erstens wird im Artikel selbst relativiert und zweitens stützen sich die Datenschützer und Polizisten auf ein Urteil aus 2014, so zumindest gemäss Artikel.
    Wesentlich wird wirklich sein, ob die KAmera zur Dokumentation eines Unfalls oder eines Vergehens eingeschaltet / verwendet wird / wurde oder ob die eigene Fahrt dokumentiert wird.
    Ich empfehle hier klar, innerorts die KAmera auszuschalten und nur ausserorts laufen zu lassen. Da sind dann die Abstände zu den anderen FAhrzeugen meist auch so, dass die Kennzeichen nicht wirklich lesbar sind.